Konzil von Trient Von den Predigern des Wortes

Das Konzil von Trient in einer alten Zeichnung dargestellt

Fünfte Sitzung des Konzils von Trient, gehalten am 17. Juni 1546

Beschluss über Verbesserung: Von den Predigern des Wortes Gottes

Weil aber für das christliche Gemeinwesen die Predigt nicht weniger notwendig ist, als der Unterricht, und dieselbe das hauptsächlichste Amt der Bischöfe ist, so verordnet und beschließt die heilige Versammlung, daß alle Bischöfe, Erzbischöfe, Primaten und alle anderen Kirchenoberen persönlich, wenn sie nicht gesetzmäßig verhindert sind, gehalten sein sollen, zur Verkündigung des heiligen Evangeliums Jesu Christi. Trifft es sich aber, daß die Bischöfe und die anderen oben Genannten durch ein gesetzliches Hindernis abgehalten sind, so seien sie verpflichtet, nach Vorschrift des allgemeinen Konzils, Männer zu gewinnen, welche befähigt sind, dieses Predigtamt heilsam zu verwalten; solle aber Jemand versäumen, dieses zu erfüllen, so soll er einer strengen Züchtigung unterliegen.

Auch die Erzpriester und Pfarrer und wer immer Pfarrkirchen oder andere Kirchen mit Seelsorge auf irgend eine Weise unter sich hat, sollen selber oder, wenn sie gesetzlich verhindert sind, durch andere Befähigte, wenigstens an den Sonn- und höheren Festtagen das ihnen anvertraute Volk nach ihrer und dessen Fassungskraft mit heilsamen Worten erquicken, indem sie lehren, was Allen zu wissen notwendig ist zum Heil, und ihnen darlegen in kürzerer und faßlicher Rede die Sünden, welche sie meiden, und die Tugenden, welchen sie nachstreben müssen, damit sie der ewigen Strafe entgehen und die himmlische Herrlichkeit erlangen können. Wenn aber Jemand von denselben dieses zu leisten versäumen würde, selbst wenn er aus irgend einem Grund sich von der Gerichtsbarkeit des Bischofs ausgenommen erklären sollte, selbst wenn die Kirchen auf irgend eine Weise als ausgenommen bezeichnet wären, oder mit irgend welchem Kloster, selbst wenn es außer der Diözese liegt, etwa verbunden oder vereinigt wären, wenn nur sie selber innerhalb der Diözese sind, so soll die vorsorgende Hirten-Wachsamkeit der Bischöfe nicht fehlen, damit das Wort sich erfülle: „Die Kleinen baten um Brot, und es war Niemand, der’s ihnen brach.“ Im Falle also sie vom Bischof ermahnt in Zeit dreier Monate ihr Amt nicht versehen, sollen sie durch kirchliche oder andere Strafen nach Ermessen desselben Bischofs gezwungen werden, so daß auch, wenn es ihm gut dünkt, von den Einkünften der Pfründen einem Andern, der dasselbe leistet, eine anständige Besoldung gezahlt werde, bis der Erstpflichtige zur Einsicht gelangt, seine Pflicht erfüllt.

Wenn sich aber Pfarrkirchen finden würden, welche Klöstern unterstellt sind, die zu keiner Diözese gehören, und die Äbte und Ordensoberen im Vorerwähnten nachlässig sein sollten, so mögen sie von den Erzbischöfen, in deren Provinzen jene Diözesen liegen als hiezu Bevollmächtigte des apostolischen Stuhles, angehalten werden, und keinerlei Herkommen, oder Befreiung, oder Appellation, oder Beschwerde, oder Berufung soll die Ausführung eines solchen Beschlusses hindern können, bis darüber von dem betreffenden Richter, welcher ohne Weiteres und nur nach Einsichtnahme über die Wahrheit der Tatsache verfahren soll, erkannt und entschieden ist. Mitglieder aber irgend welchen Ordens, wenn sie nicht von ihren Oberen über Lebenswandel, Sitten und Wissenschaft geprüft und bevollmächtigt sind, sollen ohne deren Erlaubnis selbst in den Kirchen ihrer Oberen nicht predigen dürfen, sondern gehalten sein, sich mit dieser Erlaubnis persönlich vor den Bischöfen zu stellen und von diesen sich den Segen zu erbitten, bevor sie zu predigen beginnen. In Kirchen jedoch, welche nicht ihren Oberen angehören, müssen sie außer der Erlaubnis ihrer Oberen auch noch die Erlaubnis des Bischofs haben, ohne welche sie in Kirchen außerhalb ihres Ordens auf keinen Fall predigen können.

Diese Erlaubnis aber sollen die Bischöfe unentgeltlich erteilen. Sollte jedoch, was ferne sei, ein Prediger Irrtümer oder Ärgernisse unter das Volk ausstreuen, auch wenn er im Kloster seines oder eines anderen Ordens predigen würde, dem soll der Bischof das Predigen untersagen; sollte er Irrlehren predigen, so schreite er gegen denselben ein nach Vorschrift des Rechtes und Herkommens des Ortes, selbst wenn jener Prediger behauptete, daß er durch ein allgemeines oder besonderes Privilegium ausgenommen sei; in diesem Falle verfahre der Bischof aus apostolischer Vollmacht und als Beauftragter des apostolischen Stuhles.

Dagegen mögen die Bischöfe sorgen, daß kein Prediger entweder auf falsche Berichte hin oder anderweitig durch Verleumdung verfolgt werde, und gegründeten Anlass habe, sich über solches zu beklagen. Überdies sollen die Bischöfe sich hüten, daß sie weder einen von denen, welche dem Namen nach Ordensleute, aber außerhalb des Klosters und des Gehorsams ihrer Orden leben, noch Weltpriestern, außer sie sind ihnen bekannt und in Wandel und Lehre bewährt, selbst unter dem Vorwand irgend welcher Privilegien, in ihrer Stadt oder Diözese zu predigen gestatten, bevor über diese Sache von den Bischöfen selber der heilige apostolische Stuhl befragt ist, welchem wohl solche Privilegien von Unwürdigen, außer durch Verschweigung der Wahrheit und durch ausdrückliche Lüge, nicht leicht abgedrungen werden.

Die Almosen-Einsammler aber, welche auch gewöhnlich Schaffner genannt werden, welchen Standes sie auch seien, dürfen sich auf keine Weise unterfangen, weder selbst noch durch einen Anderen zu predigen, und die entgegen Handelnden sollen von den Bischöfen und Oberen des Ortes ohne Rücksicht auf irgendwelche Privilegien durch geeignete Mittel völlig zurück gewiesen werden.

Ansagung der nächsten Sitzung

Dies hochheilige Versammlung verordnet und beschließt noch, daß die nächst künftige Sitzung zu halten und zu feiern sei am Donnerstag, dem fünften Wochentag nach dem Fest des heiligen Apostel Jakobus.
Später wurde die Sitzung vertagt auf den 13. Januar 1547. –
aus: Beschlüsse und Glaubensregeln des hocheiligen allgemeinen Concils zu Trient unter den Päpsten Paul III., Julius III. und Pius IV., 1865, S. 21 – S. 23

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