Lexikon für Theologie und Kirche
Stichwort: Annunziaten
Annunziaten, Orden von der Verkündigung Mariä:
1. Französische Annunziatinnen, von der hl. Johanna von Valois, der verstoßenen Gemahlin Ludwigs XII. v. Frankreich, aus ihrem Abfindungsgut in Bourges als beschaulichen Büßerinnen-Orden 1501 gegründet und von Alexander VI. bestätigt; nach ihrem Skapulier auch Rote Annunziatinnen genannt, während sie ursprünglich Orden von Mariä Verkündigung oder von den 10 Tugenden U. L. Frau hießen; gingen in Frankreich (wo 1771 53 Klöster bestanden) 1792 durch den Revolutionssturm, in Deutschland durch die Säkularisation unter. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. I, 1930, S. 462
Johanna, die tugendreiche, aber körperlich nicht wohl gestaltete Tochter Ludwigs XI. von Frankreich, geb. 1463, wurde 1480 mit dem Herzog von Orleans, der als König Ludwig XII. 1498 seinem Schwager Karl VIII. folgte, vermählt. Ludwig klagte sogleich nach der Thronbesteigung auf Scheidung wegen vis, affinitas, cognatio, impotentia, und ein päpstliches Urteil vom 17. Dezember 1498 sprach dieselbe aus. Johanna begab sich nach Bourges, in der Absicht, einen Orden zu Ehren der Verkündigung Maria`s zu gründen, aber der Widerstand zuerst des Beichtvaters P. Gilbert Nicolai, O. Min., dann der Kardinäle, verzögerte die Ausführung, bis endlich Alexander VI. am 14. Februar 1501 die Approbation erteilte. Am 8. Oktober 1502 erhielten die ersten fünf Novizen den Schleier, und am Pfingstfest 4. Juni 1503 legte Johanna die Gelübde ab; bald darauf starb sie (4. Februar 1505) im Rufe der Heiligkeit. Die Regeln, welche sie unter dem Titel „Die zehn Tugenden der seligen Jungfrau“ verfaßte, enthalten folgende zehn Kapitel: die Keuschheit, Klugheit, Demut, der Glaube, Frömmigkeit, das Mitleiden der seligen Jungfrau. Sieben Punkte verpflichten unter schwerer Sünde: Keuschheit, Armut, Gehorsam, Klausur, die Tagzeiten, die Fasten nach der Regel und das Tragen des Ordenskleides. Diese Regeln wurden von dem früheren Beichtvater der Stifterin, die von Alexander VI. den Namen Gabriele Maria erhalten hatte, überarbeitet, in lichtvollere Ordnung gebracht und von Leo X. 6. Juli 1517 bestätigt. Die Hugenotten schändeten 1562 das Grab Johanna`s, verbrannten ihre Überreste und zerstreuten die Asche. Seit 1617 wurde ihre Seligsprechung unter Urban VIII. und 1664 unter Alexander VII. betrieben, aber erst Benedikt XIV. bestätigte 18. Juni 1742 ihren Kult, und Pius VI. erklärte 1775 ihre Tugenden für heroisch. Der Orden breitete sich in Frankreich, Flandern und Lothringen aus und besaß vierzig Klöster. –
aus: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 1, 1882, Sp. 873 – Sp. 874
2. Italienische Annunziatinnen, nach der Farbe ihres Mantels Himmelblaue (celestine) oder Veilchenblaue (turchine) Annunziatinnen genannt, von der seligen Vittoria Fornari in Genua 1604 gegründet und im selben Jahr päpstlich bestätigt; leben nach der Augustiner-Regel, haben sehr strenge Klausur und äußerste Einschränkung des Sprechens selbst mit den nächsten Verwandten; sind zum Unterhalt des Klosters zu Handarbeit, besonders für arme Kirchen, verpflichtet; hatten Niederlassungen in Italien, Frankreich, Deutschland und Dänemark.
3. Lombardische Annunziatinnen, auch als Nonnen vom hl. Ambrosius und von der hl. Marcellina bezeichnet, 1408 zu Pavia gegründet, nahmen 1431 die Augustiner-Regel an, 1439 endgültig bestätigt, unterstanden einer Generalpriorin in Pavia, seit Pius V. den Diözesan-Bischöfen. Dem Orden gehörte die hl. Katharina von Genua an.
4. Belgische Annunziatinnen, für Krankendienst und hauptsächlich für verschiedene Arten von Unterricht, das 1. Kloster zu Velthem 1833 gegründet, davon seitdem abgezweigt die Mutterhäuser Huldenberg, Berchem bei Antwerpen, Everberg, Furnes, Lechenois-sous-Waterloo und Reninghe…
Es gibt noch weitere Annunziaten:
a) ein Ritterorden in Savoyen, Sardinien, Italien
c) eine Bruderschaft, später Erzbruderschaft der Verkündigung Mariä, 1460 vom Kardinal Turrecremata in Rom gestiftet –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. I, 1930, S. 462 – S. 463