Das Evangelium der Humanität
Aus dem Bisherigen ist einleuchtend, daß die moderne Humanität nicht etwa bloß zu einer Revolution führt, sondern daß sie vorzugsweise die Revolution ist. Ihren kurz gefaßten politischen Ausdruck fand sie in der französischen Nationalversammlung, in den Augusttagen von 1789; da man als eigentliches Evangelium der neuen Lehre die sogenannten Menschenrechte (1) in den folgenden siebzehn Artikeln aufstellte:
„In Anbetracht, daß die Unkenntnis, Vergessenheit oder Verachtung der Menschenrechte die einzige Ursache des öffentlichen Unheils und der Verderbtheit der Regierungen sind, haben sich die Vertreter des französischen Volkes entschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräußerlichen und geheiligten Rechte des Menschen auseinander zu setzen, . . . folgerichtig anerkennt die Nationalversammlung im Angesicht und unter den Auspizien des höchsten Wesens die folgenden Rechte des Menschen und Bürgers:
1. Die Menschen werden frei geboren und bleiben frei und gleich an Recht. Die gesellschaftlichen Unterschiede können nur auf dem allgemeinen Nutzen beruhen.
2. Der Zweck jedes politischen Verbandes ist die Erhaltung der natürlichen und unverjährbaren Rechte des Menschen. Diese Rechte sind die Freiheit, das Eigentum, die Sicherheit, der Widerstand gegen die Unterdrückung.
3. Das Prinzip jeder Souveränität ruht wesentlich in der Nation. Keine Körperschaft und kein Individuum kann eine Autorität ausüben, die nicht ausdrücklich von der Nation ausfließt.
4. Die Freiheit besteht darin, daß man alles tun kann, was Anderen nicht schadet. So hat die Ausübung der natürlichen Rechte bei jedem Menschen nur jene Grenzen, welche den übrigen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuss dieser nämlichen Rechte sicher stellen. Diese Grenzen können nur durch das Gesetz festgestellt werden.
5. Das Gesetz kann nur die der Gesellschaft schädlichen Handlungen verbieten.
6. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens; zu seiner Erlassung entweder persönlich oder durch Vertreter mitzuwirken, sind alle Bürger berechtigt. Es muss für Alle gleich sein. Auch sind vor ihm alle Bürger gleich; ebenso müssen ihnen alle Staatsämter gleich zugänglich sein; ohne daß außer den Talenten oder Tugenden noch ein anderer Unterschied stattfindet.
7. Kein Mensch kann angeklagt, festgenommen oder gefangen gehalten werden, außer in den gesetzlich bestimmten Fällen. Aber jeder kraft des Gesetzes vor Gericht gerufene oder festgenommene Bürger muss augenblicklich gehorchen.
8. Das Gesetz kann nur streng notwendige Strafen feststellen.
9. Niemand kann gestraft werden außer kraft eines vorgängig veröffentlichten Gesetzes.
10. Niemand darf wegen seiner Meinungen, wären es auch religiöse, beunruhigt werden, wenn deren Bekanntgebung nicht die gesetzlich bestimmte öffentliche Ordnung stört.
11. Der freie Austausch der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann also sprechen, schreiben und drucken lassen, unbeschadet jedoch seiner Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den vom Gesetz bestimmten Fällen.
12. Die Garantie der Menschenrechte bedarf einer öffentlichen Gewalt.
13. Für den Unterhalt der öffentlichen Gewalt und die Verwaltungskosten ist ein gemeinsamer Geldbeitrag unerlässlich. Er muss gleichmäßig nach Verhältnis des Vermögens auf alle Bürger verteilt werden.
14. Alle Bürger haben das Recht, entweder persönlich oder durch ihre Vertreter den Bedarf an Steuern zu konstatieren und dieselben frei zu verwilligen, ihre Verwendung zu beaufsichtigen und ihre Höhe festzusetzen.
15. Die Gesellschaft hat das Recht, jeden öffentlichen Diener über seine Verwaltung zur Rechenschaft zu ziehen.
16. Eine Gesellschaft, wo die Garantie der Rechte nicht versichert, die Scheidung der Gewalten nicht fest bestimmt ist, hat keine Konstitution.
17. Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, so kann Niemand desselben verlustig erklärt werden, außer wenn die gesetzlich konstatierte öffentliche Not dies augenscheinlich erfordert, und unter der Bedingung einer gerechten und vorgängigen Schadloshaltung.“
In diesen Sätzen war die längst vorbereitete Humanität ins öffentliche und Staatsleben als mustergültige Norm eingeführt, zur Grundlage der modernen Gesellschaft gemacht und die Mutter zahlreicher Revolutionen geworden. Insbesondere treten die wesentlichen Momente des atheistischen Menschentums hervor in den Sätzen:
1. Der Mensch steht ganz auf sich selbst, genießt als solcher die vollständige Unabhängigkeit, allseitige Freiheit und Gleichheit, demnach das unverjährbare Recht des Widerstandes gegen jede Unterdrückung. (Art. 1 u. 2.)
2. Nicht mehr Gott ist das letzte Prinzip aller obrigkeitlichen Gewalt, nicht mehr in seinem Namen regieren die Könige und beschließen die Gesetzgeber das Gerechte, sondern an seine Stelle ist der souveräne Mensch getreten; es gibt keine Obrigkeit, als die der Mensch sich selbst bestellt hat, und die er jeden Augenblick vor seinem Tribunal zur Verantwortung ziehen kann. (Art. 3, 15, 16.)
3. Die menschliche Freiheit findet nur eine Beschränkung in dem Fall und sofern, als sie der fremden Freiheit schadet; also ist das Menschentum, wie die Grundlage, so auch die einzige Schranke der individuellen Freiheit. (Art. 4 und 5.)
4. Der Mensch ist unbeschränkt und unbeschränkbar in seinen Gedanken und in der Äußerung derselben; demnach wird der innere Unterschied zwischen Gut und Böse geleugnet; böse ist überhaupt nur, was der fremden Freiheit schadet. (Art. 4—6.)
5. Die einzige Quelle des Gesetzes ist der menschliche Wille in der Gesamtheit oder Mehrheit der Staatsbürger; demnach ist gut und gesetzlich, was der Mensch will, und eine höhere unseren Willen und unser Tun leitende Macht wird nicht anerkannt. (Art. 6.)
6. Die christliche Religion ist in den Augen der humanisierten Gesellschaft nur noch eine persönliche Meinung, wie jede andere. (Art. 10.) Sie kann daher nur als individuelle Überzeugung geduldet werden. Der Staat selbst kennt nur Menschen, keine Juden, Protestanten oder Katholiken; nur menschlichen, keinen göttlichen Willen, nur Bürger, aber keinen Gott; er ist daher ohne Religion und ohne Gott (état athée) und muss sich mit seiner vollen Macht dagegen erheben, wenn man ihm oder seinen Bürgern ein überweltliches Gesetz auferlegen will.
Im Grunde erträgt diese absolute Souveränität des Menschen keinen christlichen Glauben mehr, und mit logischer Notwendigkeit sprosst aus dem Jahre 1789 und seiner Humanität das Jahr 1793 mit seinem Atheismus als Staatsbekenntnis, mit seiner Schreckens-Regierung und der blutigen Ächtung des Christentums. So schlägt die falsche Freiheit im Handumdrehen in die grauenhafteste Tyrannei um. Das Panier der Finsternis wird Reichsfahne, das Kreuz in die Katakomben vergraben.
Anmerkung:
(1) Diese „Erklärung der Menschenrechte“ hatte bekanntlich eine Vorlage an der Unabhängigkeits-Erklärung der nordamerikanischen Freistaaten von 1776, welche mit den Worten beginnt: „Als unbestreitbar und von selbst einleuchtend betrachten wir die folgenden Wahrheiten: daß alle Menschen als Gleiche geschaffen sind; daß sie vom Schöpfer mit gewissen unveräußerlichen Rechten begabt wurden; daß man unter diese Rechte an erster Stelle rechnen muss das aufs Leben, auf die Freiheit und auf Streben nach Glück; daß die Menschen zum Zweck, sich den Genuss dieser Rechte zu sichern, in ihrer Mitte Regierungen einsetzten, deren rechtmäßige Gewalt von der Zustimmung der Regierten ausfließt; daß das Volk jedesmal, so oft irgend eine beliebige Regierungsform jene Früchte zerstörte, um deren willen sie errichtet ist, das Recht hat, die Regierung zu verändern, abzuschaffen und dafür eine andere einzusetzen auf Grundlage der genannten Prinzipien, und sie mit jenen Vollmachten zu organisieren, welche zur Wahrung der Sicherheit und Wohlfahrt am geeignetsten erscheinen.“ — Während man 1776 noch von einem „Schöpfer“ sprach, kannte die Humanität von 1789 nur mehr ein „höchstes Wesen“. Und heute? Die Toten reiten schnell. –
aus: Georg Michael Pachtler SJ, Der Götze der Humanität, 1875, S. 16 – S. 20