Die Erkenntnisquellen der Moraltheologie
Tradition und kirchliche Lehre als Erkenntnisquelle der Moral
Bei den Andersgläubigen ist nach einem Wort Leo XIII. kaum mehr eine sichere Glaubensformel übrig, dahin musste es kommen, nachdem einmal einem jeden das Recht zugestanden war, die Schrift nach eigenem Gutdünken und Ermessen auszulegen (ep. ap. Praeclara gratul. d.d. 20.6.1894). Nun will aber Gott in Wahrheit, daß die Kirche eine und einig sei, die Schrift allein, weil verschiedener Deutung fähig, kann aber jene Einheit nicht bewirken. Wollte Gott, daß die Kirche einig sei, so musste er geeignete Mittel wählen und bestimmen, um den Zweck zu erreichen (Enc. Satis cognitum, d.d. 29.6.1896). So erweisen sich Tradition und kirchliches Lehramt als unentbehrlich, wir bedürfen der Zeugen und Lehrer der Wahrheit und in letzter Linie einer unfehlbaren Lehrautorität. Die Tradition ist erforderlich zur Ergänzung und Erklärung des Schriftwortes, das kirchliche Lehramt zur Bewahrung der Tradition und zur schlechthin zuverlässigen Auslegung von Schrift und Überlieferung.
Auf dem Gebiet der offiziellen kirchlichen Lehre an erster Stelle stehen die unfehlbaren feierlichen Entscheidungen über das gesamte Sittengesetz, also auch über das natürliche Sittengesetz (vgl. Denzinger n. 2005), dies deshalb, weil beide, natürliches und übernatürliches Sittengesetz, organisch zusammen hängen, weil die Kirche sonst ihre Aufgabe, zur Seligkeit zu führen, nicht erfüllen könnte und weil sie nur so zu bestimmen vermag, was an natürlichen Ideen und Forderungen mit der Offenbarung im Einklang oder Widerspruch steht. Zu den unfehlbaren Entscheidungen gehören neben den dogmatischen und sittlichen Lehrbestimmungen der allgemeinen Konzilien die Kathedral-Entscheidungen des Papstes auf dem Gebiet des Glaubens und der Sitten, sofern er nämlich kraft seiner höchsten apostolischen Autorität ein definitives und alle verpflichtendes Urteil ausspricht (C.c. 1323, §2f). Den aufgeführten Entscheidungen sind an Ansehen gleich geordnet förmlich und feierlich vom Papst bestätigte Lehrbestimmungen von Partikular-Synoden und römischen Konkregationen. Desgleichen Lehren des gesamten kirchlichen Lehrkörpers, „des allgemeinen und ordentlichen Lehramtes“ (Conc. Vat. Sess. 3, cap. 3. C.c. 1323, §1) (Denz. n. 1792), wenn eine vom Papst festgestellte Übereinstimmung besteht; ihren Ausdruck findet diese Lehr-Verkündigung in den Katechismen, vor allem in Catechismus Romanus, ferner kommen in Betracht die Hirtenschreiben und die verschiedenen Mittel der religiösen Unterweisung. Streng festzuhalten sind sodann die sonstigen päpstlichen Entscheidungen von Kongregationen oder Partikular-Synoden, derartigen autoritativen Äußerungen gebührt Ehrfurcht und Gehorsam. Zu erwähnen sind hier auch die propositiones damnatae, die von der Kirche verurteilten Sätze, wobei die verschiedene Art der Zensurierung beachtet werden muss.
In dieser Aufzählung sind bereits die Haupturkunden der Tradition namhaft gemacht, nämlich die feierlichen kirchlichen Entscheidungen, dazu kommen die vom kirchlichen Lehramt approbierten Bekenntnisformeln und Katechismen, nebst der kirchlichen Praxis, umfassend die disziplinären Gesetze und die liturgischen Einrichtungen und Anordnungen; auch auf diesen beiden Gebieten ist ein göttlicher Einfluß nicht zu bestreiten: es ist nicht denkbar, daß die Kirche gebiete, was dem Seelenheil oder der Sittlichkeit zuwider wäre, und was die Liturgie betrifft, so ist sie ein lebendiger Ausdruck der in der Kirche herrschenden gläubigen Überzeugung (Coelestinus I.: ut legem credendi lex statuat supplicandi, Denz. n. 139), also ebenfalls von Bedeutung, wenn es gilt, die Wahrheit festzustellen. Dann folgen dem Ansehen nach das Zeugnis der Väterschriften, die Akten und Dokumente der kirchlichen Geschichte, das Zeugnis der theologischen Wissenschaft und die stete Gewohnheit der Gläubigen. Das so in Übereinstimmung mit der Kirche einmütig Bezeugte steht dem Dogma gleich, dabei genügt die stillschweigende kirchliche Zustimmung, denn bei der Tragweite dieser das Seelenheil berührenden Überzeugungen müsste das kirchliche Lehramt sich äußern, falls ein Irrtum vorläge. –
aus: Otto Schilling, Lehrbuch der Moraltheologie, I. Band: Allgemeine Moraltheologie, 1927, S. 20 – S. 21