Das Sakrament der Eucharistie Canones

Das Konzil von Trient in einer alten Zeichnung dargestellt

Dreizehnte Sitzung, welche die dritte ist unter Papst Julius III.,
gehalten am 11. Oktober 1551.

Vom allerheiligsten Sakrament der Eucharistie – Canones

Canon 1. Wenn Jemand leugnet, daß im Sakrament der allerheiligsten Eucharistie wahrhaft, wirklich und wesentlich der Leib und das Blut unseres Herrn Jesu Christi zugleich mit Seele und Gottheit, und hiermit der ganze Christus, enthalten sei; dagegen sagt, er sei darin nur wie in einem Zeichen, oder Bild, oder der Kraft nach: der sei ausgeschlossen.

Canon 2. Wenn Jemand sagt, in dem hochheiligen Sakrament der Eucharistie bleibe die Wesenheit des Brotes und Weines zugleich mit dem Leib und Blut unseres Herrn Jesu Christi; und leugnet jene wunderbare und eigenartige Umwandlung des ganzen Wesens des Brotes in den Leib, und des ganzen Wesens des Weines in das Blut, während nur die Gestalten von Brot und Wein bleiben, welche Wandlung die katholische Kirche sehr passend Wesensumwandlung nennt: der sei ausgeschlossen.

Canon 3. Wenn Jemand leugnet, daß in dem hochwürdigen Sakrament der Eucharistie unter jeglicher Gestalt und unter den einzelnen Teilen jeder Gestalt nach vollzogener Teilung, der ganze Christus enthalten sei: der sei ausgeschlossen.

Can. 4: Wenn Jemand sagt, nach vollbrachter Wandlung sei in dem wunderbaren Sakrament der Eucharistie nicht der Leib und das Blut unseres Herrn Jesu Christi, sondern nur im Gebrauch während es genossen wird, nicht aber zuvor und darnach; und in den konsekrierten Hostien oder Teilen, welche nach der Kommunion aufbewahrt werden oder übrig sind, bleibe nicht der wahre Leib des Herrn: der sei ausgeschlossen.

Can. 5: Wenn Jemand sagt, daß entweder die vorzüglichste Frucht der allerheiligsten Eucharistie in der Vergebung der Sünden bestehe, oder aus ihr keine anderen Wirkungen entspringen: der sei ausgeschlossen.

Can. 6: Wenn Jemand sagt, im heiligen Sakrament der Eucharistie sei Christus der einzig geborene Sohn Gottes nicht mit dem Dienst der Anbetung, auch äußerlich, anzubeten, und deshalb weder in besonderer Festfeier zu verehren, noch in Prozessionen nach dem löblichen und allgemeinen Gebrauch und Herkommen der heiligen Kirche, feierlich umher zu tragen, oder es sei nicht öffentlich dem Volk zur Anbetung auszusetzen, und die Anbeter desselben seien Götzendiener: der sei ausgeschlossen.

Can. 7: Wenn Jemand sagt, es sei nicht erlaubt, die heilige Eucharistie an heiliger Stätte aufzubewahren, sondern sie müsse sogleich nach der Wandlung an die Umstehenden notwendig verteilt werden; oder es sei nicht erlaubt, daß dieselbe zu den Kranken ehrfurchtsvoll gebracht werde: der sei ausgeschlossen.

Can. 8: Wenn Jemand sagt, Christus in der Eucharistie dargereicht werde nur geistiger Weise genossen, und nicht auch sakramental und wesentlich: der sei ausgeschlossen.

Can. 9: Wenn Jemand leugnet, daß alle und jegliche Christgläubigen beiderlei Geschlechtes, wenn sie zu den Unterscheidungs-Jahren gelangt sind, verpflichtet seien, alljährlich wenigstens zu Ostern nach dem Gebot der heiligen Mutter Kirche zu kommunizieren: der sei ausgeschlossen.

Can. 10: Wenn Jemand sagt, es sei dem Messe lesenden Priester nicht erlaubt, sich selber zu kommunizieren: der sei ausgeschlossen.

Can. 11: Wenn Jemand sagt, der bloße Gedanke sei die hinreichende Vorbereitung zum Empfang des Sakramentes der allerheiligsten Eucharistie: der sei ausgeschlossen.

Und damit nicht das so erhabene Sakrament unwürdig und darum zu Tod und Verdammnis genossen werde, beschließt und erklärt diese heilige Versammlung, daß die, welche das Gewissen einer Todsünde anklagt, wie sehr zerknirscht sie sich auch erachten mögen, wenn sie Gelegenheit zu beichten haben, notwendig die sakramentale Beichte vorausgehen lassen müssen. Wenn aber Jemand sich vermessen würde, das Gegenteil zu lehren, zu predigen oder hartnäckig zu behaupten, oder auch in öffentlicher Verhandlung zu verteidigen, der steht hierdurch selber außer der Kirchengemeinschaft. –
aus: Beschlüsse und Glaubensregeln des hocheiligen allgemeinen Concils zu Trient unter den Päpsten Paul III., Julius III. und Pius IV., 1865, S. 59 – S. 60

Tags: Konzil

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