Lexikon für Theologie und Kirche
Stichwort: Genugtuung
Genugtuung, menschliche. Im allgemeinen ist Genugtuung ein Teil der Tugend der Buße und bedeutet Wiedergutmachung eines einem anderen zugefügten Unrechtes (Catechismus Rom. II 5, 62), sei es am Eigentum (sachlich), sei es an der Ehre (persönlich). Gott gegenüber ist sie Wiedergutmachung des ihm durch die Sünde zugefügten Unrechtes. Der Mensch hätte nie dieses Unrecht gutmachen können. Daher hat der Sohn Gottes stellvertretende Genugtuung geleistet (Erlösung). Damit diese objektive Genugtuung uns zuteil werde, müssen wir sie uns subjektiv aneignen. Gott verlangt, daß auch wir mit Christus Genugtuung leisten, d.h. Werke freiwilliger Buße auf uns nehmen durch Pflichterfüllung, Werke der Liebe, Gebet, Selbstverleugnung, Geduld im Leiden. Indem wir die Heilsbedingung erfüllen, wodurch die Sünde von uns genommen wird, entgehen wir der ewigen Strafe. Doch bleibt in der Regel eine zeitliche für diese Welt oder das Fegefeuer zurück. Dies ist die dogmatische Grundlage der Lehre der Kirche von der menschlichen Genugtuung (Trident., Sess. VI, can. 30: Denzinger 840; Sess. XIV, can. 13 u. 15: Denzinger 923 u. 925; cap. 8: Denzinger 904). Sie hat ihre Stütze in der Hl. Schrift. Diese erzählt Beispiele der notwendigen Genugtuung nach der Vergebung der Sünden; vgl. für Adam Gn 3,17f; für Moses Nm 20,12; für David 2. Kg. 12,13; für das ganze Volk Israel Ex 32,14. Der Heiland fordert seine Jünger zu seiner Nachfolge, zu Werken der Buße und Selbstverleugnung öfters auf. Paulus verlangt, wir sollen an unserem Fleisch (Durch Selbstentsagung) ersetzen, was noch mangelt an den Leiden Christi (Kol. 1,24; vgl. 1. Kor. 5,5; 9,27; 2. Kor. 7,10). Die Tradition bezeugt dieses Glaubens-Bewußtsein der Kirche vor allem durch die frühchristliche Bußdisziplin, die nicht bloß die Sühnung des der Gemeinde gegebenen Ärgernisses bezweckte oder die zur Wiederaufnahme in die Kirchen-Gemeinschaft vorgeschriebene Bedingung war, sondern auch Nachlassung der Sünden-Strafen vor Gott beabsichtigte (vgl. Cyprian, Ep. 18,20,55,64; Augustinus, InJo 49,24 u.a.). Dem widerspricht der Satz der Reformatoren, Lebensbesserung sei die einzige Genugtuung (Trid., Sess. XIV, can. 13), alle Strafen hätten nur medizinellen, nicht auch vindikativen Zweck. Wäre dem so, dann müßten die Reformatoren mit den zeitlichen auch die ewigen Strafe in Abrede stellen (vgl. A. Möhler, Symbolik §33), wie auch wirklich die neueren Sekten (besonders Adventisten) diese Folgerung zogen. Bei der zeitlichen Strafe durchdringen sich Gottes Güte und Gerechtigkeit in der Bestimmung des medizinellen wie auch des vindikativen Charakters der Strafe (Trid., Sess. XIV, cap. 8).
Solche Auffassung schmälert Christi Erlösungswerk nicht. Wie seine Erlösungs-Verdienste erst recht offenbar werden in den Früchten, die sie in der erlösten Menschheit hervorbringen, so kommt auch der Wert seiner Genugtuungs-Werke erst recht zur Geltung, wenn er von den Menschen angeeignet wird. Sonst wäre es ein toter, ungehobener Schatz. Unsere eigenen Genugtuungs-Werke fügen der Frucht der Erlösung nichts hinzu, da alle christlichen Genugtuungen nur die Frucht der Genugtuungen Christi sind. Sie treten zur Genugtuung Christi hinzu, wie die Erfüllung zur gnadenvollen Absicht und Hilfe, als aus der Gnade hervor gegangene, ihren Wert empfangende Werke der Freiheit und Selbständigkeit.
Der Wert der Genugtuungs-Werke des Menschen ist zu unterscheiden vor der Rechtfertigung und nach ihr, für sich selbst und für andere, für Lebende und für Verstorbene. Vor der Rechtfertigung umfassen sie alle Akte der Buße, die zur Erlangung der Rechtfertigung führen; die Genugtuung hat den Wert der Disposition zur Rechtfertigung: „Tut (werke der) Buße, das Himmelreich ist nahe“ (Mt. 3,2), „Tut Buße, und jeder von euch lasse sich taufen zur Vergebung der Sünden“ (Apg. 2,38). Sie räumen die Hindernisse für die Wirksamkeit der Gnade hinweg und verdienen in ihrer Gesamtheit sogar de congruo die Rechtfertigung selbst; sie können viele Strafgerichte Gottes abwenden, wie das Beispiel Ninives zeigt (Jon. 3,10). Nach der Rechtfertigung können die Genugtuungs-Werke dem Gerechtfertigten sogar de condigno nützen, insofern sie in der Lebensgemeinschaft mit Christus und in der Absicht bewirkt werden, sich mit seinen Genugtuungen zu vereinigen. Andern aber können sie nur de congruo auf Grund der Gemeinschaft der Heiligen zugewendet werden. Darauf beruht auch der Wert des sühnenden Leidens der Gerechten für die Sünder nach dem Vorbild des Knechtes Jahwes (IS. 53). Der Wert sühnender Genugtuung kann auch den Armen Seelen im Fegefeuer zugute kommen, doch mehr nach Art des Fürbittgebetes.
Von den freiwilligen Genugtuungs-Werken sind endlich zu unterscheiden die im Bußsakrament auferlegten Bußwerke (Trid., Sess. XIV, cap. 8; can. 15: Denzinger 905 u. 925). Der Priester hat dazu das Recht und die Pflicht, wegen seiner Stellung als Richter und Seelenarzt. Er soll heilsame, angemessene Genugtuungen auferlegen, je nach Beschaffenheit der Sünden und Fähigkeit der Büßer (Trid., Sess. XIV, cap. 8), dabei berücksichtigen, daß die Beichte in 1. Linie Sakrament der göttlichen Barmherzigkeit ist. Darum ist jeder jansenistische Rigorismus abzuweisen und die Milde der heutigen Bußdisziplin gerechtfertigt. Da ferner die Disposition zum Bußsakrament mit Reue, Vorsatz, Beichte und dem Willen genugzutun wesentlich vollendet und die wesentliche Wirkung des Sakramentes mit der Nachlassung der Sünden und ewigen Strafe erreicht ist, so kann die Absolution vor der Verrichtung der auferlegten Buße erteilt werden (Verurteilung des Peter von Osma 1478: Denzinger 728). Indem die Kirche diese Praxis gegenüber dem Jansenismus schützte, wahrte sie das Wesen des Sakramentes. Auch die altchristliche Kirche erteilte, bei aller sonstigen Strenge, namentlich bei Sterbenden, die Absolution vor Verrichtung der Bußwerke. Die letzteren aber nehmen als integrierender Bestandteil des Sakramentes an dessen objektivem Charakter ex opere operato teil. Ihre Unterlassung würde die zuerst gültige Absolution nicht ungültig machen, jedoch die Seele vieler Gnaden berauben und ihr neue Schuld auferlegen. Zu den besonderen Genugtuungs-Werken außerhalb des Bußsakramentes gehören auch die Ablässe der Kirche.
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. IV, 1932, S. 390-391