Vaterlandsliebe aus katholischer Sicht

Vaterlandsliebe aus katholischer Sicht – Bürgerpflichten und legale Gerechtigkeit

Die Pflichten der Pietät, die Pflicht der Liebe, der Ehrfurcht und des Gehorsams, erstrecken sich auch auf das Vaterland. Unlöslich verbunden sind Heimat und Vaterland; Die Heimat ist der Ort, wo man geboren und auferzogen ward, die Heimatliebe ist daher der Elternliebe verwandt, weil sie wie diese auf der Tatsache der Herkunft beruht. Von selbst wird dann die Heimatliebe zur Vaterlandsliebe, sofern das Vaterland die Heimat umschließt, sie schützt und erhält und eben damit dem einzelnen und seiner Familie durch sichernde Sorge Wohltaten erweist; daher erstreckt sich die Pietät auf das Vaterland, sofern es uns ist „quoddam essendi principium“ (*), ein Prinzip der Herkunft (S. th. 2,2, q.101, a. 1. a. 3 und ad 3).

(*) ein bestimmtes Seinsprinzip

Hier kommt auch die Zugehörigkeit zu einer Nation in Betracht, einer Kulturgemeinschaft mit derselben Sprache und einer gewissen gemeinsamen physiologischen Eigenart, doch stehen die durch die Nationalität auferlegten Pflichten hinter den vaterländischen zurück, weil die Beziehung zum Land, „das uns gebar“, naturgemäß enger ist, als die der Nationalität. Am einfachsten regeln sich die Beziehungen, wenn Nation und Vaterland, sowie Vaterland und Staat für den einzelnen nicht verschieden sind.

Gewöhnlich sind Vaterland und Staat identisch; doch wird dem Vaterland als solchem an sich die Pietät, dem Staat die legale Gerechtigkeit und Pietät gegen das Land, das uns gebar, in innigem Bunde: die legale Gerechtigkeit bezieht sich auf das Wohl des Vaterlandes, sofern dieses Wohl das Gemeinwohl ist (S. th. 2,2. q. 101, a. 3 ad 3). Somit gebührt dem Vaterland Liebe in Gesinnung und Tat, überdies Ehrfurcht, die besonders darum zum Ausdruck kommt, dass man durch sein Verhalten dem Vaterlande Ehre macht und zugleich den Vertretern der Autorität Ehre erweist, ferner gebührt dem Vaterland Gehorsam, der durch Erfüllung der Gesetze zu betätigen ist.

Primi tibi sunt pater et mater, maior sit patria et ipsis parentibus tuis (**); man darf den Eltern nicht gehorchen entgegen dem Vaterland, diesem nicht entgegen Gottes Gebote. (Augustinus, Sermo 62, 5, 8. Vgl. Ambrosius, De off. 3, 22, 125f.)

(**) Vater und Mutter sind für dich die Ersten, größer sei das Vaterland als selbst deine Eltern

So streng können die Pflichten der Pietät dank der legalen Gerechtigkeit dem Vaterland gegenüber werden, dass es geboten ist, das Leben zu opfern, Pflichten, die der Familie gegenüber nie in solcher Weise bestehen. Verletzt wird die Pietät, geschuldet dem Vaterland, durch Bestrebungen, die der Einheit gefährlich sind, durch Anwendung gewaltsamer oder ungerechter Mittel, um irgendeinen, wenngleich berechtigten Zweck zu verwirklichen, durch nationalistische und egoistische Missachtung des Gemeinwohls.

Die Gemeinschaft ihrerseits hat Pflichten der Pietät gegen Bürger und untergeordnete Kommunitäten. Die Pflichten unter den Bürgern selbst nehmen, verglichen mit den allgemeinen Menschenpflichten, nicht einen spezifisch verschiedenen Charakter in dem Sinne an, dass bei deren Verletzung ein Verstoß gegen die an sich schwer verbindliche Pietät hinzukäme.

Da die Kirche es ist, die uns im übernatürlichen Sinne geboren hat, so wird ihr als Mutter im höheren, übernatürlichen Sinne eine besondere Pietät geschuldet. Übrigens kann zwischen der übernatürlichen Liebe zur Kirche und der natürlichen Liebe zum Vaterland kein Gegensatz bestehen: beide sind Schwestern, beide gehen auf denselben Gott zurück, wie Leo XIII. in seiner Enzyklika Sapientiae christianae (d. d. 10.1.1890) feststellt. –
aus: Otto Schilling, Lehrbuch der Moraltheologie, II. Band,1928, S. 608 – S. 609

Die Untertanenpflichten

Allgemeine Bürgerpflichten. Bürgerpflichten ganz allgemeiner Natur sind die Liebe zum Vaterland und die legale Gerechtigkeit.

Wir müssen, so betont Leo XIII., das Vaterland lieben, dem wir den Genuss des irdischen Lebens verdanken; beide zu lieben, das irdische und das überirdische Vaterland, doch so, daß die Liebe zu diesem vorangeht und nie Menschenrecht dem Recht Gottes vorgezogen wird, ist oberste Christenpflicht und gleichsam eine Quelle anderer Verpflichtungen. (Leo XIII., Enc. Sapientiae christianae, d.d.d 10.1.1890) An der Forderung der Vaterlandsliebe, die Jesus selbst in vorbildlicher Weise getätigt, hat die christliche Tradition stets festgehalten. Man kann sich nicht, um das Gegenteil zu beweisen, auf die scharfen Urteile des Apostels Johannes in der Geheimen Offenbarung berufen, gerichtet gegen das die Christen verfolgende Rom, denn es handelt sich bei diesen Äußerungen um das göttliche Urteil über Götzendienst und Christenmord.

Auch der Patriotismus des Hauptvertreters der christlichen Tradition im Altertum, des hl. Augustinus, ist mit Unrecht in Zweifel gezogen worden; wohl verwirft er einen Patriotismus, der von einem überirdischen Vaterland nichts wissen will und dem das irdische Vaterland alles ist, wohl fällt auch er, wie nicht anders zu erwarten, über den polytheistischen Staat ein strenges Urteil, aber Vaterland und Staat an sich schätzt er hoch, und er bringt in unzweideutiger Weise seine Liebe auch zum irdischen Vaterland zum Ausdruck, wenngleich er stets betont oder voraussetzt, daß höchste Norm die Gottesliebe bleibt. (Schilling, Die Staats- und Soziallehre des heiligen Augustinus, S. 149ff.)

Gewisse Schwierigkeiten können sich freilich auch heute noch für den Katholiken ergeben, wenn etwa der Staat die Kirche zu unterdrücken und zu entrechten sucht, dann wird sich allerdings das Gefühl des Katholiken der Kirche zuwenden, und man könnte in solchen Falle geneigt sein, zu erklären, daß zwar Pflichten wie Gerechtigkeit und Gehorsam gegenüber dem Staat fortbestehen, nicht aber die Pflicht der Liebe, allein dies kann nicht zugegeben werden, weil es sich mit der christlichen Auffassung, wie ihr Leo XIII. Ausdruck verleiht, nicht vereinigen lässt; vielmehr ist daran festzuhalten, daß dem Vaterland stets Liebe im Sinne aufrichtigen Wohlwollens und Wohltuns gebührt, dem Gefühl allerdings ist nicht zu gebieten. (Schlund, Katholizismus und Vaterland, 1925)

Geht man von dieser feinen Unterscheidung aus, so zeigt sich, daß ein Ambrosius, Augustinus und Chrysostomus und alle die großen Vertreter der christlichen Tradition Patrioten im wahren Sinn des Wortes waren.

Gleich dem Nationalismus und Chauvinismus widerstreitet der Kosmopolitismus der christlichen Denkweise (vgl. Tim. 5, 8), auch hier ist das Beispiel Christi lehrreich und vorbildlich; die Liebe, womit er die Menschheit umfasst, hindert ihn nicht, seinem Vaterland innigste Liebe zu widmen; ja man wird feststellen müssen, auf Grund sachlicher Erwägungen und tatsächlicher Erfahrungen, dass nur dort den „Fremden“ gegenüber das richtige Verständnis und Verhältnis sich findet, wo das Verhältnis zu den „Eigenen“ das richtige ist;

die Menschheit ist eine Gemeinschaft, die von kleinsten Kreisen aus organisch sich aufbaut, zuerst muss man im Kreise der Familie seine Pflicht gewissenhaft erfüllen, dann wird man auch ein brauchbares Glied von Gemeinde, Gesellschaft und Staat werden können, und dann wird auch das Verhältnis und Verhalten von Mensch zu Mensch überhaupt sich so gestalten, wie es dem göttlichen Willen entspricht.

Bedeutet der Chauvinismus und Nationalismus eine Gefahr für Solidarität und Frieden der Menschheit und eine Quelle vieler Ungerechtigkeiten, wie Pius XI. in seiner Enzyklika ‚Ubi arcano Dei‘ betont, so der Kosmopolitismus, man denke an Sozialismus und Bolschewismus, eine Gefahr für Familie und Staat, ohne daß es diesen extremen Richtungen gelänge, an die Stelle der Vaterlandsliebe ein ähnlich starkes Gefühl allgemeiner Art zu setzen, denn die wirksame und wahre Menschenliebe ist christliches Gut, die christliche Liebe aber verlangt, dass man zuerst für die Eigenen Sorge trage.

Die legale Gerechtigkeit

Die zweite Pflicht gegen den Staat ist die legale Gerechtigkeit, ebenfalls eine Pflicht ganz allgemeinen Charakters. Sie gebietet, der staatlichen Gemeinschaft mit Rücksicht auf das Gemeinwohl zu geben, was des Staates ist. Die legale Gerechtigkeit hat das Eigenartige, dass sie das rechte Verhalten zum Gemeinwohl, das sich als Ziel der in der Gemeinschaft Zusammenlebenden darstellt, bewirkt; damit hängt zusammen, dass sie sich mehr als die kommutative Gerechtigkeit, die sich auf das Wohl einer anderen einzelnen Person bezieht, auch auf die inneren Affekte erstrecken kann; dies kommt daher, dass das Gemeinwohl Ziel der einzelnen Staatsglieder ist, das Wohl einer Einzelperson dagegen nie das Ziel eines andern sein kann.

Doch erstreckt sich die legale Gerechtigkeit in erster Linie auf andere Tugenden, sofern dabei äußere Akte in Frage stehen, sie schreibt ja die Werke des Tapferen, des Mäßigen und andere äußere Werke der Tugenden vor (S. th. 2,2. q. 58, a. 9 ad 3) –
aus: Otto Schilling, ebd., S. 667 – S. 669

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