Sabbatina sc. bulla

Lexikon für Theologie und Kirche

Stichwort: Sabbatina sc. bulla

Sabbatina sc. bulla: Der heilige Simon Stock erhält von der Gottesmutter das braune Skapulier

Sabbatina sc. Bulla, angeblich von Papst Johannes XXII in Avignon 3.3.1322 auf Grund einer früheren Erscheinung Marias erlassene Bulle mit reichen Ablass-Privilegien, die Christus auf die Fürbitte seiner Mutter den treuen Mitgliedern des Karmelitenordens und der mit ihm verbundenen Bruderschaft ULF vom Berge Karmel verliehen und der Papst bestätigt haben soll; darunter befindet sich auch die Zusicherung des Heils und der baldigsten, bzw. am nächsten Samstag nach dem Tode erfolgenden Befreiung aus dem Fegefeuer durch Maria (ego mater gloriosa (gratiose) descendam subito (andere Lesart: sabbato, daher der Name bulla S.) post eorum obitum et quos (quot) inveniam in purgatorio liberabo usw.).

Das „Privilegium Sabbatinum“ wurde von mehreren Päpsten seit dem 16. Jahrhundert, zuerst von Klemens VII (1528,1530), im allgemeinen bestätigt und als „frommer Glaube“ zu predigen erlaubt, dass Maria denen, welche die Bedingungen dieses Ablasses erfüllen, durch stete Fürsprache und durch ihre Verdienste im Fegefeuer zu Hilfe kommen werde, und zwar vor allem am Samstag.

Pius XI. empfahl 18.3.1922 den Karmelitenorden und seine Bruderschaften, bestätigte die ihnen gewährten Ablässe, insbesondere die „Indulgentiae maximae Sabbatinae“.

Doch entstand über die Bulle schon 1566 und namentlich seit 1609 heftige Fehde. Ihre Echtheit wurde vom Jesuiten D. Papebroch (Responsio ad. P. Debast. A S. Paulo, Antwerpen 1696) und vom Gallikaner J. de Launoay (Dissert. V de S. Stochii viso usw., in Opera II 2 Genf 1731, 404ff) scharf bestritten, von den Karmeliten leidenschaftlich verteidigt. Heute steht ihre Unechtheit wissenschaftlich außer Zweifel und wird im Orden selbst zugegeben (B. Zimmermann OCarm); doch traten noch S. Mattei OCarm (Apologia della Bolla Sabb., Rom 1873), die Etudes Carmélitaines (Paris 1911, 145ff, 212ff) und die AnalOCarm (1929, 178/85) dafür ein.

Die Bulle wird erst von dem Karmeliten Nik. Calciuri 1461 erwähnt (AnalOCarm 1911, 614ff); die Ordensschriftsteller von 1330 bis 1460 und das sogenannte „Mare Magnum“ Ord. Carm mit der Bestätigung aller Ordensprivilegien durch Sixtus IV. 1476 reden nicht von ihr.

Vom Original findet sich in den päpstlichen Registern keine Spur; seine angebliche Beglaubigung durch Alexander V. (1409 bis 1410) ist nicht bewahrheitet. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. IX, 1937, S. 51-52

Das sabbatinische Privileg – Dekret vom 4. Juli 1908

Hier ist der gesamte Abschnitt über das Sabbatprivileg wiedergegeben, wie er in der von der Ablasskongregation am 4. Juli 1908 genehmigten Zusammenfassung erscheint:

„Den Karmelitervätern ist gestattet zu predigen, dass das christliche Volk an die Hilfe glauben könne, welche den Seelen der Brüder und Mitglieder der Bruderschaft der seligsten Jungfrau vom Berge Karmel zuteil werde,

dass nämlich die seligste Jungfrau den Seelen der Brüder und Mitglieder, welche in der Liebe verscheiden und in ihrem Leben das Skapulier getragen, die standesmäßige Keuschheit bewahrt, die kleinen Tagzeiten der Muttergottes gebetet oder wenn sie nicht lesen können, die kirchlichen Fasttage beobachtet und am Mittwoch und Samstag (außer wenn Weihnachten auf einen dieser Tage fällt) vom Fleischessen sich enthalten haben, nach ihrem Tode und zumal am Samstag, welcher Tag von der Kirche der seligsten Jungfrau geweiht ist, durch ihre unaufhörliche Fürsprache, ihre frommen Bitten, durch ihre Verdienste und ihren besonderen Schutz zu Hilfe kommen werde.“ (1)

(1) Ähnlich heißt es über das Privileg im römischen Brevier zum 16. Juli in der sechsten Lektion.

Mit dieser Erklärung und Auslegung des Privilegs, in der sich kein Wort findet weder von einer Erscheinung der Muttergottes noch von einer Bulle Johannes XX. noch auch von den in jener Bulle bewilligten Ablässen bietet dasselbe keine Schwierigkeiten, und Benedikt XIV. will, dass die Gläubigen sich an das obige Dekret halten sollen. (Cf. Benediciti XIV. Opera 1.c.) Selbst abgesehen von der erwähnten Bulle und von jeder Überlieferung über eine Erscheinung oder Verheißung der Mutter Gottes kann die Interpretation des Privilegs im Dekret nicht beanstandet werden.

Aus dem genannten Dekret ergeben sich auch klar die Bedingungen, an welche das Privielg geknüpft ist. Um derselben teilhaft zu werden, muss man nicht bloß als treues Mitglied der Skapulierbruderschaft wie beim ersten Privileg sein ganzes Leben hindurch bis zum Tode das Skapulier mit gläubigem Vertrauen auf Maria tragen, sondern außerdem erstens die standesmäßige Keuschheit bewahren und zweitens jeden Tag die kleinen Tagzeiten der allerseligsten vollständig, so wie sie im römischen Brevier enthalten sind, beten. (2)

(2) Bei der Privatrezitation, slebst der gemeinsamen, dieser Tagzeiten darf man dieselben in der Muttersprache beten.

Anstatt dieser Tagzeiten gilt das gewöhnliche Breviergebet für die Priester und die dazu verpflichteten Kleriker und Ordenspersonen beiderlei Geschlechtes. Ordenspersonen, welche durch ihre Regel schon zum Beten der Tagzeiten gehalten sind, genügen mit diesem Gebet auch der Forderung des Privilegs.

Wer nicht lesen kann, muss statt dieses Gebetes nicht bloß alle von der Kirche vorgeschriebenen Fasten nach den in der betreffenden Diözese zugestandenen Indulten (Dekret der Ablasskongregation 11. (14.) Juni 1901. Act. S. Sed. XXXIV, 120) halten, sondern außerdem noch sich an allen Mittwochen und Samstagen des Jahres von Fleischspeisen anthalten, es sei denn das Weihnachtsfest falle auf einen dieser Tage. Es gilt dies aber an und für sich nur für die, welche nicht lesen können; nur für diese ist die genannte Abstinenz am Mittwoch und Samstag der Ersatz für die kleinen Tagzeiten.

aus: Franz Beringer, Die Ablässe, ihr Wesen und Gebrauch, 2. Bd., 1916, S.157 – S. 158

Siehe auch die Quelle: Das braune Skapulier ist kein Glücksbringer

Siehe dazu auch den Beitrag:

Bildquellen

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