Folgen des Josephinismus für Kirche und Staat

Schlimme Folgen des Josephinismus für Kirche und Staat

Kriegserklärung des Kaisers Joseph II. gegen Rom

Der erste Schritt, den der Kaiser in dieser Richtung tat, war eine Kriegserklärung gegen Rom. Durch eine Verordnung vom 26. März 1781 wurde den Erzbischöfen, Bischöfen und geistlichen Obern der Erblande strengstens befohlen, alle päpstlichen Bullen, Breven und sonstigen Erlasse, sowie alle Verordnungen von ausländischen geistlichen Obern, wessen Inhalts sie immer sein möchten, vor ihrer Bekanntmachung der weltlichen Landesstelle vorzulegen. Zugleich wurde verordnet, es sollte über dergleichen Erlasse in einem von den Kammer-Prokuratoren abgefaßten Gutachten an die böhmische oder österreichische Hofkanzlei berichtet und von dieser letzteren Behörde die allerhöchste Entschließung erwirkt werden, welche durch die Landesstelle dem Bischof oder Ordensobern nebst dem Original schriftlich zugehen sollte. Eine andere Verordnung vom 2. April 1781 verbot nun auch den Bischöfen, gedruckte oder geschriebene Anordnungen, Belehrungen oder Hirtenbriefe, ohne vorher eingeholte Erlaubnis der Landesstelle ihren Diözesen zu erlassen. Zugleich wurde eine neue Eidesformel vorgeschrieben, nach welcher jeder neu erwählte Bischof oder Erzbischof noch vor der päpstlichen Konfirmation in die Hände des weltlichen Landespräsidenten verpflichtet werden sollte. Eine weitere Verordnung vom 14. April hob die Gültigkeit der den Bischöfen vom päpstlichen Stuhl erteilten Fakultäten zum Dispensieren und Absolvieren auf; am 4. September dagegen wurde den Bischöfen befohlen, von kanonischen Ehehindernissen, wo ein triftiger Grund dazu vorhanden, gegen eine mäßige Taxe aus eigenem Recht zu dispensieren, und zwar dieses darum, weil dem Staat ungemein viel daran gelegen sei, daß die Bischöfe von der ihnen von Gott verliehenen Amtsgewalt Gebrauch machen. Dem untergeordneten Klerus wurde bei Verlust der Temporalien untersagt, gegen eine andere Dispensation, als die des Ordinarius, eine Trauung, bei welcher kanonische Hindernisse obwalteten, vorzunehmen. Die Annahme irgend eines Titels vom päpstlichen Stuhl ohne vorherige Nachsuchung der landesherrlichen Genehmigung wurde am 21. August desselben Jahres strengstens verboten.

Auflösung von Klöstern durch Joseph II.

Ein besonderer Gegenstand der Sorgfalt des Kaisers waren die Klöster. Schon auf seiner ersten Reise durch Italien zeigte er zu Mailand, welche Ansicht er vom Klosterleben habe; nach einem Besuch der dortigen Frauenklöster schickte er den Nonnen, weil er sie nicht hinreichend beschäftigt glaubte, Leinwand, woraus sie Hemden für seine Soldaten verfertigen sollten. Abgesehen davon, daß die Klöster der Neuerungspartei längst ein Dorn im Auge waren, konnten dieselben unmöglich in einem Staat länger unangefochten bestehen, in welchem eine möglichst große Population und eine ausgedehnte Industrie als das Geheimnis des öffentlichen Wohles galten. Durch ein Handschreiben vom 30. Oktober 1781 an die Staatskanzlei verfügte der Kaiser die Aufhebung aller Orden, welche „ein bloß beschauliches Leben führten und zum Besten des Nächsten und der bürgerlichen Gesellschaft nichts Sichtbares beitrügen.“ Ein beträchtlicher Teil der Klöster, im Ganzen an 700, wurden in kurzer Zeit nach einander infolge dieser allerhöchsten Verfügung aufgehoben. Nur Rücksichten auf das Volk, das aus den meisten Klöstern seine Wohltaten genoss, hinderten eine totale Auflösung derselben. Dafür suchte man dem Klosterwesen eine solche Organisation zu geben, daß es sich in sich selbst auflösen musste. In dieser Absicht wurde durch eine Verordnung vom 24. März 1781 der Zusammenhang der inländischen mit den ausländischen Klöstern bis auf einige höchst unbedeutende Punkte aufgehoben; durch eine andere vom 11. September 1782 wurden alle Exemtionen abgestellt, und endlich wurden den 30. November 2784 selbst gegen die Ordensverfassung periodische Wahlen angeordnet. Dies Maßregeln mussten notwendig den Verfall der Klosterdisziplin herbei führen; besonders galt dies von der zuletzt genannten, da bei den periodischen Wahlen die Obern sich nicht für die Zukunft verfeinden wollten und deshalb zu allen Vernachlässigungen der Disziplin schwiegen. Der Personalstand der noch bestehenden Klöster schrumpfte sehr zusammen; denn infolge Mangels an Kuratgeistlichen wurden viele Mitglieder in die Seelsorge versetzt, andererseits wurde die Aufnahme von Novizen für die nächsten zwölf Jahre ohne spezielle Genehmigung der Regierung, die höchst seltene erteilt wurde, verboten. Nicht besser als den Klöstern ging es den sogen. Bruderschaften und Kongregationen. Man hob sie auf und wollte dafür eine monströse Bruderschaft der tätigen Nächstenliebe einführen. Ebenso wurde der Orden der Tertiarier gänzlich aufgehoben, nachdem die Aufnahme in denselben schon 1772 verboten worden. Aus den eingezogenen Klostergütern wurde (28. Februar 1782) ein sogen. Religionsfond gebildet, der zu verschiedenen kirchlichen Zwecken, besonders zur Dotierung und Aufbesserung der Pfründen verwendet werden sollte.

Hinsichtlich des Säkularklerus wurden die Patronatsrechte der Privaten vielfach beschränkt; die Besetzung aller dem päpstlichen Stuhl reservierten Kanonikate zog die Regierung an sich. Für was man den Geistlichen im Staat ansah, erhellt daraus, daß man ihm auftrug, gegen Contrebande und für die Conscription zu predigen, jede neue Regierungs-Anstalt auf Verlangen dem Volk zu empfehlen und alle Gesetze ohne Unterschied des Inhaltes von der Kanzel zu verkünden. Eine Verordnung vom 3. Oktober 1781 verlangte, daß der katholische Pfarrer auch in der Toleranz dem Volk mit gutem Beispiel voran gehe und auch ohne garantierte katholische Kindererziehung gemischte Ehen einsegne. Der Klerus war schwach genug, sich zu allem diesem herzugeben; dadurch verlor er bei den niederen Ständen das Zutrauen und fand bei den höheren Geringschätzung.

Reformen der Bildungsanstalten des Klerus

Wohl von den nachteiligsten Folgen waren die Reformen, welche die Bildungsanstalten des katholischen Klerus trafen. Der von Rautenstrauch verfaßte und schon unter Maria Theresia (1775) eingeführte Studienplan genügte der unter dem Vorsitz des Jansenisten van Swieten (des jüngeren) gebildeten Studienhof-Kommission nicht mehr; man glaubte weiter gehen zu müssen. So wurden die Dogmatik und Exegese durch den seichtesten Rationalismus verflacht; die Kirchengeschichte aber wurde eine Zeitlang nach dem Werk des Protestanten Matthias Schröckh vorgetragen, bis dasselbe durch das Werk Dannenmaiers überflüssig gemacht wurde. Im Kirchenrecht reichte Rieegers Lehrbuch nicht mehr aus. Durch Hofdekret vom 24. September 1784 wurde dasselbe durch Pehems Praelectiones in jus ecclesiasticum universum ersetzt. Um den Eingriffen der Staatsgewalt in den Bereich der Kirche einen möglichst weiten Spielraum zu geben, wurden in diesem Werk unter dem satirisch klingenden Titel des Jus advocatiae ecclesiasticae die Befugnisse der Staatsgewalt gegenüber der Kirche ins Maßlose getrieben. Dieses Werk wurde zwar in Rom zensuriert, allein die österreichischen Bischöfe erhoben keine Einsprache gegen dasselbe. Übrigens wurde Pehem noch von anderen Kanonisten überboten, z. B. Eybel und Gmeiner. Um sich der Dozenten zu versichern, forderte die Regierung (5. Februar 1785) von den Kandidaten zum theologischen Doktorat die Angelobung reformatorischer Bemühungen und enthob die Professoren der Theologie der Beeidigung auf die Confessio Tridentina.

Schonungslos wurde in das religiöse Leben eingegriffen

Die bischöflichen und Klosterschulen, sowie die bischöflichen Seminarien wurden aufgehoben und statt dieser letzteren für mehrere Diözesen eines Bezirks sogen. Generalseminarien errichtet, und zwar in Wien, Pest, Pavia und Löwen; Filialanstalten von diesen waren die Seminare zu Graz, Olmütz, Prag, Innsbruck und Luxemburg. Dieselben waren von den Bischöfen ganz unabhängig und galten wegen des Geistes, der in ihnen herrschte, als Pflanzschulen des Jansenismus oder des Unglaubens. Im Ausland zu studieren ward verboten. Neben den Generalseminarien gab es dann sog. Priesterhäuser, in welchen jeder Theologe noch ein Jahr zuzubringen hatte, um den neuen Geist der Seelsorge sich anzueignen. Die Bischöfe durften bloß den ihnen zugeschickten Kandidaten die Hände auflegen. Schonungslos griff man sofort in das religiöse Leben des Volkes ein, indem man ihm die Form zerbrach, in welcher es seine Frömmigkeit zu betätigen gewohnt war. Die Prediger sollten von spezifisch-katholischen Glaubenslehren Umgang nehmen und dafür nebst einer trivialen Moral die Lehre von Giftpflanzen, Diät, Kindererziehung, Landwirtschaft u. dgl. vortragen. Eine staatspolizeiliche Gottesdienst-Ordnung entkleidete vollends den kirchlichen Kultus seiner Schönheit und Mannigfaltigkeit (1783). Selbst die Zahl der Kerzen beim Gottesdienst wurde darin vorgesehen (siehe den Beitrag: Propst Parhamer gibt eine gute Antwort); damit Holz erspart werde, sollten die Leichname in Säcke genäht, statt in Särgen begraben werden. Bekanntlich nannte König Friedrich wegen dieser kirchenpolizeilichen Sorgfalt den Kaiser seinen Bruder Sakristan. In Betreff der Ehe nahm die Staatsgesetzgebung durch eine sophistische Deutung der tridentinischen Bestimmung für sich allein das Recht in Anspruch, trennende Ehehindernisse festzusetzen, weshalb die kirchliche Gesetzgebung, sofern in ihr trennende Ehehindernisse vorkommen, keine Beachtung verdiene; aber gleichwohl verlangte sie die kirchliche Einsegnung. Die Ehescheidung wurde so leicht als möglich gemacht, und es war nur dem obersten Staatsgrundsatz entsprechend, wenn die natürlichen Kinder für erbfähig erklärt wurden.

Begünstigung des Protestantismus durch Joseph II.

Bis auf Kaiser Joseph II. Zeiten hatten die Protestanten und überhaupt das Sektenwesen in Österreich nicht sonderlich festen Fuß fassen können; indes hatten sich in den Städten, besonders in Wien, eine protestantische Bevölkerung ansässig gemacht, und namentlich gab es in Böhmen und Mähren noch ganze Familien und Gemeinden, welche sich heimlich zum Protestantismus bekannten. Durch die beiden Hofdekrete vom 13. und 27. Oktober 1781 ließ der Kaiser, „überzeugt von der Schädlichkeit alles Gewissenszwanges und andererseits von dem großen Nutzen, der für die Religion und den Staat aus einer wahren christlichen Toleranz entspringe“, sowohl für die protestantischen Konfessionen als auch für die nicht unierten Griechen gesetzliche Duldung verkünden. Diese neue Begünstigung des Protestantismus, die sich besonders auch darin zeigte, daß die Staatszensur keine vom katholischen Standpunkt aus gegebene Erörterung der konfessionellen Unterscheidungslehre, sowie ihrer geschichtlichen Entwicklung zuließ, scheint einen ziemlich bedeutenden Abfall von der Kirche in Aussicht gestellt zu haben. Auf welchen Motiven derselbe beruhte, sieht man aus einer öffentlichen Bekanntmachung des Kaisers, in welcher er sich gegen die Ausstreuung verwahrt, daß es ihm ganz gleichgültig sei, zu welcher Religion sich seine Untertanen bekennten, daß ihm sogar der Abfall von der katholischen Kirche lieb sei, daß die Abfallenden zeitliche Vorteile zu gewärtigen hätten, und daß die bloße Erklärung, nicht katholisch sein zu wollen, ohne sich zu einer der drei geduldeten Religionen zu bekennen, schon hinreiche. Auch die Juden sollten von dieser Toleranz nicht ausgeschlossen sein. Manche drückende Maßregel und Beschränkung wurde für sie aufgehoben; sie mussten aber diese Erleichterung durch Einbuße mancher ihrer Sitten und Gebräuche bezahlen. Schlimmer als den Juden ging es den sogen. Deisten oder Abrahamiten, einer besonders in Böhmen und Mähren auftretenden Sekte, welche sich zu einem Gottesglauben ohne Trinität bekannte, Jesum für einen bloßen Menschen erklärte, die Lehre von seinem Versöhnungstod verwarf und von allen äußeren Kultus nichts wissen wollte. Im Interesse der Gewissens-Freiheit wurde verordnet: Wenn ein Mann, ein Weib oder wer immer bei einem Ober- oder Kreisamt als Deist, Israelit oder Lampelbruder sich melde, sollten ihm ohne weitere Anfrage 24 Prügel oder Karbatschstreiche auf den Hintern gegeben und er damit nach Hause geschickt werden, und zwar solle dies so oft wiederholt werden, als er sich anmelden werde, nicht weil er Deist sei, sondern weil er sage, das zu sein, wovon er nicht wisse, was es sei. –

Pressefreiheit durch Joseph II.

Zu diesen reformatorischen Bestrebungen und Unternehmungen des Kaisers wurde vollends noch die Presse freigegeben. Es läßt sich wohl nicht verkennen, daß er in guter Absicht sich zu diesem Schritt bestimmen ließ. Er erwartete davon einen gesteigerten Aufschwung des wissenschaftlichen und geistigen Lebens in seinen Staaten. Sodann betrachtete er die freie Presse als ein Mittel d zur Kontrolle seiner Beamten, sowie zur Erforschung der herrschenden Volksstimmung. Allein die während der zeit der freien Presse erschienenen Literatur beweist hinlänglich, was man damals unter freier Presse verstand. Eine wahre Flut von Broschüren des trivialsten und frivolsten Inhaltes wurde als Resultat zu Tage gefördert, und nichts war dieser Gassenliteratur heilig genug, das sie nicht in den Kot herab zu ziehen gewagt hätte, Übrigens war immer noch so viel Fond gesunden Sinnes unter dem österreichischen Volk vorhanden, daß es bald dieses Treibens satt wurde, und daß der Name „Schriftsteller“ in Verruf kam. Sogar von Protestanten wurden die Wiener wegen ihrer abgeschmackten Aufklärung verhöhnt.

Willkür gegen Bistümer und erste Unruhen

Merkwürdig war auch, mit welcher der Kaiser die Teilung von Bistümern vornahm. So überwies er 1783 nach dem Tode des Bischofs von Passau den in Österreich gelegenen Teil seines Sprengels teils an das Erzbistum Wien, teils an das neu errichtete Bistum Linz, und nahm alle in Österreich befindlichen Güter und Einkünfte jenes Hochstifts in Besitz, obwohl Karl VI. bei Errichtung des Erzbistums Wien die Aufrechterhaltung des Passauer Sprengels garantiert hatte. Ein gleiches Verfahren erlaubte er sich gegen die Bischöfe von Lüttich und Konstanz, sowie gegen den Erzbischof von Salzburg, weil es das geistliche Wohl seiner Untertanen so fordere.

Dagegen stieß die Reformlust und die Willkür des Kaisers mit einem Mal auf einen Widerstand, an welchem sie ihre gerechte Demütigung fand. Mit rücksichtsloser Willkür hatte der Kaiser auch in die uralten Rechte und Freiheiten der belgischen Provinzen (von dem ersten Einzug des Herzogs Philipp des Guten 1423 die joyeuse entrée genannt) eingegriffen, obgleich Herzog Albert sie in seinem Namen beschworen hatte, und obgleich eine Verletzung derselben die Untertanen so lange des Gehorsams entband, bis diese wieder gut gemacht würde. Wie die anderen Provinzen, so sollten auch diese mit den kirchlichen Reformen des Kaisers beglückt werden. Um den Klerus mit in dieselben hinein zu ziehen, ließ er zu Löwen und Luxemburg zwei Seminare gründen, in welche die Theologen gleichsam hinein kommandiert wurden. Von Seiten der Studenten sowohl als auch der Bischöfe wurde gegen diese Gewaltmaßregel protestiert; gleichwohl wurden beide Anstalten eröffnet. Allein schon am fünften Tag nachher empfingen die Seminaristen von Löwen ihre Lehrer mit Steinwürfen und drohten sogar dem kaiserlichen Kommissär mit Waffen. Sie versprachen nachher Gehorsam, nur wollten sie in Sachen des Glaubens und der Disziplin die Bischöfe zu Schiedsrichtern. Auf diesen Vorfall verließen die meisten Seminaristen das Institut. Der Kaiser, welcher den päpstlichen Nuntius Zondandari für den Anstifter dieser Unruhen hielt, ließ diesen augenblicklich aus Brüssel und den Niederlanden verweisen. Der Erzbischof von Mechelen wurde nach Wien berufen, um ihm durch zwei Beisitzer der geistlichen Kommission „über das jetzige System der Theologie und die Einrichtungen der Seminarien das nötige Licht zu verschaffen“. Inzwischen hatte die Unzufriedenheit zugenommen; die Stände von Brabant verweigerten die verlangte Subsidienzahlung, wenn nicht die in der joyeuse entrée enthaltenen Rechte hergestellt würden. Die Verhaftung eines Bürgers von Brüssel und dessen verfassungswidrige Abführung nach Wien erregte einen aufstand. Nur die Erklärung der Statthalterschaft, alle eingeführten Neuerungen zurücknehmen und alle mißliebigen Personen aus ihrem Rat entfernen zu wollen, führte wiederum die Ruhe herbei.

Weitere Staatsmaßnahmen gegen Kirche und Volk

Während dieser letzteren Vorgänge befand sich Joseph gerade auf einer Reise durch die Krim, welche er mit Katharina von Russland zum Zweck eines engeren Bündnisses mit Russland zu Zweck eines engeren Bündnisses mit Russland zu einem gemeinsamen Krieg gegen die Türken unternommen hatte. Nach seiner Rückkehr verwahrte er sich gegen eine absichtliche Verletzung der Landesverfassung und verfügte einen provisorischen Aufschub seiner gemachten Anordnungen, indem er die Generalgouverneure und die Deputierten der Provinzen nach Wien berufen wolle, um die Beschwerden der letzteren persönlich zu vernehmen und über die zum allgemeinen Besten zu treffenden Maßregeln auf Grund der Landesgesetze sich zu verständigen. Diese Worte des Kaisers erregten neues Mißtrauen, und erst auf eine wiederholte drohende Erklärung erschienen 33 Abgeordnete in Wien, welche die Instruktion mitbekamen, von dem Kaiser unbedingte Wiederherstellung der alten Landesverfassung zu fordern. Die schriftliche Zusicherung hiervon wurde ihnen zwar verweigert, allein die nach den Niederlanden kommandierte Armee erhielt plötzlich Gegenbefehl, und General Murray machte den Ständen im Namen des Kaisers die Mitteilung, daß die joyeuse entrée unverletzt erhalten und alle neuen Einrichtungen vorher mit den Ständen beraten werden sollten. Mißliebige Personen wurden abgerufen. Die Ursache dieser Nachgiebigkeit war eine Kriegserklärung des Sultans gegen Russland, dessen Verbündeter der Kaiser war. Allein schon nach einem Monat entstand ein neuer Konflikt, indem der Kaiser sich über die ihm überreichte Dankadresse erzürnte, in welcher er zugleich um Wiederherstellung der aufgehobenen Klöster, Beibehaltung der Bruderschaften, Aufhebung des Generalseminars, Abstellung der Neuerungen bei der Universität und Wiedereinsetzung der Bischöfe in die Jurisdiktion über Ehesachen gebeten wurde. Die Antwort auf die Dankadresse war ein Zirkularschreiben an die Stände und Bischöfe, daß die Wiedereröffnung des Hauptseminars zu Löwen auf den 18. Januar 1788 unabänderlich festgesetzt sei. Am Tage der Eröffnung fanden sich wohl Lehrer in dem Seminar, aber keine Zöglinge. Entschieden lehnte der Erzbischof Frankenberg das Ansinnen des Ministers v. Trautmannsdorf ab, durch seine Autorität die Zöglinge zum Gehorsam zu bewegen. Ebenso entschieden protestierte gegen jene Verordnung die Universität. Der Universitätsrektor wurde abgesetzt; dem neuen verweigerte man den Gehorsam.

Gewaltmaßnahmen in Belgien und Brabant

Die Stände wandten sich mit neuen Vorstellungen an den Kaiser, der inzwischen gegen die Türken ins Feld gezogen war. Es wurde ihnen darauf 17. Juni 1788 der Bescheid gegeben, daß künftig in Löwen nur noch die theologische Fakultät und das Hauptseminar verbleiben, die anderen Fakultäten nach Brüssel verlegt werden, der Erzbischof von Mechelen aber und alle dem Seminar widerstrebenden Bischöfe sich nach Löwen begeben sollten, um sich dort bei den Vorlesungen von der Rechtgläubigkeit der Professoren zu überzeugen, oder, wenn sie Irrtümer vortragen sollten, sie zu belehren und zurecht zu weisen. Frankenberg folgte allein diesem Befehl; aber anstatt die Vorlesungen zu besuchen, legte er den Professoren die Frage vor: „Sind die Bischöfe aus göttlichem Recht befugt, zu allen Zeiten entweder selbst oder durch Andere zu lehren, und zwar nicht bloß durch Katechisieren und Predigen, sondern auch durch theologische Unterweisung der Priester? Können sie in diesem Recht durch die weltliche Macht gehindert oder beschränkt werden?“ Die Antwort auf diese Frage gab der Kaiser, indem er alle bischöflichen Seminare auf gewaltsame Weise schließen ließ. Die Erbitterung des Volkes hierüber wurde noch gesteigert durch die Gewaltmaßregeln des Generals d`Alton, der stets dem Kaiser zu unerschütterlicher Festigkeit und unnachsichtlicher Strenge riet. Die Stände von Hennegau und Brabant verweigerten die Leistung der gewöhnlichen Subsidien. Ein kaiserliches Edikt vom 7. Januar 1789 hob deshalb alle bisher gemachten Zugeständnisse wieder auf und drohte mit Suspension der joyeuse entrée. Am 18. Juni 1789 wurde wirklich den Ständen von Brabant eine neue Verfassung oktoyiert und zur Annahme vorgelegt. Obgleich dieselbe den dritten Stand sehr begünstigte, wurde sie dennoch verworfen, weil das belgische Volk sein altes Recht gegen diese prekäre Freiheit nicht vertauschen wollte. Auf die verweigerte Annahme ließ der Minister das Ständehaus mit Truppen umstellen und die Versammlung sprengen. Am darauf folgenden Tag erklärte er die förmliche Aufhebung der joyeuse entrée, der Ständeverfassung und des Rates von Brabant und verbot dessen Mitglieder, unter ewiger Verbannung aus den Niederlanden, noch irgend eine Amtshandlung vorzunehmen. Der Erzbischof von Mechelen wurde all` seiner Ämter und Würden für verlustig erklärt; die von Maria Theresia ihm verliehenen Ordenszeichen wurden ihm sogleich abgenommen. Der Bischof von Antwerpen erhielt Hausarrest, weil er in Wien zu erscheinen sich geweigert hatte.

Aufstand und Unabhängigkeitserklärung Belgiens

Hiermit war nun aber auch die Geduld des belgischen Volkes erschöpft, und es erhob sich ein allgemeiner Aufstand, den keine Versprechungen und Unterhandlungen mehr zu unterdrücken vermochten. Das Ende desselben war, daß am 13. Dezember 1789 die Stände die Unabhängigkeit der Niederlande erklärten und am letzten Tag des Jahres eine neue Verfassung beschworen. Am 7. Januar 1790 eröffnete der Kardinal Frankenberg zu Brüssel die Generalversammlung der Provinzen, und man unterzeichnete hier eine Vereinigungs-Urkunde, welche die Republik des vereinigten Belgiens bildete. Umsonst ließ der Kaiser zum dritten Mal durch Graf Cobenzl die Zurücknahme der Verordnungen, welche den Aufstand erregt hatten, verkünden. Bei diesem unglücklichen Ausgang der Sache setzte er seine letzte Hoffnung noch auf einen Mann, den er so oft und schwer gekränkt hatte – Pius VI. Eingedenk des hohen Berufes seiner großen Vorfahren, Schiedsrichter zu sein zwischen Fürsten und Völkern, vergaß der Papst die erlittene Kränkung und mahnte in einem (23. Januar 1790) an den Kardinalerzbischof gerichteten Breve in wahrhaft väterlichem Ton den belgischen Episkopat, die Untertanen mit ihrem Fürsten auszusöhnen und zum Gehorsam zurück zu führen; allein das bereist Geschehene machte eine Rückkehr unmöglich. Einer ähnlichen Demütigung wie in Belgien musste sich der Kaiser auch in Ungarn und zum Teil in Tirol unterziehen; in ersterem Land musste er durch ein Patent vom 30. Januar 1790 alle seit seinem Regierungs-Antritt erlassenen Verordnungen wieder zurücknehmen. –
aus: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 6, 1889, Sp. 1852 – Sp. 1862

Tags: Religion

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