Was die Aufgaben der Staatsgewalt sind

Die Aufgaben der Staatsgewalt

Die einzelnen Aufgaben der Staatsgewalt.

Diese ergeben sich aus dem Zweck des Staates, sein Zweck und oberstes Gesetz ist das Gemeinwohl, das Gemeinwohl ist aber nur zu sichern, wenn die Idee der Gerechtigkeit durchgeführt und für die Wohlfahrt der Bürger gesorgt wird, soweit ihre Kraft nicht ausreicht und die Rücksicht auf das Gemeinwohl staatliches Eingreifen erfordert. Alles Bemühen um die innerstaatliche Ordnung wäre freilich vergebens, wenn es nicht gelänge, die Grenzen gegen feindliche Bedrohung zu schützen.
Nach außen hat somit die Staatsgewalt vor allem die Aufgabe, die Rechte des Staates gegen fremde Eingriffe, wenn nötig mit Waffengewalt, zu verteidigen, überdies die Interessen des Staates im internationalen Verkehr mit Mäßigung und ohne Verletzung wohl erworbener Rechte zu vertreten.
Im Innern hat der Staat Friede und Ordnung, Recht und Freiheit zu sichern sowie nach Kräften in zweckentsprechender Weise für Wohlfahrt und Kultur zu sorgen.

Die Staatsgewalt hat die Gerechtigkeit zu verwirklichen

1. Die Staatsgewalt hat durch Gesetzgebung und Verwaltung, besonders durch richterliche Tätigkeit die Idee der Gerechtigkeit zu verwirklichen. Speziell die richterliche Tätigkeit hat jedoch nicht lediglich den Zweck, Unrecht auszugleichen und das Recht zu erzwingen, um so den Frieden herzustellen, sondern, wie Augustinus betont, zugleich den entfernteren Zweck, zur Einsicht zu bringen und zur bürgerlichen Tugend zu erziehen (1), ähnlich Thomas von Aquin (InEth. Nico. Einl. Und 2,2. legt 3, d). Gegensätze der verteilenden Gerechtigkeit sind Eigennutz, Parteilichkeit und Bestechlichkeit (Ex. 23, 6ff; Deut. 1, 17; 16, 18f; Weish. 6, 2ff; Jak. 2, 1ff). Die von den Regierenden zu fordernde Treue verlangt aufrichtige Liebe zum Gemeinwohl mit Ausschluss von Egoismus, Nachlässigkeit, und Gleichgültigkeit. Die Ausübung der strafenden Gerechtigkeit hat im Geist der Milde zu erfolgen, die gleich weit entfernt ist von Härte und Schwächlichkeit.

2. Die zeitliche Wohlfahrt ist von der Staatsgewalt in jeder für das Gemeinwohl erheblichen Hinsicht zu fördern, also besonders in wirtschaftlicher, sozialer und hygienischer Hinsicht, doch darf die Staatsgewalt die eigene Initiative der Bürger nicht beseitigen; durch ungebührlich Einmischung würden Energie und Verantwortlichkeitssinn beeinträchtigt, Bequemlichkeit, Nachlässigkeit und Unzufriedenheit groß gezogen, ganz abgesehen von der Bedrohung der persönlichen Freiheit.

3. Nicht minder wichtig ist die Pflege der kulturellen Interessen. Der Staat hat einen guten Schulunterricht zu gewährleisten, ohne jedoch, unter Missbrauch seiner Gewalt, konkurrierende Unternehmungen zu unterdrücken oder gar die natürlichen Elternrechte und das Recht der Kirche anzutasten. Die Staatsgewalt wird ferner Wissenschaft und Kunst im wohl verstandenen Interesse des Staates pflegen und fördern, wobei die staatliche Gewalt jedoch auf finanzielle Unterstützung und auf Schaffung der äußeren Formen sich beschränken muss, während der geistige Inhalt das Werk freier Betätigung einzelner sein wird. Nicht zuletzt, sondern, wie schon Aristoteles hervorhebt, zuvörderst wird eine gewissenhafte und verständige Staatsgewalt um Schutz und Förderung der Religion besorgt sein und zugleich um Erhaltung und Wahrung der Sittlichkeit; die Staatsgewalt hat die Hemmnisse von Religion und Sittlichkeit nach Möglichkeit und Tunlichkeit zu beseitigen und hat überdies positiv die Kirche zu unterstützen, die unmittelbar für Religion und Sittlichkeit zu sorgen den Auftrag hat.

Zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben sind von der Staatsgewalt die erforderlichen materiellen Mittel aufzubringen, sie kann daher für die im Interesse des Gemeinwohls nötigen Aufwendungen durch Steuern die Mittel beschaffen; bei Verteilung der Steuern auf die Bürger ist nach den Grundsätzen der verteilenden Gerechtigkeit zu verfahren.

„Vor allem wird das Glück des Staates und die allgemeine Wohlfahrt begründet durch Zucht und Sitte, durch ein geordnetes Familienleben, durch Sicherung von Religion und Gerechtigkeit, durch maßvolle Auflage und gerechte Verteilung der öffentlichen Lasten, durch Fortschritt in Gewerbe und Handel, durch Blüte der Landwirtschaft und was hierher gehört.“ (Leo XIII., Enzyklika „Rerum novarum“)

Die Tugenden der Regierenden. – Politik und Moral.

Die Tugenden der Herrscher im christlichen Sinne hat Augustinus in seinem Werk über den Gottesstaat namhaft gemacht (De civ. Dei 5, 24), nach dem Vorbild dieses ersten Fürstenspiegels sind die mittelalterlichen Fürstenspiegel abgefaßt. Die erste Herrschertugend ist die Herrscher-Klugheit, die prudentia regnativa, die es versteht, die rechten Mittel anzuwenden, um den Staat seinem Ziel entgegen zu führen. Ferner seien erwähnt oder wiederholt genannt die Gerechtigkeit, Uneigennützigkeit, Unparteilichkeit, die im Gegensatz zum Ansehen der Person steht, sowie die Treue und Milde, deren schönste Betätigung die Ausübung des Begnadigungs-Rechtes durch den Herrscher ist )S. th. 2, 2, q. 67, a. 4). Die Pflichten der Gerechtigkeit und Treue binden auch die Abgeordneten, die zur Gesetzgebung mitzuwirken haben; was die positive oder negative Mitwirkung der einzelnen zu ungerechten Gesetzen oder die Mitschuld am Fortbestehen solcher betrifft, so entscheiden die allgemeinen Grundsätze, betreffend die Mitwirkung zur Sünde.

Daß die schlechthin verpflichtenden Grundsätze der Moral auch für die äußere und innere Politik, für die zweckmäßige Verfolgung der staatlichen Lebensinteressen seitens der Regierung, Geltung haben, wurde bereits festgestellt.

„Denn es liegt in der Natur der bürgerlichen Gesellschaft, dem Mitgliedern die Mittel zu bieten zu einer sittlichen Lebensführung, nämlich zu einem Leben getreu den Gesetzen Gottes, weil er die Quelle aller sittlichen Gerechtigkeit und Güte ist, nun wäre es doch der augenscheinlichste Widerspruch, wenn die bürgerliche Gesellschaft sich nicht um dieselben Gesetze zu kümmern hätte, ja sogar Bestimmungen im Widerspruch damit treffen könnte.“ (Leo XIII., Enzyklika „Libertas“, d. d. 20.6.1888)

Die sittlichen Ideen verpflichten auch in der Politik

Sowenig der einzelne je Unrecht tun darf, ebenso wenig die Staatsgewalt, sowenig der einzelne die Wahrheit verletzen oder unredliche Mittel anwenden darf, ebenso wenig die Staatsgewalt; ja selbst die Notwendigkeit, manche Aktionen geheim zu halten, bildet nie eine Rechtfertigung für Anwendung des Grundsatzes, daß der gute Zweck das verwerfliche Mittel heiligt. Was freilich die affirmativen sittlichen Gebote anbelangt, so ist nicht zu übersehen, daß der Staatsmann dem Staat in anderer Weise gegenüber steht wie der einzelne etwa seinem eigenen Hab und Gut. Der Staatsmann ist nur Verwalter anvertrauten Gutes, er kann also nicht hochherzig etwa auf staatliche Selbsterhaltung verzichten, wie der einzelne unter Umständen Gut und Leben zum Opfer bringen darf. Daß die sittlichen Ideen auch in der Politik absolut verpflichten, ergibt sich aus dem absoluten Charakter des letzten Zieles, dem Menschen und Menschheit zu dienen haben, sowie aus der Erwägung, daß der Staatsmann sein sittliches Bewusstsein nicht halbieren kann. Zudem ergibt sich die Verwerflichkeit der Trennung von Politik und Moral offenkundig aus der Tatsache, daß die Verletzung der Moralsätze sei es auf dem Gebiet der äußeren oder vollends der inneren Politik geradezu eine Verheerung auf dem Gebiet der privaten bürgerlichen Moral verursachen muss. Im übrigen beweist die Geschichte, daß das, was sittlich verfehlt war, nie politisch klug gewesen ist, mag auch die Klugheit dieser Welt erst nach langer Zeit zuschanden werden. –
aus: Otto Schilling, Lehrbuch der Moraltheologie II. Band, 1928, S. 618 – S. 620

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