Gemeinden ohne Seelsorger – Die Taufe ohne Priester
„Wenn rechtgläubige kirchentreue Priester Euch fehlen, so lasset die Taufe Eurer Kinder von gläubigen Laien vollziehen.“ (Bischof von Paderborn)
„Die Taufe darf von Laien gespendet werden.“ (Schweizer Kirchenverordnung)
Nach Lehre unserer hl. Kirche ist die von einem Laien, ob Mann oder Weib, Katholik oder Irrgläubiger, Christ oder Nichtchrist, richtig gespendete Taufe gültig und im Fall der Not auch erlaubt, ja geboten. Zur gültigen Spendung des Sakramentes sind aber drei Stücke erforderlich:
1) daß man die rechte Materie und
2) die rechte Form anwende,
3) daß man die Absicht habe, zu tun, was die Kirche tut.
1. Die Materie der Taufe ist gesegnetes Taufwasser, in Ermangelung desselben Weihwassers (*) und, wenn keins von beiden zu haben ist, gewöhnliches, reines, natürliches Wasser. Eine mit künstlichem Wasser (z. B. Rosenwasser) erteilte Taufe wäre ungültig.
2. Die Form d. i. die Worte, mit welchen die Taufe erteilt wird, lauten: „Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes.“ Es darf nichts ausgelassen werden. Spräche der Taufende z. B. nur: „Im Namen des Vaters etc.“, mit Auslassung der wesentlichen Worte: „Ich taufe dich“ – so wäre die Taufe ungültig. Das Wörtlichen „Amen“ wird hier nicht beigefügt.
Die Materie und Form müssen richtig mit einander verbunden werden. Ein und dieselbe Person muss das Wasser aufgießen und die Worte sprechen. Ungültig wäre es, wenn eine Person bloß das Wasser aufgösse und eine andere dabei die Taufformel sagte. Das Aufgießen und aussprechen muss gleichzeitig geschehen, so daß beides eine einheitliche Handlung bildet. Wollte man erst Wasser aufgießen und dann nach einer merklichen Unterbrechung die Worte sprechen, so wäre die Taufe ungültig.
3. Die Meinung. Der Taufende muss die Meinung gaben, zu tun, was die Kirche tut. Diese Meinung braucht im Augenblick der Handlung nicht ausdrücklich erweckt zu werden, sondern es genügt, daß sie vorher erweckt worden und der Kraft nach noch fortdauert. Es genügt überhaupt der Wille, das Sakrament der Taufe zu erteilen, da hierin von selbst die Absicht eingeschlossen ist, zu tun, was die Kirche tut.
Die Taufhandlung.
Zur Vorbereitung kann die Litanei von der allerheiligsten Dreifaltigkeit oder vom süßen Namen Jesu gebetet werden. Der Pate oder die Patin hält das Kind bei der Taufe, während der Nebenpate die rechte Hand auf dasselbe legt. Der Taufende nimmt das Gefäß mit Tauf- resp. Weih- oder natürlichem Wasser, gießt aus demselben dreimal über den Kopf des Kindes in Form eines Kreuzes und spricht während des Ausgießens einmal langsam, deutlich und aufmerksam die Worte:
„N. (hier nennt er den Namen des Kindes) Ich taufe dich im Namen des Vaters † (hier gießt er zum ersten Male) und des Sohnes † (hier gießt er zum zweiten Male) und des heiligen † Geistes“ (hier gießt er zum dritten Male).
Eine dreimalige Aufgießung und die Kreuzesform ist zwar zur Gültigkeit nicht erforderlich, aber von der Kirche vorgeschrieben. Das Wasser muss die Haut des Kopfes oder die Stirn berühren und abfließen. Ist es Tauf- oder Weihwasser, so wird es in einem Gefäß aufgefangen und ins Feuer geschüttet.
Nach der Taufe folgt als Danksagung etwa die Litanei von allen Heiligen. Sehr passend kann bei dieser Gelegenheit von allen Anwesenden der Taufbund erneuert werden. Der Name des Kindes, Tag und Stunde der Geburt, Name und Wohnort der Eltern, Tag der Taufe, der Name des Taufenden und der Paten sind sorgfältig aufzuzeichnen.
… Das Taufen ist sorgfältig einzuüben… Der Vater oder die Mutter dürfen ihr Kind nur im äußersten Todfall selbst taufen. Zu Paten darf man nur solche Personen nehmen, welche (in Ermangelung der Eltern) für die sittliche und religiöse Erziehung des Kindes volle Bürgschaft bieten. Wenn gegründete Zweifel obwalten, ob eine Taufe gültig erteilt worden, so ist dieselbe bedingungsweise zu wiederholen: man tauft wie gewöhnlich, spricht aber dabei die Worte: „N., wenn du nicht getauft bist, taufe ich dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes.“ –
aus: Gemeinden ohne Seelsorger, 1874, S. 14 – S. 16
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