Die Lehre von den heiligsten Sakramenten
Die Lehre vom heiligsten Sakrament der Buße – Canones
Vierzehnte Sitzung,
welche die vierte ist unter Papst Julius III.
gehalten am 25. November 1551
Canon 1. Wenn Jemand sagt, die Buße in der katholischen Kirche sei nicht wahrhaft und eigentlich das von Christus, unserem Herrn, eingesetzte Sakrament, um die Gläubigen, so oft sie nach der Taufe in Sünden fallen, mit Gott selber wieder zu versöhnen: der sei ausgeschlossen.
Can. 2. Wenn Jemand die Sakramente unter einander mengt und sagt, die Taufe selber sei das Sakrament der Buße, als ob diese Sakramente nicht unterschieden wären, und darum die Buße nicht mir Recht das zweite Brett nach dem Schiffbruch genannt werde: der sei ausgeschlossen.
Can. 3. Wenn Jemand sagt, daß jene Worte des Herrn und Heilandes: „Empfangt den heiligen Geist; und deren Sünden ihr erlasset, denen sind sie erlassen; und denen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten“, nicht zu verstehen seien von der Gewalt, Sünden zu erlassen und zu behalten im Sakrament der Buße, wie die katholische Kirche vom Anfang an stets angenommen hat, dagegen sie verdreht gegen die Einsetzung dieses Sakramentes auf die Vollmacht zur Verkündigung des Evangeliums: der sei ausgeschlossen.
Can. 4. Wenn Jemand leugnet, daß zur gänzlichen und vollständigen Vergebung der Sünden bei dem Büßer drei Handlungen erfordert werden, gleichsam als Stoff des Sakramentes der Buße, nämlich die Reue, Beichte und Genugtuung, welche die drei Teile der Buße genannt werden, oder sagt, es gebe nur zwei Teile der Buße, nämlich die durch Erkenntnis der Sünde eingejagten Gewissensängsten, und den aus dem Evangelium oder der Lossprechung empfangenen Glauben, vermöge dessen Jemand glaubt, es seien ihm die Sünden durch Christus vergeben: der sei ausgeschlossen.
Can. 5. Wenn Jemand sagt, jene Reue, welche hervorgerufen wird durch die Erforschung, Zusammenstellung und Verabscheuung der Sünden, wobei Jemand seine Jahre in Bitterkeit seiner Seele, wieder durchdenkt, indem er erwägt die Schwere, Menge, Abscheulichkeit seiner Sünden, den Verlust der ewigen Seligkeit, und das Bevorstehen der ewigen Verdammung, zugleich mit dem Vorsatz der Lebensbesserung, sei nicht ein wahrer und heilsamer Schmerz, und bereite nicht auf die Gnade vor, sondern mache den Menschen zum Heuchler und größeren Sünder; endlich sie sei ein erzwungener und nicht ein selbständiger und frei gewollter Schmerz: der sei ausgeschlossen.
Can. 6. Wenn Jemand leugnet, daß die sakramentale Beichte nach göttlichem Recht entweder eingesetzt oder zum Heil notwendig sei; oder sagt, die Weise im Geheimen einem Priester allein zu beichten, welche die katholische Kirche vom Anfang an stets beobachtet habe, und noch beobachtet, sei entgegen der Einsetzung und dem Gebot Christi, und eine menschliche Erfindung: der sei ausgeschlossen.
Can. 7. Wenn Jemand sagt, im Sakrament der Buße sei es zur Vergebung der Sünden nicht nach göttlichem Recht notwendig, alle und jegliche Todsünden zu beichten, denen man sich nach der schuldigen und genauen Erforschung erinnert, sowie auch die geheimen und die gegen die beiden letzten der zehn Gebote, und jene Umstände, welche die Art der Sünde ändern; vielmehr sei diese Beichte nur nützlich zu Belehrung und Trost des Büßers, und ehedem nur beobachtet worden wegen Auferlegung der kanonischen Genugtuung; oder sagt, daß die, welche alle Sünden zu beichten streben, der göttlichen Barmherzigkeit nichts zum Verzeihen übrig lassen wollen; oder endlich, es sei nicht erlaubt, lässliche Sünden zu beichten: der sei ausgeschlossen.
Can. 8. Wenn Jemand sagt, daß die Beichte aller Sünden, wie die Kirche dieselbe festhält, unmöglich sei, und eine von den Gottesfürchtigen abzuschaffende menschliche Überlieferung; oder zu derselben seien nicht alle und jegliche Christgläubigen beiderlei Geschlechtes nach Anordnung des großen Lateranischen Konzils einmal im Jahr verpflichtet, und darum sei den Christgläubigen zu raten, nicht zu beichten in der Zeit der vierzigtägigen Fasten: der sei ausgeschlossen.
Can. 9. Wenn Jemand sagt, die sakramentale Lossprechung des Priesters sei keine richterliche Handlung, sondern eine leere Dienstleistung zur Verkündigung und Erklärung, daß dem Büßer die Sünden vergeben seien, wenn er nur glaube, daß er losgesprochen sei, wenn sogar der Priester nicht im Ernst, sondern nur im Scherz losspreche; oder sagt, die Beichte des Büßers sei nicht erforderlich, daß ihn der Priester lossprechen könne: der sie ausgeschlossen.
Can. 10. Wenn Jemand sagt, die Priester, welche in einer Todsünde sind, haben keine Gewalt zu binden und zu lösen; oder, nicht die Priester allein seien Ausspender der Lossprechung, sondern zu allen und jeden Christgläubigen sei gesagt: „Was immer ihr binden werdet auf Erden, wird auch im Himmel gebunden sein; und was immer ihr lösen werdet auf Erden, wird auch im Himmel gelöst sein“; und „Deren Sünden ihr vergebt, denen sind sie vergeben, und denen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten“; den offenkundigen durch Zurechtweisung, wenn der Zurechtgewiesene darauf eingeht, von den geheimen dagegen durch freiwilliges Bekenntnis: der sei ausgeschlossen.
Can. 11. Wenn Jemand sagt, daß die Bischöfe nicht das Recht haben, sich Fälle vorzubehalten, außer nur bezüglich der äußeren Verwaltung, und daher der Vorbehalt von Fällen nicht hindert, daß ein Priester wirklich von den Vorbehaltenen losspreche: der sei ausgeschlossen.
Can. 12. Wenn Jemand sagt, die ganze Strafe werde zugleich mit der Schuld von Gott immer nachgelassen, und die Genugtuung der Büßer sei nichts anders als der Glaube, vermöge dessen sie annehmen, daß Christus für sie genug getan habe: der sei ausgeschlossen.
Can. 13. Wenn Jemand sagt, es werde für die Sünden bezüglich zeitlicher Strafe durchaus nicht vermittels der Verdienste Christi Gott genuggetan durch die von ihm verhängten, und durch die geduldig ertragenen oder vom Priester auferlegten Strafen, sowie auch nicht durch freiwillig übernommene, nämlich durch fasten, Gebete, Almosen oder auch andere Werke der Frömmigkeit, und darum sei die beste Buße nur ein neues Leben: der sei ausgeschlossen.
Can. 14. Wenn Jemand sagt, daß die Genugtuungen, mittels welcher die Büßer durch Christus Jesus die Sünden sühnen, nicht ein Dienst Gottes seien, sondern menschliche Überlieferungen, welche die Lehre von der Gnade, und den wahren Dienst Gottes, ja selbst die Wohltat des Todes Christi in Schatten stellen: der sei ausgeschlossen.
Can. 15. Wenn Jemand sagt, die Schlüssel seien der Kirche nur zum Lösen gegeben, nicht aber auch zum Binden, und deshalb handeln die Priester, wenn sie den Büßern Strafen auferlegen, gegen den Zweck der Schlüssel und gegen die Einsetzung Christi; und sei eine Erdichtung, daß nach Aufhebung der ewigen Strafe durch die Gewalt der Schlüssel meistens noch eine zeitliche Strafe abzutragen übrig bleibe: der sei ausgeschlossen. –
aus: Beschlüsse und Glaubensregeln des hocheiligen allgemeinen Concils zu Trient unter den Päpsten Paul III., Julius III. und Pius IV., 1865, S. 76 – S. 79