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Synedrium

Lexikon für Theologie und Kirche

Stichwort: Synedrium

Synedrium bezeichnet zunächst eine Sitzung einer Versammlung, die über öffentliche Angelegenheiten berät, ist daher seit dem 4. Jahrhundert v. Chr. Auch Name für bestimmte politische Körperschaften und ihre Versammlungen in der späteren Gräzität namentlich Gerichtshof bzw. Gerichtssitzung. In dieser Bedeutung wurde es übernommen vom Neuen Testament und von Josephus wie als Lehnwort von der rabbinischen Literatur sowohl zur Bezeichnung der der aus 23 Mitgliedern bestehenden Lokalgerichte (vgl. auch Mt. 10,17; Mk. 13,9) und verwaltende Körperschaften der jüdischen Gemeinden in aller Welt als auch des Hohen oder Großen Rates in Jerusalem.
Die Mischna führt das Synhedrin auf Moses zurück (Nm. 11,16); doch fallen seine wirklichen Anfänge erst in die Zeit der Neuorganisation unter Esdras und Nehemias nach dem Exil, als neben dem persischen Statthalter für den Rest der Selbstverwaltung, der den Juden blieb, „Älteste“ eingesetzt wurden (Esr. 5,5 u.9; 6,7 u. 14; 10,8), die (vgl. Neh. 5,17; 11,1) beständig in Jerusalem wohnten. Daraus hat sich der aristokratische Senat entwickelt, erstmals in einem Erlaß Antiochus`III. (bei Josephus, Antiqu. XII 3,3) erwähnt und für die Zeit der Makkabäer-Fürsten Judas (1. Makk. 7,33; 2. Makk. 1,10; 4,44; 11,27), Jonathan (1. Makk. 12,6) und Simon (1.Makk. 13,36; 14,20 u. 28) bezeugt. Unter den Hasmonäern gewann der sadduzäische Priesteradel darin maßgebenden Einfluß und wahrte ihn auch gegenüber der seit Alexander Jannäus und Salome Alexandra beständig wachsenden Macht der pharisäischen Schriftgelehrten. Eine beträchtliche, durch Cäsar 47 vor Christus wieder beseitigte Macht-Beschränkung erfuhr das Synedrium infolge der Teilung des jüdischen Staates durch Gabinius (57-55; Josephus, Antiqu. XIV 5,4). Unter der autokratischen Herrschaft Herodes` des Großen, der sich aber 47/46 noch vor ihm verantworten mußte (ebd. XIV 3-5), trat das Synedrium ganz zurück. Seitdem Judäa 6 nach Christus eine prokuratorische römische Provinz geworden, bildete es dessen höchste einheimische Behörde für die religiösen Angelegenheiten wie für die Verwaltung und Rechtsprechung mit eigener Polizeigewalt (vgl. Mk. 14,43; Apg. 4,3 u. 17f), soweit diese nicht den niederen Lokalgerichten unterstand oder die Römer sie sich selbst vorbehielten. Auch das Recht, Vergehen abzuurteilen, auf denen nach jüdischen Recht Todesstrafe lag, stand ihm zu. Doch bedurften Todesurteile der Bestätigung des römischen Prokurators (Joh. 18,31; Mk. 15,1; Josephus, Bell. Jud. II 8,1). Bei der ohne diese erfolgten Steinigung des hl. Stephanus liegt entweder wie bei der des Herrenbruders Jakobus (Josephus, Antiqu. XX 9,1) Kompetenzüberschreitung oder tumultuarische Volksjustiz vor. Räumlich hat sich der Machtbereich des Synedriums, seitdem Judäa römische Provinz war, nicht über dieses Gebiet hinaus erstreckt. Doch wurden seine Anordnungen auch von den auswärtigenGemeinden als verbindlich anerkannt (vgl. Apg. 9,2; 22,5; 26,12). Die Kompetenz zur Aburteilung Jesu ergab sich aus Jesu Aufenthalt in Jerusalem zu jenem Zeitpunkt. Nach dem Neuen Testament, der für die römische Zeit ergiebigsten Quelle, zerfielen die Mitglieder des Synedriums in 3 Klassen (vgl. z.B: Mk. 8,31; 11.27; Mt. 27,41): a) die regelmäßig an 1. Stelle (Mk. 14,55; Apg. 22,30 u.ö.), manchmal (Mk. 14,10; 15,3 u. 10 u.ö.) allein genannten und den maßgebenden Einfluß besitzenden „Hohenpriester“ (Apg. 4,5 u. 8; Josephus, Bell. Jud. II 17,1), worunter weder die abgesetzten Hohenpriester und ihre Verwandten, noch die Vorsteher der 24 Priesterklassen, sondern die Oberpriester des Tempels in Jerusalem zu verstehen sind; b) die fast ausschließlich der pharisäischen Partei angehörigen Schriftgelehrten als die eigentlichen Gesetzeskundigen; c) die Ältesten, die weder Priester noch Schriftgelehrte waren, wohl Angehörige angesehener Adeslfamilien, politisch den Sadduzäern nahestehend. Die Aufnahme in das Synedrium erfolgte vermutlich durch Kooptation (vgl. Mischna, Sanh. IV 4); die Mitgliedschaft war bei dem aristokratischen Charakter des Synedriums wahrscheinlich lebenslänglich. Nach der in diesem Punkt wohl glaubwürdigen Mischna (Sanh. 1 6; Schebuoth II 2) bestand das Synedrium nach dem Vorbild des von Moses eingesetzten Ältestenrates (Nm. 11,16) aus 70 Mitgliedern und dem jeweiligen Hohenpriester, der den Vorsitz führte und das Synedrium berief.
Daß sich das Synedrium beim Prozeß Jesu im Palast des Hohenpriesters versammelte (Mk. 14,53ff), war eine Ausnahme zufolge der ungewöhnlichen Situation. Jesus (Mk. 14,63f) und Stephanus (Apg. 6,13ff) wurden vom Synedrium als Gotteslästerer, Petrus und Johannes als Volksverführer (Apg. 5,17-40), Paulus (Apg. 23) und Jakobus (Josephus, Antiqu. XX 9,1) wegen Gesetzesübertretung abgeurteilt. Der Streit, ob der Prozeß Jesu vor dem Synedrium legal war, wird dadurch hinfällig, daß nachweisbar wenigstens ein Teil der Angaben der Mischna (Sanhedrin und Makkoth) ungeschichtlich und nach dem Bild des späteren Synedriums der Schriftgelehrten geschaffen ist. –
Im jüdischen Krieg wurde das Synedriums bald von den Zeloten beiseite gedrängt (Josephus, Bell. Jud. IV 3,1ff). Mit dem Fall Jerusalems (70 n. Chr.) hörte es zu bestehen auf (Mischna, Sota IX 11), damit auch der Sadduäismus. Wohl bildete sich unter Leitung des Jochanan ben Zakkai in Jamnia ein neues „Großes Synedrium“, ausschließlich aus Gesetzeslehrern. Aber es besaß keine politische Vollmachten mehr, sondern nur eine moralische Autorität, die bei den religiös Gesinnten allerdings sehr hoch war. Das pharisäische Schriftgelehrtentum übernahm damit endgültig die religiöse Führung des Judentums. Dieses Synedrium wechselte mehrmals den Sitz; zulatzt war es in Sepphoris und (seit ca. 225) in Tiberias. Erst in der späteren Kaiserzeit erhielten seine Patriarchen umfassende Vollmachten. 415 wurde der letzte, Gamaliel (VI?), durch Kaiser Theodosius II abgesetzt, womit die geistige Führung Israels vollständig an die babylonischen Juden überging.

aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. IX, 1937, S. 940-943

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