Sacramentum ordinis – Pius XII Das Sakrament der Weihe
Apostolische Konstitution von Papst Pius XII. über das Sakrament der Weihe
vom 30. November 1947 über die Materie und Form des Weihesakramentes (AAS 40 [1948] 5-7).
1. Der katholische Glaube bekennt, dass das von Christus eingesetzte Sakrament der Weihe, durch das die geistliche Vollmacht übergeben und die Gnade verliehen wird, die kirchlichen Amtspflichten in gehöriger Weise auszuüben, für die Gesamtkirche ein und dasselbe ist; denn wie unser Herr Jesus Christus der Kirche nur eine einzige Regierung unter dem Apostelfürsten, einen einzigen Glauben, ein einziges Opfer gegeben hat, so hat er ihr auch nur einen einzigen Schatz wirksamer Gnadenzeichen, nämlich die Sakramente, gegeben.
An die Stelle dieser von Christus, unserem Herrn, eingesetzten Sakramente hat die Kirche im Laufe der Jahrhunderte niemals andere Sakramente gesetzt, und sie konnte es auch nicht tun, denn, wie das Konzil von Trient lehrt (Conc. Trid, Sess. VII, can. 1, De Sacram, in genere), sind die sieben Sakramente des neuen Gesetzes alle von Jesus Christus, unserem Herrn, eingesetzt worden, und die Kirche hat keine Macht über „die Substanz der Sakramente“, das heißt über das, was, wie aus den Quellen der göttlichen Offenbarung erwiesen ist, Christus, der Herr, selbst als sakramentale Zeichen eingesetzt hat.
2. Was das Weihesakrament betrifft, von dem Wir jetzt sprechen, so ist es eine Tatsache, dass trotz seiner Einheit und Identität, die kein Katholik je in Frage zu stellen gewagt hat, im Laufe der Zeit je nach den unterschiedlichen örtlichen und zeitlichen Bedingungen verschiedene Riten bei seiner Spendung hinzugefügt wurden.
Dies war sicher der Grund, warum die Theologen zu fragen begannen, welche der Riten, die bei der Verleihung des Weihesakramentes angewandt werden, zu seinem Wesen gehören und welche nicht; es gab auch Anlass zu Zweifeln und Befürchtungen in besonderen Fällen; und infolgedessen wurde immer wieder die demütige Bitte an den Heiligen Stuhl gerichtet, dass die höchste Autorität der Kirche endlich entscheiden möge, was für die Gültigkeit der Verleihung der heiligen Weihen erforderlich ist.
3. Alle stimmen darin überein, dass die Sakramente des neuen Gesetzes (=Bundes) als sinnliche Zeichen, die unsichtbare Gnade hervorbringen, sowohl die Gnade bezeichnen müssen, die sie hervorbringen, als auch die Gnade hervorbringen, die sie bezeichnen. Die Wirkungen, die durch die heilige Weihe zum Diakonat, zum Priestertum und zum Bischofsamt hervorgebracht und daher auch bezeichnet werden müssen, nämlich Kraft und Gnade, werden nun in allen Riten der verschiedenen Zeiten und Orte in der Gesamtkirche durch die Handauflegung und die sie bestimmenden Worte als hinreichend bezeichnet.
Außerdem weiß jeder, dass die römische Kirche die nach dem griechischen Ritus ohne die traditio instrumentorum (=Übergabe der Gegenstände wie z. B. den Kelch) erteilten Weihen immer für gültig gehalten hat; so dass auf dem Konzil von Florenz, auf dem die Vereinigung der Griechen mit der römischen Kirche erfolgte, von den Griechen nicht verlangt wurde, ihren Weiheritus zu ändern oder ihm die traditio instrumentorum hinzuzufügen; und es war der Wille der Kirche, dass in Rom selbst die Griechen nach ihrem eigenen Ritus geweiht werden sollten.
Daraus folgt, dass auch nach der Auffassung des Konzils von Florenz die traditio instrumentorum nach dem Willen unseres Herrn Jesus Christus selbst für die Substanz und Gültigkeit dieses Sakraments nicht erforderlich ist. Wenn sie einst sogar nach dem Willen und dem Gebot der Kirche für die Gültigkeit erforderlich war, so weiß doch jeder, dass die Kirche die Macht hat, das zu ändern und aufzuheben, was sie selbst festgelegt hat.
4. Darum erklären Wir, nachdem Wir das göttliche Licht angerufen haben, mit Unserer apostolischen Autorität und aus sicherem Wissen, und soweit es notwendig ist, verordnen und bestimmen Wir: dass die einzige Materie der heiligen Weihen des Diakonats, des Priestertums und des Episkopats – und zwar die einzige – die Materie und die Handauflegung ist; und dass die Form und die einzige Form die Worte sind, die die Anwendung dieser Materie bestimmen, die eindeutig die sakramentalen Wirkungen bezeichnen – nämlich die Weihevollmacht und die Gnade des Heiligen Geistes – und die von der Kirche in diesem Sinne angenommen und verwendet werden.
Daraus folgt, dass Wir erklären sollten, und um jede Kontroverse zu beseitigen und Gewissenszweifel auszuschließen, erklären Wir kraft Unserer Apostolischen Autorität, und falls es jemals rechtmäßig eine andere Anordnung gegeben hat, so erklären Wir jetzt, dass zumindest in Zukunft die traditio instrumentorum für die Gültigkeit der heiligen Weihen des Diakonats, des Priestertums und des Episkopats nicht notwendig ist.
5. Was die Materie und die Form bei der Spendung einer jeden Weihe betrifft, so ordnen und bestimmen Wir in Unserer höchsten apostolischen Autorität Folgendes: Bei der Diakonatsweihe besteht die Materie in der einmaligen Auflegung der Hand des Bischofs, die im Ritus dieser Weihe vorkommt. Die Form besteht aus den Worten der „Präfation“, von denen die folgenden wesentlich und daher für die Gültigkeit erforderlich sind:
„Emitte in eum, quaesumus, Domine, Spiritum Sanctum, quo in opus ministerii tui fideliter exsequendi septiformis gratiae tuae munere roboretur.“
(„Sende auf ihn, so bitten wir, Herr, den Heiligen Geist, damit er für die Aufgabe, deinen Dienst treu zu erfüllen, mit dem Geschenk deiner siebenförmigen Gnade gestärkt werde“.)
Bei der Priesterweihe ist die Materie die erste Handauflegung des Bischofs, die schweigend vollzogen wird, nicht aber um die Fortsetzung derselben Handauflegung durch Ausstrecken der rechten Hand und auch nicht um die letzte Handauflegung, der die Worte beigefügt sind:
„Accipe Spiritum Sanctum: quorum remiseris peccata, etc.“
(„Empfange den Heiligen Geist: denen du die Sünden vergibst, usw.“)
Die Form aber besteht in den Worten der „Präfation“, von denen die folgenden wesentlich und daher für die Gültigkeit erforderlich sind:
“Da, quaesumus, omnipotens Pater, in hunc famulum tuum Presbyterii dignitatem; innova in visceribus eius spiritum sanctitatis, ut acceptum a Te, Deus, secundi meriti munus obtineat censuramque morum exemplo suae conversationis insinuet.”
(„Verleihe, so bitten wir, allmächtiger Vater, diesem deinem Diener die Würde des Priestertums; erneuere in seinem Herzen den Geist der Heiligkeit, damit er in diesem Amt ausharrt, das an Würde dem unseren am nächsten steht, da er es von Dir, o Gott, empfangen hat. Möge das Beispiel seines Lebenswandels andere zur sittlichen Rechtschaffenheit führen.“)
Bei der Bischofsweihe schließlich ist die Materie die Handauflegung, die durch den konsekrierenden Bischof vorgenommen wird. Die Form besteht in den Worten der „Präfation“, von denen die folgenden wesentlich und daher für die Gültigkeit erforderlich sind:
„Comple in Sacerdote tuo ministerii tui summam, et ornamentis totius glorificationis instructum coelestis unguenti rore santifica.“
(„Vollende in deinem Priester die Fülle deines Dienstes und bekleide ihn mit dem ganzen Schmuck der geistlichen Verherrlichung und heilige ihn mit der himmlischen Salbung.“)
All diese Dinge sind so zu tun, wie es in Unserer Apostolischen Konstitution „Episcopalis Consecrationis“ vom 30. November 1944 festgelegt wurde.
6. Damit es keinen Anlass zum Zweifel gibt, befehlen Wir, dass bei der Verleihung jeder Weihe die Handauflegung durch physische Berührung des Kopfes des zu Weihenden erfolgt, obwohl auch eine moralische Berührung für die gültige Verleihung des Sakramentes ausreicht.
Schließlich ist das, was Wir oben erklärt und vorgesehen haben, keineswegs in dem Sinne zu verstehen, dass es auch nur im geringsten erlaubt wäre, die anderen Riten, die im Päpstlichen Römischen Schreiben vorgeschrieben sind, zu vernachlässigen oder auszulassen; vielmehr ordnen Wir an, dass alle im genannten Päpstlichen Römischen Schreiben niedergelegten Vorschriften religiös beachtet und ausgeführt werden.
Die Bestimmungen dieser Unserer Konstitution haben keine rückwirkende Kraft; sollte irgendein Zweifel aufkommen, so ist er diesem Apostolischen Stuhl vorzulegen.
Diese Dinge verkünden, erklären und verfügen Wir, ungeachtet aller gegenteiligen Dinge, auch derer, die besondere Erwähnung verdienen, und dementsprechend wollen und befehlen Wir, dass sie im Römischen Pontifikale deutlich angegeben werden. Niemand soll also gegen diese von Uns erlassene Konstitution verstoßen oder es wagen, ihr zuwiderzuhandeln.
Gegeben zu Rom vom Petersdom aus, am dreißigsten November, dem Fest des heiligen Apostels Andreas, im Jahre neunzehnhundertsiebenundvierzig, dem neunten Unseres Pontifikats.
AAS 40-5; Pius XII., Apostolische Konstitution, 30. November 1947 Vgl. Periodica, 37-9 (Hurth): Commentarium pro Religiosis, 1948, S. 4 (Pujoiras).
Quelle: AAS 40-5. Band 3, Digest des Kirchenrechts, 1954
Quelle: Sacramentum Ordinis
Quelle: Denzinger-Hünermann, Enchiridion symbolorum Nrn. 3857 bis 3861.
Quelle: kathpedia
Sacramentum ordinis sind die Anfangsworte der Apostolischen Konstitution des Papstes Pius XII.