Mittelpunkt des europäischen Volkslebens

Das römisch-deutsche Reich und dessen Stellung nach außen

Teil 3: Das römische Reich deutscher Nation – Mittelpunkt des europäischen Volkslebens

Bis zu seinem Verfall im 13. Jahrhundert war das römische Reich deutscher Nation der Mittelpunkt des europäischen Völkerlebens und schützte allein schon durch seinen Länderbestand die christlichen Völker gegen große Umwälzungen und allgemeine europäische Kriege. Aus den drei unter einem Herrscher vereinigten Königreich Deutschland, Italien und Burgund erwachsen, lagerte sich das Reich von den Küsten der Nordsee und der Ostsee bis zu der Adria und dem Mittelmeer, den Ausflüssen der Rhone, des Arno und des Tiber, um die mächtige Felsenburg der Alpen, deren einzelne Pässe von Vasallen geschirmt wurden.

Es erfüllte demnach die ganze Mitte des Weltteils und besaß eine Kraft und einen Einfluss, wie seit dem Sturz Alt-Roms kein anderes Reich Europas für eine gleich lange Zeit sie behauptet hat. Seine Übermacht aber benutzte es nicht zur Unterdrückung der Eigenart der unterworfenen Romanen, nicht zur Behinderung ihrer volkstümlichen Sondergestaltung. Als König von Italien und Burgund trat der deutsche König einfach in die Stellung der früheren einheimischen Herrscher dieser Länder ein. Selbst in den so wichtigen, das ganze Staatsleben ergreifenden Verhältnissen des Lehenswesens erfolgte dort die Weiterentwicklung gemäß den Zuständen, welche die Deutschen beim Beginn ihrer Herrschaft vorgefunden. (1)

Des Reiches Einheit und Kraft konnte nur behauptet werden, solange die Herrscher an den Grundlagen, auf welchen es beruhte, festhielten. Es ‚zerging allmählich in seinem innersten Wesen‘, sobald das Herrscherhaus der Staufer diese Grundlagen verließ, die Beschränkungen, welche die Unabhängigkeit der Kirche sowie die Gerechtsame der deutschen Stämme und Stände aufgerichtet, zu durchbrechen und eine unumschränkte Gewalt auszuüben strebte.

Friedrich I. fasste das Kaisertum nicht nach dem seit Jahrhunderten bestehenden Rechtszustand der abendländischen Christenheit, sondern nach den Anschauungen des altrömischen Rechtes auf. (2) Die Lehren der altrömischen Juristen, dass der Kaiser von allen Gesetzen entbunden, dass er selbst die Quelle des Rechtes sei, sollten von neuem ins Leben treten. Friedrich wollte über den päpstlichen Stuhl nach Belieben verfügen und trennte sich für längere Zeit von der Einheit der Kirche. Verhängnsivoller noch war das Auftreten Friedrich II., der durch seine cäsaropapistischen Bestrebungen und seinen orientalischen Despotismus einen Kampf auf Leben und Tod mit der Kirche herauf beschwor und dadurch den Einfluss sowohl der geistlichen als der weltlichen Gewalt auf das tiefste schädigte. (3)

Die weltliche Gewalt des Kaisertums und mit ihr zugleich die des deutschen Königtums wurde noch insbesondere geschwächt durch die staufische Erwerbung des dem Reich fremden Königreiches Sizilien. Durch diese Erwerbung wurde der Schwerpunkt der Herrschaft aus Deutschland nach Sizilien verlegt und Deutschland gleichsam ausgeschieden von der Gesamtheit des Kaiserreiches.

Unter Friedrich II. verfiel es der Scheinherrschaft unmündiger Königssöhne.

Der Eifer für die gemeinsamen Angelegenheiten des Landes erlosch.

Alle Bande, welche früher die Stämme des Volkes zu einem großen Ganzen geeinigt hatten, wurden gelockert; die Reichsgüter, deren Erträgnisse die Grundlage der königlichen Macht gebildet, wurden verschleudert, die königlichen Hoheitsrechte unter die Stände zerstreut. Die Krone hörte auf, einen wirksamen Mittelpunkt zu bilden. Von Jahr zu Jahr befestigte sich die fürstliche Landeshoheit, zu deren Begründung wesentlich schon Friedrich I. beigetragen, als er durch die Zertrümmerung der Herzogtümer Sachsen und Bayern den wirklichen Bestand der deutschen Stämme vernichtete. Jeder Fürst strebte nunmehr dahin, ein fest geschlossenes Landesgebiet zu gewinnen, und Friedrich II. verschaffte diesem Streben durchs eine großen Gunstbriefe eine gesetzliche Grundlage. Die Landesgebiete bildeten sich ohne Rücksicht auf die alten Grenzen durch die zufälligen Erwerbungen der Landesherren.

Die Königswahl, ehedem eine Sache der Nation und unter den Stämmen vereinbart, wurde jetzt, nachdem die freie Persönlichkeit der Stämme zertrümmert worden, ein persönliches Alleinrecht einzelner Fürsten, welche widerrechtlich diese Wahl sich anmaßten.

Aber die Eigentümlichkeit der Stämme blieb in bestimmter Weise gewahrt.

Selbst nach dem Abgang der meisten herzoglichen Häuser und nach dem Übergang der Königswahl auf die Kurfürsten hielten die verschiedenen Landesherren und Städte in den alten Herzogtümern durch Herkommen und Landfriedens-Bündnisse so eng zusammen, dass gerade darauf später die Kreiseinteilung gegründet werden konnte, welche dann bis zum Untergang des Reiches in Geltung blieb.

Anmerkungen:

(1) Vgl. Ficker, Das deutsche Kaiserreich 76-81, und: Deutsches Königtum und Kaisertum 50-52. ‚Das römische Recht ward getragen durch das germanische Prinzip, welches nicht dem Besiegten das Recht des Sieges aufdrang, sondern jeden nach dem Recht seines Stammes leben ließ. Das germanische Recht hat seinem späteren Unterdrücker das Leben gerettet.‘

(2) Durch die ‚in Italien ausgebildete Idee der kaiserlichen Gewalt im Sinne des römischen Rechtes kam der ganze furchtbare Apparat absolutistischer Vorstellungen, die damals aus den wissenschaftlichen Werkstätten der italienischen Juristen hervor gingen‘. So Nitzsch, Staufische Studien in v. Sybels Histor. Zeitschr. 3 (1860), 352

(3) Friedrich I. erklärte im Jahre 1165, dass er den ‚vestigia praedecessorum siorum, divorum imperatorum, magni Constantini videlicet et Justiniani et Valentiniani‘ folge und die ’sacras eorum leges‘ als ‚divina oracula‘ verehre. Man findet unter ihm schon die cäsaristischen Sätze: ‚Quod principi placuit, legis habet vigorem, cum populus ei et in eum omne suum imperium et potestatem concesserit.‘ … Friedrich II. führte in seinem Streit mit dem Papst den Satz für sich an: ‚Princeps legibus solutus est.‘ Ähnlich erklärte später Ludwig der Bayer: ‚Nos qui sumus supra ius.‘
aus: Johannes Janssen, Zustände des deutschen Volkes, Bd. 1, Die Revolutionspartei und ihre Erfolge bis zum Wormser Reichstage von 1521, besorgt von Ludwig von Pastor 1915, S. 525 – S. 527

siehe auch den Beitrag: Das Mittelalter mit seinen Merkmalen

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