Weitere Klärung der Glaubenswahrheit im Ringen mit den Reformatoren
Die vier Perioden des Konzils von Trient (1545 bis 1563)
Das Konzil von Trient sollte schon am 23. März 1537 zu Mantua zusammen treten. Als dieser Plan scheiterte, berief es der Papst für den Allerheiligen-Tag 1542 in die reichsdeutsche Stadt Trient. Aber unter dem Druck des Kaisers blieben die deutschen Bischöfe, mit Ausnahme der Bischöfe von Hildesheim und Eichstätt, dem Konzil fern. Da auch in anderen Ländern der politische Druck die Bischöfe zurück hielt, kam nach langen Verhandlungen und Bemühungen erst vom 13. Dezember 1545 ab die Kirchen-Versammlung zustande und tagte in drei durch längere Zwischenräume von einander getrennten Perioden. Ein Kaiser und vier Päpste sind während der Dauer dieses Konzils gestorben.
Die erste Periode von 1545 bis 1547
Die erste Periode des Konzils dauerte vom 13. Dezember 1545 bis 11. März 1547 und umfaßte zehn Sitzungen. Den Vorsitz führten die päpstlichen Legaten: Kardinal de Monte (der spätere Papst Julius III.), Kardinal Cervini (der spätere Papst Marcellus II.) und der englische Kardinal Reginald Pole. Unter den gelehrten Theologen, die von den Vätern des Konzils zu den Beratungen zugezogen wurden, ragten hervor: die Dominikaner Cano, Soto und Ambrosius Catharinus, der Augustiner-General Seripando und die Jesuiten Lainez, Salmeron und Petrus Canisius.
Gegenüber dem von Luther vertretenen Subjektivismus in der Auslegung der Heiligen Schrift setzte die vierte Sitzung des Konzils am 8. April 1546 den Kanon der Bibel gemäß der alten kirchlichen Überlieferung fest, erklärte die Vulgata-Übersetzung als beweiskräftig und bestimmte als Norm für die Erklärung der Bibel das Urteil „der heiligen Mutter, der Kirche, der es zusteht, über den wahren Sinn der heiligen Schriften zu entscheiden, und die einmütige Übereinstimmung der Väter“.
Die fünfte Sitzung vom 17. Juni 1546 erklärte die Erbsünde als „Tod der Seele“, d. h. als das Fehlen der heiligmachenden Gnade, und die böse Begierlichkeit als etwas, was nicht selber Sünde, sondern „aus der Sünde ist und zur Sünde hinneigt“. Durch die Taufe wird „alles, was die wahre und eigentliche Natur der Sünde hat, nicht nur ausgewischt oder nicht angerechnet, sondern wahrhaft getilgt“. Hinsichtlich der Allgemeinheit der Erbsünde „erklärt die heilige Versammlung, daß es nicht ihre Absicht sei, in diesem Beschluss die heilige und unbefleckte Jungfrau und Gottesgebärerin Maria mit einzuschließen“.
Von größer Bedeutung war die sechste Sitzung vom 13. Januar 1547, in der die katholische Lehre von der Rechtfertigung der protestantischen Irrung in 16 Kapiteln und 33 Canones entgegen gestellt wurde: …
Die zweite Periode von 1551 bis 1552
Die zweite Periode des Konzils umfaßte die elfte bis sechzehnte Sitzung und dauerte vom 1. Mai 1551 bis 28. April 1552.
Die dreizehnte Sitzung vom 11. Oktober 1551 stellte die Lehre der Heiligen Schrift und kirchlichen Überlieferung über die Eucharistie fest:
can. 1 richtet sich gegen den reformierten Protestantismus
can. 2 richtet sich gegen den lutherischen Protestantismus
Die vierzehnte Sitzung vom 25. November 1551 bekräftigte die Lehre der alten Kirche über das Bußsakrament und die Letzte Ölung, die als wahres und wirkliches, von Christus eingesetztes und vom Apostel Jakobus verkündetes Sakrament erklärt wurde.
can. 2 über die Buße: „Wenn jemand die Sakramente unter einander mengt und sagt, die Taufe selber sei das Sakrament der Buße, als seien diese Sakramente nicht unterschieden und werde die Buße nicht mit Recht das zweite Brett nach dem Schiffbruch genannt, der sei ausgeschlossen aus der Kirche.
can. 6: Wenn jemand leugnet, daß das sakramentale Sündenbekenntnis nach göttlichem Recht eingesetzt und zum Heil notwendig sei, oder wenn er erklärt, die art, im geheimen dem Priester allein zu beichten, wie sie die Katholische Kirche von Anfang an stets beobachtet hat und noch beobachtet, sei der Einsetzung und dem Gebot Christi entgegen und eine menschliche Erfindung, der sei ausgeschlossen aus der Kirche.“
Die dritte Periode von 1562 bis 1563
Die dritte und abschließende Periode des Konzils begann erst zehn Jahre später, dauerte vom 18. Januar 1562 bis 4. Dezember 1563 und umfaßte die siebenzehnte bis fünfundzwanzigste Sitzung. Die einundzwanzigste Sitzung vom 16. Juli 1562 setzte die Lehre über die Eucharistie fort und verwarf die protestantische Lehre von der Kommunion unter beiden Gestalten.
Die zweiundzwanzigste Sitzung vom 17. September 1562 lehrte über das Heilige Messopfer: „Christus selber setzte sich als das neue, von der Kirche durch die Priester unter sichtbaren Zeichen zu opfernde Osterlamm ein zum Andenken seines Heimganges aus dieser Welt zum Vater, als er durch die Vergießung seines Blutes uns erlöste. Dieses ist jenes reine Opfer, welches durch keine Unwürdigkeit und Bosheit der Darbringenden befleckt werden kann, und von welchem der Herr durch Malachias vorher gesagt, daß es seinem Namen an jeglichem Ort rein dargebracht werde.“
Über Priestertum und Priesterweihe verkündete die dreiundzwanzigste Sitzung vom 15. Juli 1563: „Da die Katholische Kirche zufolge der Einsetzung des Herrn das sichtbare heilige Opfer der Eucharistie empfangen hat, so ist es notwendig, zu bekennen, daß in dieser Kirche auch das neue, sichtbare und äußere Priestertum sei. Daß aber dieses von demselben Herrn, unserem Erlöser, eingesetzt und en Aposteln und deren Nachfolgern im Priestertum die Gewalt verliehen sei, seinen Leib und sein Blut zu konsekrieren, aufzuopfern und auszuspenden sowie Sünden zu vergeben oder zu behalten, beweisen die heiligen Schriften und lehrte immerdar die Überlieferung der Kirche.“ Deshalb ist das Priestertum der Kirche nicht nur ein Amt oder Dienst zur Verkündigung des Evangeliums (can. 1). Die priesterliche Gewalt wird nicht durch staatliche Macht noch durch Volksberufung, sondern durch das Sakrament der Weihe erteilt. „Die Bischöfe, die an Stelle der Apostel nachgefolgt sind, gehören vorzugsweise zur hierarchischen Ordnung, stehen höher als die Priester und können, außer den übrigen Sakramenten, auch die Sakramente der Firmung und Priesterweihe spenden“ (Kap. 4).
In der vierundzwanzigsten Sitzung am 19. November 1563 verkündete das Konzil über die Ehe: „Unsere heiligen Väter, die Konzilien und die Überlieferung der ganzen Kirche haben immer gelehrt, daß die Ehe zu den Sakramenten des Neuen Bundes zu zählen sei“. Eine Auflösung des Ehebandes mit der Möglichkeit einer neuen Eheschließung ist auch bei Ehebruch unmöglich, selbst für den unschuldigen Teil (can.7).
Mit der in der fünfundzwanzigsten Sitzung einsetzenden dogmatischen Festlegung der Lehre vom Fegefeuer, des Wertes der Heiligen- und Reliquien-Verehrung, des Nutzens der religiösen Bilder und Ablässe, „die zu erteilen die Kirche von Christus die Vollmacht erhalten hat“, schloss die bedeutungsvollste aller Kirchenversammlungen, die außer den Glaubensdekreten eine Fülle disziplinärer Reformen verordnete, am 4. Dezember 1563 in Anwesenheit von 199 Bischöfen, s eben Äbten und sieben Ordensgeneralen.
Die vom Konzil von Trient in so klaren Worten verkündete Lehre wurde von Papst Pius IV. 1564 bestätigt und in einem eigenen Glaubens-Bekenntnis, der „Professio fidei Tridentina“ zusammen gefaßt. –
aus: Konrad Algermissen, Konfessionskunde, 1939, S. 267 – S. 271
Zur Übersicht der Beschlüsse des Konzils von Trient: siehe Das neunzehnte allgemeine Konzil von Trient (1545 bis 1563) – Übersicht