Konzil von Trient über die kanonische Schriften

Das Konzil von Trient in einer alten Zeichnung dargestellt

Vierte Sitzung des Konzils von Trient, gehalten am 8. April 1546

Beschluss über die kanonischen Schriften

Die hochheilige allgemeine und allumfassende Versammlung zu Trient, im heiligen Geist gesetzmäßig versammelt unter dem Vorsitz derselben drei Abgeordneten des apostolischen Stuhles, hält sich stets vor Augen, daß nach Entfernung der Irrtümer, die Reinheit des Evangeliums selber in der Kirche bewahrt werde. Diese, zuvor durch die Propheten in den heiligen Schriften verheißen, hat unser Herr Jesus Christus, der Sohn Gottes mit eigenem Mund zuerst verkündet, und dann durch seine Apostel als Quelle jeder Heilswahrheit und Sittenregel jeglicher Kreatur zu verkünden befohlen. Auch erkennt sie, daß diese Wahrheiten und Regeln enthalten seien in den geschriebenen Büchern und den ungeschriebenen Traditionen, welche aus dem Mund Christi selber von den Aposteln vernommen, oder von den Aposteln selbst nach Mitteilung des heiligen Geistes gleichsam von Hand zu Hand überliefert, bis auf uns gekommen sind. Folgend dem Beispiel der rechtgläubigen Väter nimmt sie mit gleicher frommer Freudigkeit und Ehrfurcht alle Bücher wie des alten so des neuen Testamentes an, und verehrt sie, weil derselbe Gott der Urheber beider ist, sowie auch dieselben Traditionen, welche sowohl den Glauben als die Sitten betreffen, als entweder mündlich von Christus oder durch den heiligen Geist mitgeteilt und durch ununterbrochene Nachfolge in der katholischen Kirche erhalten. Sie hielt aber für gut das Verzeichnis der heiligen Bücher diesem Beschluss beizusetzen, damit Niemanden Zweifel entstehen könne, welche es seien, die von dieser Versammlung angenommen werden.

Es sind also die hier verzeichneten; aus dem alten Testament:

die fünfe von Moses, das ist, Genesis, Exodus, Leviticus, Numeri, Deuteronomium;

Josue, Richter Ruth, die vier der Könige, die zwei Paralipomenon, das erste Esdras, und das zweite, welches Nehemias genannt wird, Tobias, Judith, Esther;

Job, das Psalmenbuch Davids mit hundertfünfzig Psalmen, Sprichwörter, Ekklesiastes, das Lied der Lieder, Weisheit, Ekklesiastikus;

Isaias, Jeremias mit Baruch, Ezechiel, Daniel, die zwölf kleinen Propheten, das ist Oseas, Joel, Amos, Abdias, Jonas, Michäas, Nahum, Habakuk, Sophonias, Aggäus, Zacharias, Malachias;

die zwei der Makkabäer, das erste und das zweite.

Aus dem neuen Testament:

die vier Evangelien, nach Matthäus, Markus, Lukas und Johannes;

die Apostelgeschichte vom Evangelisten Lukas geschrieben;

die vierzehn Briefe des Apostel Paulus: an die Römer, zwei an die Korinther, an die Galater, an die Epheser, an die Philipper, an die Kolosser, zwei an die Thessalonicher, zwei an die Timotheus, an Titus, an Philemon, an die Hebräer;

zwei vom Apostel Petrus; drei vom Apostel Johannes; einer vom Apostel Jakobus; einer vom Apostel Judas; und die Offenbarung des Apostel Johannes.

Wenn aber Jemand diese Bücher im ganzen mit allen ihren Teilen, wie sie in der katholischen Kirche nach herkommen gelesen werden, und sich in der alten allgemein üblichen lateinischen Ausgabe finden, als heilige und kanonische nicht annimmt, und die vorher genannten Traditionen wissentlich und vorsätzlich verachtet, der sei ausgeschlossen.

Jedermann möge also wissen, in welcher Ordnung und Weise die Versammlung nach Grundlage des Glaubensbekenntnisses voran schreiten, und welcher Zeugnisse sie sich vorzugsweise, und welcher Stützen sie sich in Begründung der Glaubenssätze und Wiederherstellung der Sitten in der Kirche bedienen werde.

Beschluss über Herausgabe und Gebrauch der heiligen Bücher

Dieselbe hochheilige Versammlung zog auch in Betracht, daß der Kirche nicht geringer Nutzen erwachsen könne, wenn aus allen lateinischen Ausgaben der heiligen Bücher, welche im Umlauf sind, jene bezeichnet würde, welche für glaubwürdig zu halten sei. Sie beschließt und erklärt, daß dieselbe alte und allgemein- übliche Ausgabe, welche durch den langen gebrauch so vieler Jahrhunderte in der Kirche anerkannt ist, in den öffentlichen Vorlesungen, Erörterungen, Predigten und Auslegungen als glaubwürdig erachtet werde, und daß Niemand dieselbe unter welchem Vorwand immer zu verwerfen wage oder unternehme.

Außerdem beschließt sie, um zügellose Geister in Schranken zu halten, daß Niemand auf eigen Einsicht vertrauend in Sachen des Glaubens und der Sitten, welche auf den Aufbau der christlichen Lehre sich beziehen, die heilige Schrift nach seinem Sinn verdrehe, entgegen dem sinn, welchen die heilige Mutter, die Kirche, der es zusteht zu entscheiden über wahren Sinn und Auslegung der heiligen Schriften, fest hielt und fest hält; oder auch es wage gegen die einmütige Übereinstimmung der Väter, die heilige Schrift selber auszulegen, selbst wenn derlei Auslegungen zu keiner Zeit der Öffentlichkeit übergegeben werden sollten. Die welche entgegen handeln würden, sollen durch die Bischöfe kund gemacht und mit den von Rechts wegen festgesetzten Strafen belegt werden.

Da sie aber auch den Druckern wie es billig ist in diesem Stück eine Schranke setzen will, weil diese bereits schrankenlos, das ist, in der Meinung ihnen sei erlaubt was ihnen beleibt, ohne Erlaubnis der kirchlichen Oberen die Bücher der heiligen Schrift selber, und zu denselben Anmerkungen und unterschiedslos Auslegungen von Jedermann, oft mit Verschweigung oft mit Erdichtung des Druckortes und was noch erschwerender ist, ohne Namen des Verfassers drucken, und anderweitig auf diese Weise gedruckte Bücher in Leichtfertigkeit verkaufen, so beschloss und verordnet sie, daß alsbald die heilige Schrift, besonders aber diese alte und allgemein übliche Ausgabe möglichst fehlerfrei gedruckt werde. Und Niemanden soll es erlaubt sein, irgend welche Bücher über heilige Dinge zu drucken oder drucken zu lassen ohne Namen des Verfassers, noch auch solche in Zukunft zu verkaufen oder auch bei sich zu behalten, wenn sie nicht zuvor vom Bischof untersucht und genehmigt wurden, bei Strafe der Ausschließung und der Geldbuße, wie dieselbe im Canon des letzten Lateranischen Konzils festgesetzt ward. Und sind es Ordensleute, so seien sie gehalten außer dieser Prüfung und Genehmigung auch noch die Erlaubnis ihrer Oberen einzuholen, nachdem diese die Bücher untersucht haben nach Vorschrift ihrer Satzungen. Wer aber solche geschrieben, veröffentlicht und verbreitet, ohne daß sie zuvor geprüft und genehmigt sind, unterliegt der nämlichen Strafe wie die Drucker, und wer dieselben besitzt oder liest ohne die Verfasser anzuzeigen, soll als Verfasser behandelt werden. Die Genehmigung aber solcher Bücher soll schriftlich erteilt und dann auf das Titelblatt des entweder geschriebenen oder gedruckten Buches zur Beglaubigung gesetzt werden; und dieses Alles, das ist, sowohl Genehmigung als Prüfung, geschehe unentgeltlich, so daß was zu genehmigen, genehmigt, und was zu verwerfen, verworfen werde.

Da sie ferner jene Vermessenheit beschränken will, welche Worte und Sätze der heiligen Schrift zu allerlei Unheiligem anwendet und verdreht, nämlich zu Possen, Erdichtungen, Eitelkeit, Schmeicheleien, Verleumdungen, Aberglauben, gottlose und teuflische Zaubereien, Wahrsagereien, Loswerfen und Schmähschriften, so verordnet und befiehlt sie zur Fernhaltung solcher Unehrerbietigkeit und Missachtung, damit für die Zunft Niemand irgendwie Worte der heiligen Schrift zu obigen und Ähnlichen anzuwenden wage, daß allen derartigen Menschen als Frevlern und Schändern des Wortes Gottes durch die Bischöfe nach Recht und Gutachten durch Strafen Einhalt getan werde. –
aus: Beschlüsse und Glaubensregeln des hocheiligen allgemeinen Concils zu Trient unter den Päpsten Paul III., Julius III. und Pius IV., 1865, S. 14 – S. 16

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