Notwendigkeit der Zugehörigkeit zur Kirche

§20. Die Notwendigkeit der Zugehörigkeit zur Kirche

Die Zugehörigkeit zur Kirche ist für alle Menschen heilsnotwendig. De fide.

Das 4. Laterankonzil (1215) erklärte im Caput Firmiter: „Eine einzige ist die allgemeine Kirche der Gläubigen, außerhalb der keiner gerettet wird“ (extra Qualm nullus omnino salvatur). D 430. Ebenso lehrte das Unionskonzils von Florenz (D 714), desgleichen die Päpste innozenz III. (D 423), Bonifaz VIII. in Bulle „Unam sanctam“ (468), Klemens VI. (D 570b), Benedikt XIV. (D 1473), Pius IX. (D 1647, 1677), Leo XIII. (D 1955), Pius XII. In der Enzyklika „Mystici Corporis (H 26, 58, 104; D 2286, 2288). Pius IX. erklärte gegenüber dem modernen religiösen Indifferentismus: „Auf Grund des Glaubens ist festzuhalten, daß außerhalb der apostolischen römischen Kirche niemand das Heil erlangen kann. Diese ist die einzige Arche des Heiles. Wer nicht in sie eintritt, wird in der Flut umkommen. In gleicher Weise ist aber als sicher anzunehmen, daß diejenigen, die an Unkenntnis der wahren Religion leiden, falls dieselbe unüberwindlich ist, vor den äugen des Hern darob nicht mit Schuld behaftet sind“ (D 1647). Der letzte Satz hält die Möglichkeit offen, daß Menschen das Heil erlangen, die tatsächlich (actu) nicht der Kirche angehören. Vgl. D 1677; 796 (votum baptismi).

Die Notwendigkeit der Zugehörigkeit zur Kirche ist nicht bloß eine Notwendigkeit des Gebots (necessitas praecepti), sondern auch eine Notwendigkeit des Mittels (nec. Meid), wie der Vergleich mit der Arche, dem Mittel zur Rettung vor der Sündflut, deutlich zeigt. Die mittelhafte Notwendigkeit ist aber keine absolute, sondern eine hypothetische. Unser besonderen Umständen, nämlich im Falle unüberwindlicher Unkenntnis oder des Unvermögens, kann die aktuelle Zugehörigkeit zur Kirche ersetzt werden durch das Verlangen (votum) nach derselben. Dieses braucht nicht ausdrücklich (explicite) vorhanden zu sein, sondern kann auch in der sittlichen Bereitschaft, den Willen Gottes treu zu erfüllen, eingeschlossen sein (votum implicitum). Auf diese Weise können auch die tatsächlich außerhalb der katholischen Kirche Stehenden das Heil erlangen.

Christus hat die Zugehörigkeit zur Kirche angeordnet, indem er die Kirche als Heilsanstalt für alle Menschen stiftete. Er hat die Apostel mit seiner Autorität ausgestattet, ihnen einen universalen Lehrauftrag und Taufbefehl gegeben und von der Annahme seiner Lehre und dem Empfang der Taufe das ewige Heil abhängig gemacht. Vgl. Lk. 10, 16; Mt. 10, 40; 18, 17; 28, 19f; Mk. 16, 15f. Daß diejenigen, die in schuldloser Unwissenheit die wahre Kirche Christi nicht kennen, jedoch bereit sind, den Forderungen des göttlichen Willens in allem nachzukommen, nicht verworfen werden, folgt aus der göttlichen Gerechtigkeit und aus der in der Schrift klar bezeugten Lehre vom allgemeinen Heilswillen Gottes (1. Tim. 2 4). Die Apostel lehren die Heilsnotwendigkeit der Kirche, indem sie den Glauben an Christus und sein Evangelium als Bedingung des Heiles verkünden. Petrus bekennt vor dem Hohen Rat: „In keinem anderen gibt es Heil“ (Apg. 4, 12). Vgl. Gal. 1, 8; Tit. 3, 10f; 2. Joh. 10f.

Es ist die einmütige Überzeugung der Väter, daß außerhalb der Kirche das Heil nicht zu erlangen ist. Dieser Grundsatz wurde nicht bloß gegenüber den Heiden, sondern ebenso gegenüber den Häretikern und Schismatikern angewendet. Irenäus lehrt, daß „an der Wirksamkeit des Geistes alle jene keinen Anteil haben, die nicht zur Kirche eilen; sie berauben sich vielmehr durch ihre schlechte Lehre und ihr schlechtes Tun selbst des Lebens. Denn wo die Kirche ist, da ist auch der Geist Gottes, und wo der Geist Gottes ist, das ist die Kirche und alle Gnade“ (Adv. Hier. III 24, 1) Origenes spricht formell den Satz aus: „Außerhalb der Kirche wird niemand gerettet (extra ecclesiam nemo salvatur; In Iesu Nave hom. 3, 5); ähnlich Cyprian: „Außerhalb der Kirche gibt es kein Heil2 (salus extra ecclesiam non est; Ep. 73, 21). Alttestamentliche Typen der Heilsnotwendigkeit der Kirche sehen die Väter, z. B. Cyprian, Hieronymus, Augustin, Fulgentius, in der rettenden Arche des Noe und in dem Haus des Raab (Jos. 2, 18f). Praktischen Ausdruck fand die Glaubensüberzeugung der altchristlichen Kirche von der Heilsnotwendigkeit der Kirche in ihrem Missionseifer, in ihrer Bereitschaft zum Martyrium und in ihrem Kampf gegen die Häresie.

Bei der starken Betonung der Heilsnotwendigkeit der Kirche ist es verständlich, daß der Gedanke der Heilsmöglichkeit der außerhalb der Kirche Stehenden nur zögernd hervor tritt. Ambrosius und Augustinus sprechen den Katechumenen, die vor dem Empfang der Taufe aus dem Leben scheidende aufgrund ihres Taufverlangens, ihres Glaubens und ihrer Herzensbekehrung das Heil zu (Ambrosius, De obitu Val. 51; Augustinus, De bapt. IC 22, 29). Gennadius von Marseille hingegen spricht es ihnen ab, ausgenommen den Fall des Martyriums (de iccl. Dogm. 74). Augustin unterscheidet auch, zwar nicht dem Wort, aber der Sache nach, zwischen materiellen und formellen Häretikern. Die ersteren rechnet er nicht zu den eigentlichen Häretikern (Ep. 43, 1, 1). Wie es scheint, beurteilt er ihre Heilsmöglichkeit anders als die der eigentlichen Häretiker.

Thomas lehrt mit der Tradition die allgemeine Heilsnotwendigkeit der Kirche. Expos. Symb. a. 9. Anderseits gibt er die außersakramentale Rechtfertigung auf Grund des Votum baptismi und damit auch die Heilsmöglichkeit ohne aktuelle Zugehörigkeit zur Kirche auf Grund des Votum Ecclesia zu S. th. III 68, 2.

Gegenüber dem Vorwurf der Intoleranz ist zu unterscheiden zwischen dogmatischer und bürgerlicher Toleranz. Die Kirche verwirft die dogmatische Toleranz, die allen Religionen oder wenigstens allen christlichen Konfessionen dieselbe Berechtigung und denselben Wert zuerkennt (Indifferentismus); denn die Wahrheit ist nur eine. Die Kirche verlangt aber bürgerliche Toleranz, indem sie das gebot der Nächstenliebe gegen alle Menschen, auch den Irrenden, predigt. Vgl. Die Gebete der Karfreitags-Liturgie. –
aus: Ludwig Ott, Grundriss der Dogmatik, 1954, S. 361 – S. 362

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