Casti Connubii über Abtreibung (Pius XI.)

Hut, bischöflicher Krummstab, Kleidungsstücke eines Papstes

Porträt des Papstes Pius XI Er schaut nach rechts, ernst und vornehm

Aus der Enzyklika
„Casti connubii“ von Pius XI. (31. 12. 1930)

Über die Abtreibung

Eingriffe in das Lebensrecht des Kindes

1697 Aber noch ein anderes schweres Vergehen, ehrwürdige Brüder, ist zu erwähnen, welches das Leben des Kindes im Mutterschoße bedroht. Es anzutasten, soll nach den einen erlaubt sein, wenn es Vater und Mutter so gefällt. Andere halten dies für unerlaubt, falls nicht schwerwiegende Gründe hinzukommen, die sie mit den Namen „medizinische“, „soziale“ und „eugenische Indikation“ bezeichnen. In Bezug auf die staatlichen Strafgesetze, wodurch die Tötung des Ungeborenen verboten wird, verlangen alle diese Richtungen, daß die Strafgesetze die von ihnen vertretene Indikation (nicht alle vertreten die gleiche) anerkennen und für straflos erklären. Einige stellen sogar die Forderung, die öffentlichen Behörden sollten zu diesen tödlichen Operationen ihre hilfreiche Hand bieten, was leider an gewissen Orten, wie allgemein bekannt ist, sehr häufig vorkommt.

Bezüglich der sogenannten „medizinischen und therapeutischen Indikation“ haben Wir schon erklärt, ehrwürdige Brüder, wie sehr Wir es mitempfinden, daß mancher Mutter aus der Erfüllung ihrer Mutterpflichten große Gefahren für die Gesundheit oder gar das Leben entstehen. Aber was für ein Grund vermöchte jemals auszureichen, um die direkte Tötung eines Unschuldigen zu rechtfertigen? Denn darum handelt es sich hier. Mag man nun die Mutter oder das Kind töten, es ist gegen Gottes Gebot und die Stimme der Natur: Du sollst nicht töten! ( Exod. 20,13; vgl. Antworten des Heiligen Offiziums vom 4. Mai 1898, 24. Juli 1895, 31. Mai 1884. Denzinger Nrn. 1862,1890a,1890b) Gleich heilig ist beider Leben, das zu vernichten selbst die Staatsgewalt keine Befugnis hat. Ganz zu Unrecht wird diese Befugnis gegen Unschuldige aus dem Recht der Gewalt über Leben und Tod gefolgert, das doch nur Schuldigen gegenüber Geltung hat. Auch das Recht der gewaltsamen Verteidigung gegen einen ungerechten Angreifer kommt hier nicht in Frage. (Wer wollte wohl ein unschuldiges Kind einen ungerechten Angreifer nennen?) Und ein „Notstands-Recht“, das bis zur direkten Tötung eines Schuldlosen reichte, gibt es nicht. Daß sich um beider Leben, das der Mutter wie das des Kindes, gewissenhafte und erfahrene Ärzte bemühen, verdient alles Lob und alle Anerkennung; dagegen würde sich des edlen Namens und Lobes eines Arztes unwürdig erweisen, wer unter dem Vorwand, Heilmaßnahmen zu treffen, oder aus falsch verstandenem Mitleid auf den Tod des einen von beiden abzielte.

1698 Diese Ausführungen stehen in Übereinstimmung mit den ernsten Vorwürfen, die der Bischof von Hippo gegen entartete Gatten richtete, die die Empfängnis zu verhüten suchen und, wenn ihnen das mißlingt, sich nicht scheuen, in sündhaftem Tun die Frucht zu töten: „Zuweilen, so sagt er, gehen Leidenschaft und Grausamkeit so weit, daß sie mit Gifttränken die Unfruchtbarkeit herbeizuführen suchen und, wenn sie keinen Erfolg haben, auf irgend eine Weise die Frucht im Mutterschoße vernichten und entfernen. Ihr Streben geht also dahin, die Frucht zu vernichten, bevor sie noch zu leben beginnt, oder, wenn sie im Mutterschoße schon lebte, sie zu töten, bevor sie geboren wird. Wenn beide Gatten so geartet sind, sind sie in Wirklichkeit keine Gatten; und wenn sie von Anfang so geartet waren, dann kamen sie nicht zur Ehe, sondern zur Unzucht zusammen. Sind aber nicht beide so, dann wage ich zu behaupten: entweder ist sie die Buhlerin des Gatten, oder er ist der Buhle der Gattin.“ (Augustinus, De nuptiis et concupiscentia 15. PL 44,423) –
aus: Anton Rohrbasser, Heilslehre der Kirche, Dokumente von Pius IX. bis Pius XII., 1953, S. 1069 – S. 1071

Gesamte Enzyklika: Pius IX. Casti connubii Die christliche Ehe

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