DIE LEHRMÄSSIGE AUTORITÄT DER PÄPSTLICHEN ALLOKUTIONEN
Von Joseph Clifford Fenton
von der
American Ecclesiastical Review
(um 1956, S. 109-117)
Die päpstliche Allokution ist ein relativer Neuling unter den wichtigen Trägern des ordentlichen Lehramtes des Heiligen Vaters. Der erste Souveräne Papst, der die Allokution umfänglich für lehrmäßige Zwecke einsetzte, war Papst Pius IX. Die erste in Denzingers Enchiridion symbolorum zitierte Allokution ist das Acerbissimum vobiscum, das Papst Pius IX. am 27. September 1852 in einem geheimen Konsistorium hielt [1].
Ein gewisser Hinweis auf die Häufigkeit, mit der Papst Pius IX. Allokationen einsetzte, um wichtige lehrmäßige Wahrheiten darzustellen, lässt sich aus der Tatsache ableiten, dass es siebzehn dieser Allokationen unter den zweiunddreißig Quellen gibt, aus denen die Lehren des berühmten Syllabus errorum abgeleitet wurden. Das Acerbissimum vobiscum war eine dieser Quellen. Wie das „Acerbissimum“ wurden auch alle anderen Allokationen, die bei der Erstellung des „Syllabus“ verwendet wurden, vom Heiligen Vater in geheimen Konsistorien gehalten [2]. (siehe auch den Beitrag: Quanta cura ein unfehlbares Dokument)
Wie Papst Pius IX. hat auch der jetzige Heilige Vater [Papst Pius XII.] die konsistoriale Allokution als wichtiges Instrument seines ordentlichen Lehramtes genutzt. Um nur zwei Beispiele zu nennen: Im Laufe des Marianischen Jahres 1954 erließ er lehrmäßige Entscheidungen von herausragender Bedeutung in den konsistorialen Allokationen Si diligis und Magnificate Dominum [3]; Papst Pius XII. hat jedoch auch lehrmäßige Erklärungen abgegeben, die bei Allokationen an private Gruppen, d. h. an andere Gruppen als diejenigen, die die Hierarchie beinhalten, von großer Bedeutung sind. So hat er beispielsweise einige grundlegende Punkte der katholischen Lehre über das Verhältnis zwischen Kirche und Staat in zwei Allokationen dargelegt, die Ci riesce [4], die dem Nationalkonvent der „Unione dei Giuristi Italiani“ am 6. Dezember 1953 übergeben wurde, und die Vous avez voulu [5], die am 7. September 1955 zum zehnten Jahreskongress der Geschichtswissenschaften gesprochen wurde.
Trotz der Tatsache, dass es nichts Besseres gibt als eine angemessene Behandlung der päpstlichen Allokationen in der bestehenden theologischen Literatur, sollte jeder Priester, insbesondere jeder Professor für heilige Theologie, wissen, ob und unter welchen Umständen diese von dem Souveränen Papst an private Gruppen gerichteten Allokationen als maßgebend anzusehen sind, als tatsächlicher Ausdruck des ordentlichen Lehramtes des Papstes. Und gerade wegen der Tendenz zu einem ungesunden Minimismus, der heute in diesem Land und anderswo in der Welt vorherrscht, sollten sie auch wissen, wie die Lehre in den Allokutionen und den anderen Trägern des ordentlichen Lehramtes des Heiligen Vaters dargelegt werden soll, wenn sie als verbindlich akzeptiert werden soll. Das vorliegende Kurzpapier wird versuchen, diese Fragen zu berücksichtigen und zu beantworten.
Die erste zu berücksichtigende Frage ist diese: Kann eine Rede des Papstes an eine private Gruppe, eine Gruppe, die in keiner Weise als Vertretung der römischen Kirche oder der Weltkirche verstanden werden kann, eine für die Weltkirche maßgebliche lehrmäßige Lehre enthalten?
Die klare und unmissverständliche Antwort auf diese Frage ist in der Enzyklika Humani generis des Heiligen Vaters vom 12. August 1950 enthalten. Gemäß diesem Dokument: „Wenn die Hohen Päpste in ihrer „Acta“ darauf achten, eine Entscheidung über einen bisher umstrittenen Punkt zu treffen, ist es für alle offensichtlich, dass dieser Punkt nach Ansicht und Willen derselben Päpste nicht mehr als eine Frage angesehen werden kann, die Theologen untereinander frei diskutieren können“ [6].
So ist in der Lehre von Humani generis jede lehrmäßige Entscheidung des Papstes, die in seiner „Acta“ enthalten ist, autoritativ. Nun sind viele der vom Souveränen Papst an private Gruppen vorgenommenen Allokutionen in der „Acta“ des Souveränen Papstes selbst als Teil der Acta apostolicae sedis enthalten. Daher ist jede lehrmäßige Entscheidung, die in einer dieser Allokationen getroffen wird und in der „Acta“ des Heiligen Vaters veröffentlicht wird, verbindlich und bindend für alle Glieder der Gesamtkirche.
Es gibt, nach den Worten von Humani generis, eine verbindliche lehrmäßige Entscheidung, wenn die römischen Päpste in ihrer „Acta„, „de re hactenus controversa data opera sententiam ferunt„. Wenn diese Bedingung erfüllt ist, selbst bei einer Allokution, die ursprünglich an eine private Gruppe gerichtet ist, aber später als Teil der „Acta“ des Heiligen Vaters veröffentlicht wurde, wurde der Gesamtkirche ein autoritatives doktrinelles Urteil vorgestellt. Alle in der Kirche sind verpflichtet, diese Entscheidung unter Strafe schwerer Sünde zu akzeptieren.
Nun können sich die Fragen stellen: Gibt es eine bestimmte Form, zu der der Papst verpflichtet ist, wenn er eine lehrmäßige Entscheidung entweder positiv oder negativ trifft? Muss der Papst konkret und ausdrücklich erklären, dass er beabsichtigt, zu diesem speziellen Punkt eine lehrmäßige Entscheidung zu treffen? Ist es überhaupt notwendig, dass er ausdrücklich darauf hinweist, dass es bisher eine Debatte unter Theologen über die Frage gibt, über die er entscheiden wird?
Wenn der Papst nun in seiner „Acta“ als Teil der katholischen Lehre oder als echte Lehre der katholischen Kirche eine These darlegt, die bisher in den Schulen der heiligen Theologie sogar legitimerweise abgelehnt wurde, trifft er offensichtlich eine lehrmäßige Entscheidung. Dies gilt sicherlich auch dann, wenn der Papst bei seiner Aussage nicht ausdrücklich behauptet, dass er ein lehrmäßiges Urteil erlässt, und natürlich auch dann nicht, wenn er sich nicht auf das Bestehen einer Kontroverse oder Debatte darüber unter Theologen bis zum Zeitpunkt seiner eigenen Verkündung bezieht. Alles, was notwendig ist, ist, dass diese Lehre, die bisher in den theologischen Schulen abgelehnt wurde, nun als Lehre des Souveränen Papstes oder als „doctrina catholica“ dargestellt wird.
Private Theologen haben überhaupt kein Recht, die Bedingungen festzulegen, unter denen die in der „Acta“ des römischen Papstes dargestellte Lehre als verbindlich anerkannt werden kann. Das ist im Gegenteil die Pflicht und das Vorrecht des römischen Papstes selbst…
In Übereinstimmung mit der Lehre von Humani generis scheint es daher zweifellos klar zu sein, dass jede lehrmäßige Entscheidung, die der Souveräne Papst im Rahmen einer privaten Gruppe übermittelten Allokution äußert, als verbindlich anzusehen ist, wenn und sofern diese Zuteilung vom Souveränen Papst als Teil seiner eigenen „Acta“ veröffentlicht wird.
Nun müssen wir uns mit dieser letzten Frage befassen: Welche Verpflichtung obliegt einem Katholiken aufgrund einer verbindlichen lehrmäßigen Entscheidung des Souveränen Papstes, die auf diese Weise der Weltkirche mitgeteilt wird?
Der Text von Humani generis selbst liefert uns eine Mindestantwort. Dies geht aus dem Satz hervor, den wir bereits zitiert haben: „Und wenn die Hohen Päpste in ihrer „Acta“ darauf achten, eine Entscheidung über einen bisher umstrittenen Punkt zu treffen, ist es für alle offensichtlich, dass dieser Punkt nach dem Verstand und Willen derselben Päpste nicht mehr als eine Frage angesehen werden kann, die Theologen untereinander frei diskutieren können“.
Nach der klaren Lehre von Humani generis ist es daher moralisch falsch, wenn ein Individuum, das dem Papst untersteht, eine These verteidigt, die einer Lehre widerspricht, die der Papst in seiner „Acta“ als Teil der katholischen Lehre dargelegt hat. Mit anderen Worten, es ist falsch, eine Lehre anzugreifen, die der souveräne Papst in einer echten Lehrentscheidung offiziell als sichtbares Oberhaupt der Weltkirche gelehrt hat. Dies gilt immer und überall, auch in den Fällen, in denen der Papst bei seiner Entscheidung die Fülle seiner apostolischen Lehrkraft nicht durch eine unfehlbare doktrinäre Definition ausübte.
Der gesamte Beitrag ist als pdf zu finden auf der Seite: Die höchste Lehrgewalt des Papstes
Das englische Original ist zu lesen unter: The Doctrinal Authority of Papal Allocutions