Stellung der Vernunft zum natürlichen Sittengesetz
Die Vernunft erfindet und gibt das sittliche Naturgesetz nicht, sondern sie findet es vor und verkündigt es nur. Die Vernunft ist also nicht autonom, der Mensch kann ebenso wenig sein eigener höchster Gesetzgeber sein, als sein eigener Erlöser auf religiösem Gebiet. Gleichwohl ist der gegen die christliche Denkweise gerichtete Vorwurf der Heteronomie (= Abhängigkeit, Unselbständigkeit, von außen her bezogene Gesetzgebung) gänzlich unbegründet. Kant versteht unter Heteronomie die Bestimmung des Willens durch ein anderes Motiv als das des Gesetzes oder das der Pflicht; jegliches Handeln auf Grund der Gottes- und Nächstenliebe wäre demnach heteronom.
Daß eine solche Beurteilung nur auf atheistischem Standpunkt denkbar ist, versteht sich von selbst; wer sich zur theistischen Weltanschauung bekennt, muss die Gottesliebe als erstes Motiv erachten und muss die Charakterisierung dieses Motivs als eines heteronomen ablehnen. Gibt man dem Ausdruck „Heteronomie“ seinen vernunftgemäßen Sinn, so kann man darunter nur einen blinden Gehorsam und die Bereitheit verstehen, einem Gesetz sich zu unterwerfen, das uns wesensfremd ist. In diesem allein zulässigen Sinn genommen, ist der Vorwurf der Heteronomie unberechtigt, Augustinus hat ihn mit einem einzigen Wort zum voraus widerlegt, indem er nämlich die lex naturalis als lex intima bezeichnet (Enarr. In Ps. 57, 1.), und Cicero sagt vom sittlichen Naturgesetz: wer ihm den Gehorsam verweigere, fliehe vor sich selbst, er wird also sich selbst, seinem besseren Ich untreu. Das natürliche Sittengesetz ist so wenig dem Menschen wesensfremd, daß es vielmehr mit seinen innersten Überzeugungen sich deckt.
Wenn der Apostel feststellt, die Heiden, die das mosaische Gesetz nicht haben, seien sich selbst Gesetz, so verwendet er einen in der antiken Philosophie üblichen Ausdruck, der aber nicht im Sinne Kants zu verstehen, sondern im relativen Sinn gemeint ist, die Oberhoheit des göttlichen Gesetzgebers wird dadurch nicht berührt. Ähnlich ist auf den Einwand, der Mensch ist Selbstzweck, also darf kein anderer ihm Gesetze geben, zu erwidern, daß der Mensch, das Geschöpf Gottes, niemals Selbstzweck im absoluten Sinn sein kann, das hieße den Menschen an Gottes Stelle setzen.
Das sittliche Naturgesetz
Vielfach wird der Ausdruck „Naturrecht“, so schon von den Kirchenvätern, mit dem Ausdruck „sittliches Naturgesetz“ als gleichbedeutend gebraucht. Enger gefaßt ist das Naturrecht ein Teil des sittlichen Naturgesetzes und soviel als ein Inbegriff der natürlichen sozialen Normen, die gebieten, jedem das Seinige zu geben, die demzufolge besonders dem staatlichen Recht zugrunde liegen. Was der Staat so gebietet, verpflichtet keineswegs ausschließlich deswegen, weil es der Staat gebietet, die bindende Kraft dieser natürlichen Normen geht der positiven Gesetzgebung voraus (C. Gent. 3, 129). Mit der Annahme eines Naturrechtes stellt sich die christliche Überzeugung in schärfsten Gegensatz zu den modernen laizistischen Richtungen. Unter dem Einfluss des Materialismus sucht nämlich die moderne Philosophie das Recht ausschließlich von dem Individuum als einem ethisch autonomen Wesen abzuleiten; der Humanismus will es von der Menschheit ableiten als sittlich autonomer Gesellschaft; andere setzen an die Stelle der Gesellschaft den Staat, machen ihn zum „präsenten Gott“ (Hegel) und erklären ihn als Quelle alles Rechtes. Ausgehend von der Überzeugung, daß ein persönlicher Gott die Welt leitet, führt die christliche Weltanschauung das Recht in letzter Linie auf Gott selber zurück: die sich aus der Natur der Dinge von selbst ergebenden Normen stammen von dem, der das Wesen und Verhältnis der Dinge geschaffen und bestimmt hat.
Der Staat ist nicht Quelle alles Rechtes
Daß ein Naturrecht existiert und daß daher der Satz, wonach der Staat Quelle alles Rechtes sein soll, irrig ist, läßt sich unschwer erweisen. Die Menschen haben, von der Natur geleitet, sich zum Staat zusammen geschlossen, um Leben, Familie, Eigentum und andere Güter, die sonst nicht genügend gesichert wären, zu sichern; das Recht auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum besaßen sie als natürliche Rechte, der Staat hat diese Rechte zu schützen und nicht erst zu verleihen. Zu demselben Ergebnis, daß es natürliche Rechte geben müsse, gelangt man, wenn man von der Pflicht der Untertanen zum gehorsam ausgeht und fragt, worin diese Pflicht begründet sei; wird geantwortet, sie beruhe auf positivem staatlichen Gebot, so erhebt sich die Frage, woher der Staat das Recht nehme, dieses Gesetz zu erlassen, schließlich bleibt nur noch die eine befriedigende und vernünftige Antwort übrig: der Staat könnte sonst nicht bestehen, er muss daher nach der Natur der Dinge jenes Recht, Gehorsam zu verlangen, besitzen.
Alle Rechte der Menschen beruhen auf Pflichten gegen Gott
Und wieder führt die Tatsache, daß der einzelne unleugbar gewisse strenge Pflichten hat, für deren Erfüllung er Gott verantwortlich ist, man denke an die Pflicht der Eltern, ihre Kinder gewissenhaft zu erziehen, unausweichlich zum Schluss, daß demgemäß den einzelnen zugleich das natürliche Recht zustehen muss, ihre Pflichten zu erfüllen, ja man kann ganz allgemein den Grundsatz aufstellen, daß alle Rechte des Menschen in letzter Linie auf Pflichten gegen Gott beruhen. Die Feststellung, daß es natürliche Rechte gibt, findet ihre Bestätigung im menschlichen Bewusstsein und in der, man kann sagen, allgemeinen Überzeugung der Menschheit. Daß es ein „von Natur Gerechtes“ gebe, war die Auffassung der größten antiken Philosophen, eines Sokrates, Plato, Aristoteles sowie der Stoiker, war die gemeinsame Überzeugung der genialsten Juristen aller Zeiten, der großen römischen Rechtsgelehrten; alle Vertreter der Patristik und Scholastik und alle wirklich christlich denkenden Gelehrten stehen auf demselben Standpunkt.
Ja auch die Leugner des Naturrechts fallen immer wieder in die alte Sprech- und Vorstellungsweise zurück, und manche von ihnen substituieren dafür notgedrungen einen Ersatz, der sich nur als Naturrecht mit anderem Namen darstellt; besonders aber dann sind alle einige in der Annahme eines Naturrechts, wenn das positive staatliche Gesetz oder gar ein fremder Siegerstaat Anordnungen trifft, wodurch sie sich in ihren Rechten gekränkt fühlen, unbedenklich wird alsdann das Gesetz des Staates, von dem doch alles Recht stammen soll, als Unrecht, als Verstoß gegen Treu und Glauben, also gegen einen Grundsatz des Naturrechts, bezeichnet.
Einwendungen gegen die Lehre des Naturrechts
Leicht sind die Einwendungen gegen die Lehre vom Naturrecht zurück zu weisen. Gegen das Naturrecht wird der Einwand erhoben, daß es zu starr sei und der natürlichen Entwicklung keinen Spielraum lasse. Die Vertreter dieser Auffassung haben nicht das christliche Naturrecht im Auge, sondern das verknöcherte Naturrecht der Aufklärungs-Philosophen, die ganze Systeme bis zu den letzten Einzelbestimmungen entwickelten, Systeme des öffentlichen und des privaten Rechtes, ein unmöglicher Gedanke; damit hat das christliche Naturrecht, wie es Thomas von Aquin ausbildete, nur den Namen gemeinsam. Das christliche Naturrecht kennt nur wenige einleuchtende und grundlegende Normen, die elastisch genug sind, um auf alle noch so verschiedenen Verhältnisse angewandt zu werden, was ja gerade ihre Bestimmung ist. Ohne Bedeutung ist auch der weitere, mit dem soeben besprochenen schwer in Einklang zu bringende Einwand, als wäre das Naturrecht zu unbestimmt; daß es keineswegs zu vage ist, zeigen die nächsten und die entfernteren Folgerungen, wovon die Rede war, deutlich.
Das Naturrecht ist verpflichtend
Der Einwand, das Naturrecht sei nicht erzwingbar, beruht auf einer falschen, heutzutage auch von vielen Juristen preisgegebenen Voraussetzung, nämlich auf der Voraussetzung, als ob die Erzwingbarkeit zum Wesen des Gesetzes gehörte; tatsächlich gibt es beispielsweise in Staaten mit monarchischer Verfassung Gesetze, die sich auf den Herrscher beziehen und ihn verpflichten, die nicht erzwingbar sind, weil der Zwang im Namen des Herrschers geübt wird, und doch gelten diese Gesetze allgemein als solche, also kann die Erzwingbarkeit nicht Wesensmoment des Gesetzes sein. Der Einwand, das Naturrecht bilde eine Gefahr für den Staat, trifft gleichfalls nicht das christliche Naturrecht, sondern jenes der Aufklärungs-Philosophie; gestützt auf ein solches vermeintliches Naturrecht subjektivistischer Art wäre es allerdings möglich, sich über staatliche Anordnungen willkürlich wegzusetzen; das christliche Naturrecht dagegen schärft nur die jedem einleuchtenden Grundsätze, keinem an Leben, Eigentum, Ehre ungerecht zu schaden, die eigenen Interessen bei sonst gleichen Umständen dem Gemeinwohl unterzuordnen und ähnliche sozial wichtige Prinzipien ein, wie hieraus dem Staat eine Gefahr erwachsen könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Auslegung des Naturrechts gebührt der Kirche
Die berufene und bewährte Hüterin und Auslegerin des Naturrechts wie des gesamten natürlichen Sittengesetzes ist die Kirche. Machtvoll sind im christlichen Altertum die Kirchenväter für die Forderungen des Naturrechts und gegen alle Ungerechtigkeit und Grausamkeit aufgetreten, sie haben die Sache der Bedrückten und Enteigneten als die ihrige betrachtet und ihnen zu helfen gesucht selbst da, wo harte staatliche Gesetze etwa den Schuldner an die Willkür des Gläubigers auslieferten. Diesen Traditionen ist die mittelalterliche Kirche treu geblieben, man denke nur an die mittelalterliche Wucher-Gesetzgebung, die einer stetigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung den Weg bereitete und der Ausbeutung der Schwachen durch die Mächtigen entgegen wirkte, sowie an die Abschaffung der Sklaverei. Und was die Kirche in neuerer Zeit zur Durchsetzung des Naturrechtes getan hat, ist nicht minder bewundernswert; erinnert sei an die Verteidigung der natürlichen Elternrechte, an das Eintretend er Kirche für die Arbeiter im Namen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit, an die Bemühungen der Kirche wider grausame Kriegsführung und im Interesse des dauernden Friedens zwischen den Nationen. –
aus: Otto Schilling, Lehrbuch der Moraltheologie I. Band, 1928, S. 104 – S. 108