Die Kirche gibt die Berechtigung der Todesstrafe zu

Gott hat das Recht zur Verhängung der Todesstrafe verliehen

Das Verbrechen des Mordes findet nur in der Todesstrafe genügende Abschreckung und Verhinderung; gegen die glühende Leidenschaft des Hasses oder der Rachsucht wird nur diese furchtbarste der irdischen Strafen Gewalt üben. Die gesellschaftliche Ordnung ist aber ein durchgreifendes Mittel gegen den Mord notwendig, und darum ist ihr das Recht der Todesstrafe zuzuerkennen. Da Gott die Gewalt über das Leben geben konnte und die weltliche Obrigkeit mit den notwendigen Mitteln zur Erhaltung der Ordnung ausrüsten musste, so hat er auch das Recht zur Verhängung der Todesstrafe verliehen. Was von dem Morde gilt, ist auch von anderen, die öffentliche Ordnung schwer schädigenden Verbrechen zu sagen. Bei dem überlegten Mord jedoch tritt die Notwendigkeit der Todesstrafe am deutlichsten hervor, …
Die Todesstrafe ist nicht gegen das Gebot der Liebe, da sich der Sünder bekehren kann oder wenigstens zu sündigen aufhört.

Die Kirche gibt die Berechtigung der Todesstrafe zu, und nach den oben Gesagten muss sie die Gewalt über Leben und Tod in Übereinstimmung mit den Quellen der Offenbarung der Obrigkeit zugestehen. Dem Geiste der Kirche ist es entsprechend, daß die Zahl der Todesurteile beschränkt, ihre Ausführung von dem Beiwerk lange dauernder Qualen befreit wird, aber einen grundsätzlichen Widerspruch kann sie nicht gegen die Strafe selbst erheben. Als die Waldenser die Todesstrafe als unsittlich verwarfen, nahm Innozenz III. 1210 in das Bekenntnis der kirchlichen Lehre, welches bei ihrer Aussöhnung mit der Kirche verlangt wurde, den Satz auf: „Von der weltlichen Gewalt behaupten wir, daß sie ohne Todsünde ein blutiges Urteil vollstrecken kann, sofern sie zur Verhängung der Strafe nicht aus Haß, sondern nach Recht, nicht unbesonnen, sondern mit Überlegung schreitet“ (Denzinger, Ench. n. 371).

Es wäre ein unberechtigtes Zugeständnis, an ein verkehrtes Mitleiden, welches nur für den Verbrecher fühlt, die Opfer der Grausamkeit und die Gefahr für das Leben Unschuldiger zu vergessen scheint. Ihren Klerikern hat die Kirche allerdings verboten, an der Fällung oder Vollziehung des Todesurteiles teilzunehmen (s. c. 29,30, C. XXIII, q. 8; c. 5.9 X 3,50), und die Ausübung der bezeichneten Handlungen hat die Irregularität zur Folge. Ist jedoch der Geistliche zugleich weltlicher Herrscher, so kann er durch seine Beamten das Todesurteil sprechen und vollziehen lassen, ohne der Irregularität zu verfallen (c. 3 in VI 3,24). Nicht also aus Bedenken gegen die Todesstrafe selbst, sondern weil ein Mitwirken bei derselben mit dem geistlichen Berufe weniger verträglich ist, wurde die genannte Irregularität aufgestellt. Wenn die Kirche alle, die bei einem Todesurteil tätig gewesen sind, vom Dienst des Altares ausschließt, so folgt daraus noch nicht, daß diese Strafe nicht auch von ihr verhängt werden könne. Daß der Kirche wirklich das Recht zukomme, für schwere Vergehen gegen die religiöse Ordnung kraft eigener Macht auf Tod zu erkennen, ist mehrfach behauptet worden; doch läßt sich die Notwendigkeit eines solchen Rechtes nicht nachweisen und auch aus der Offenbarung geht diese Befugnis nicht klar hervor. Die Kirche hat sich damit begnügt, den Schuldigen dem weltlichen Arm zu überliefern mit der Bitte, das Leben des Verurteilten zu schonen; der weltliche Richter verhängte dann, der Bitte ungeachtet, nach der ganzen Strenge des weltlichen Gesetzes die Strafe.

Quelle: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 11, 1899, S. 1824-1828

Aus dem römischen Katechismus (Catechismus romanus )
nach dem Beschluß des Konzils von Trient

Vom fünften Gebote

4. Es ist erlaubt, Menschen im Gericht entweder zum Tode zu verurteilen oder zu töten

Eine andere erlaubte Art des Tötens ist jene, welche den Obrigkeiten zusteht, welchen die Gewalt des Tötens verliehen ist, kraft welcher sie nach der Vorschrift und dem Urteil der Gesetze die Übeltäter strafen und die Unschuldigen in Schutz nehmen. Wenn sie dieses Amt rechtlich verwalten, sind sie nicht nur des Totschlages nicht schuldig, sondern sie gehorchen im höchsten Grade diesem göttlichen Gesetze, wodurch der Totschlag verboten wird. Denn wenn diesem Gesetze dies als Ziel vorgesteckt ist, daß für Leben und Wohlfahrt der Menschen Sorge getragen wird: so zielen die Strafen der Obrigkeiten, welche die rechtmäßigen Rächer der Verbrechen sind, ebenfalls darauf hin, daß der Verwegenheit und Gewalttätigkeit durch Todesstrafen Einhalt geschieht und so das Leben der Menschen gesichert sei. Daher sagt David (Ps. 100,8): „Frühe tötete ich alle Sünder des Landes, damit ich ausrotte aus der Stadt des Herrn alle Übeltäter“.

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