Konzil von Trient Über die Ursünde

Das Konzil von Trient in einer alten Zeichnung dargestellt

Fünfte Sitzung des Konzils von Trient, gehalten am 17. Juni 1546

Beschluss über die Ursünde

Damit unser katholischer Glaube, ohne welchen es nicht möglich ist, Gott zu gefallen (Hebr. 11, 6), nach Ausscheidung der Irrtümer in seiner Reinheit unversehrt und unbefleckt bleibe, und damit nicht das christliche Volk von jeglichem Wind der Lehre hin und her getrieben werde (Eph. 4, 14), nachdem jene alte Schlange (Gen. 3, 1f), der stete Feind des Menschengeschlechtes unter den vielen Übeln, wodurch die Kirche Gottes in diesen unseren Zeiten angefochten wird, auch über die Ursünde und deren Gegenmittel nicht nur neuen sondern auch alten Zweispalt wieder anregte, so will die hochheilige allgemeine und allumfassende Versammlung, im heiligen Geist gesetzmäßig versammelt unter Vorsitz derselben drei Abgeordneten des apostolischen Stuhles jetzt daran gehen, die Irrenden zurück zu rufen und die Wankenden zu kräftigen, und folgend den Zeugnissen der heiligen Schriften und der heiligen Väter und der bewährtesten Konzilien, sowie der Urteile und der Übereinstimmung der Kirche selber, beschließt, bekennt und erklärt sie Folgendes über die Ursünde:

1. Wenn Jemand nicht bekennt, daß der erste Mensch Adam, als er das Gebot Gottes im Paradies übertreten hatte, sogleich die Heiligkeit und Gerechtigkeit, in welcher er war eingesetzt worden, verloren habe, und durch den Frevel dieser Übertretung in den Zorn und die Ungnade Gottes gefallen sei und hiedurch in den Tod, welchen Gott ihm zuvor angedroht hatte (Gen. 2, 17; 3, 17), und zugleich mit dem Tod in die Gefangenschaft unter der Gewalt dessen, der fortan die Herrschaft des Todes hatte (Hebr. 2, 14), das ist des Teufels, und der ganze Adam durch diesen Frevel der Übertretung nach Leib und Seele ins Schlimmere verändert worden sei: der sei ausgeschlossen.

2. Wenn Jemand behauptet, daß die Übertretung Adams ihm allein und nicht dessen Nachkommenschaft geschadet habe, und er die von Gott erhaltene Heiligkeit und Gerechtigkeit, die er verlor, für sich allein und nicht auch für uns verloren habe; oder daß er verunreinigt durch die Sünde des Ungehorsams nur den Tod und die Strafen des Leibes auf das ganze Menschengeschlecht übergeleitet habe, nicht aber auch die Sünde, welche der Tod der Seele ist: der sei ausgeschlossen, weil er widerspricht dem Apostel, welcher sagt (Röm. 5, 12): „Durch Einen Menschen kam die Sünde in die Welt und durch die Sünde der Tod, und so ist der Tod auf alle Menschen übergegangen, da in ihm Alle gesündigt haben.“

3. Wenn Jemand behauptet, daß diese Sünde Adams, welche dem Ursprung nach Eine ist, und durch Fortpflanzung, nicht durch Nachahmung, auf Alle übergeleitet in Jedem eigen ist, entweder durch die Kraft der menschlichen Natur oder durch ein anderes Gegenmittel hinweg genommen werde, als durch das Verdienst des Einen Mittlers, unseres Herrn Jesu Christi, welcher uns mit Gott durch sein Blut versöhnt hat (Eph. 2, 13; Kol. 2, 13; 1. Tim. 2, 5f.), indem er für uns ward Rechtfertigung, Heiligung und Erlösung (1. Kor. 1, 30); oder wer leugnet, daß das Verdienst Jesu Christi durch das Sakrament der nach der Form der Kirche vorschriftsmäßig gespendeten Taufe sowohl auf Erwachsene als auf Kinder übertragen werde: der sei ausgeschlossen, weil kein anderer Name unter dem Himmel den Menschen gegeben ist, in welchem wir gerettet werden sollen (Act. 4, 12). Daher der Ausspruch (Joh. 1, 29): „Siehe, das Lamm Gottes, siehe, welches hinweg nimmt die Sünden der Welt“; und jener: „Ihr Alle, die ihr getauft seid, habt Christum angezogen.“

4. Wenn Jemand leugnet, daß neugeborene Kinder vom Mutterschoß weg zu taufen seien, auch wenn sie von getauften Eltern abstammen, oder wer sagt, daß sie wohl zur Vergebung der Sünden getauft werden, aber nichts von der Ursünde aus Adam auf sich haben, was notwendig durch das Bad der Wiedergeburt getilgt werden müsse, um das ewige Leben zu erlangen, woraus folgt, daß bei denselben die Form der Taufe zur Vergebung der Sünden nicht als wahr, sondern als falsch zu verstehen sei: der sei ausgeschlossen; weil das nicht anders zu verstehen ist, was der Apostel sagt (Röm. 5, 12): „Durch Einen Menschen kam die Sünde in die Welt, und durch die Sünde der Tod, und so ging der Tod auf alle Menschen über, da in ihm Alle gesündigt haben“, als wie es die katholische überallhin verbreitete Kirche immer verstanden hat. Denn auf Grund dieser Glaubensregel werden nach Überlieferung der Apostel auch Kinder, welche noch keinerlei Sünde durch sich selber begehen konnten, wahrhaft zur Vergebung der Sünden deshalb getauft (c. 136. D. IV. de cons. [Aug.] c. 153. ead. [conc. Carth. A. 418]), damit in ihnen durch die Wiedergeburt gereinigt werde, was sie durch die Geburt auf sich haben. „Denn so Jemand nicht wiedergeboren ist aus dem Wasser und dem heiligen Geist, kann er nicht eingehen in das Reich Gottes.“ (Joh. 3, 5)

5. Wenn Jemand leugnet, daß durch die Gnade unseres Herrn Jesu Christi, welche in der Taufe verliehen wird, die Schuld der Ursünde vergeben werde; oder auch behauptet, es werde nicht Alles das getilgt, was die wahre und eigentliche Natur der Sünde hat, sondern sagt, dieses werde nur ausgewischt oder nicht zugerechnet: der sei ausgeschlossen. Denn in den Wiedergeborenen hasst Gott nichts, weil an denen nichts zu verdammen ist, welche wahrhaft mit begraben sind (Röm. 6, 4) mit Christus durch die Taufe auf den Tod, welche nicht nach dem Fleisch wandeln (ebd., 8, 1), sondern indem sie den alten Menschen ausziehen und den neuen, welcher Gott ähnlich geschaffen ist, anziehen (Kol. 3, 9 u. 10; Eph. 4, 24; Gal. 3, 27), schuldlos, unbefleckt, rein, unsträflich und Freunde Gottes geworden sind, demnach Erben Gottes, Miterben aber Christi, so daß nichts mehr sie vom Eintritt in den Himmel abhält.

Daß jedoch in den Getauften die Begierlichkeit, oder der Zunder, zurück bleibe, welche zurück gelassen zum Kampf, denen nicht zu schaden vermag, welche nicht einwilligen, sondern mannhaft durch die Gnade Jesu Christi dagegen kämpfen, dieses bekennt und weiß die heilige Versammlung; denn wer gesetzmäßig gestritten, der wird ja gekrönt (2. Tim. 2, 5). Die heilige Versammlung erklärt, daß die katholische Kirche nie angenommen habe, daß diese Begierlichkeit, welche der Apostel zuweilen Sünde nennt (Röm. 6, 12; 7, 8), Sünde genannt werde, weil sie in den Getauften wirklich und wesentlich Sünde sei, sondern weil sie aus der Sünde ist und zur Sünde hinneigt. Wenn aber Jemand das Gegenteil annimmt, so sei er ausgeschlossen.

Diese heilige Versammlung erklärt jedoch, daß es nicht ihre Absicht sei, in diesem Beschluss, wo von der Ursünde gehandelt wird, mit einzuschließen die heilige und unbefleckte Jungfrau Maria, die Gottesgebärerin, sondern daß zu beachten seien die Verordnungen des Papstes Sixtus IV. (*) seligen Angedenkens unter den Strafen, welche enthalten sind in diesen Verordnungen, welche erneuert werden.

(*) cf. c. 12. S. XXXVII. (conc. Eug. II.) c. 4. X. de magistris V. 5 (conc. Lat. IV) c. 5 ib. (Honor. II.) – infr. Sess. XXIII. de ref. c. 18. –
aus: Beschlüsse und Glaubensregeln des hocheiligen allgemeinen Concils zu Trient unter den Päpsten Paul III., Julius III. und Pius IV., 1865, S. 17 – S. 19

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