Pius XII Moralische Grenzen der Medizin

Tiara des Papstes, Bischofsstab, Schlüssel

Papst Pius XII. Die moralischen Grenzen der medizinischen Forschung und Behandlung

Porträt von Pius XII. in seiner päpstlichen Kleidung, ernst schaut er mit seiner Brille

Päpstliche Ansprache v. 14. September 1952

Am 14. September 1952 hielt Papst Pius XII. eine Ansprache auf dem Ersten Internationalen Kongress über die Histopathologie des Nervensystems. Daraus folgende Auszüge:

2. Ihr erwartet von Uns nicht, daß Wir die medizinischen Fragen erörtern, die euch betreffen. Diese sind Ihre Domäne. In den letzten Tagen habt ihr euch einen Überblick über das weite Feld der Forschung und Arbeit verschafft, das euch gehört. Als Antwort auf den Wunsch, den Sie selbst geäußert haben, wollen Wir nun Ihre Aufmerksamkeit auf die Grenzen dieses Bereichs lenken – nicht auf die Grenzen der medizinischen Möglichkeiten, der theoretischen und praktischen medizinischen Kenntnisse, sondern auf die Grenzen der moralischen Rechte und Pflichten. Wir wollen Uns zum Interpreten des moralischen Gewissens des Forschers, des Spezialisten und des Praktikers und des Menschen und Christen machen, der denselben Weg geht.

5. Um die Moral neuer Verfahren, neuer Versuche und Methoden der Forschung und medizinischen Behandlung zu rechtfertigen, müssen drei Hauptprinzipien beachtet werden:

1) Die Interessen der medizinischen Wissenschaft.

2) Die Interessen des einzelnen Patienten, der behandelt werden soll.

3) Die Interessen der Gemeinschaft, das „bonum commune“ [Gemeinwohl].

8. Dies bedeutet jedoch nicht, daß alle Methoden oder eine einzige Methode, die durch wissenschaftliche und technische Forschung erreicht werden, jede moralische Garantie bieten. Und es bedeutet auch nicht, daß jede Methode erlaubt ist, weil sie unser Wissen erweitert und vertieft. Manchmal kann es vorkommen, daß eine Methode nicht angewendet werden kann, ohne die Rechte anderer zu verletzen oder ohne eine moralische Regel von absolutem Wert zu verletzen. In einem solchen Fall ist die Methode moralisch nicht zulässig, auch wenn man die Vermehrung des Wissens zu Recht ins Auge fasst und anstrebt. Warum nicht? Weil die Wissenschaft nicht der höchste Wert ist, dem alle anderen Wertordnungen – oder in derselben Wertordnung alle besonderen Werte – untergeordnet werden sollten. Die Wissenschaft selbst, ihre Forschung und ihre Errungenschaften müssen also in die Wertordnung eingeordnet werden. Hier gibt es klar definierte Grenzen, die auch die medizinische Wissenschaft nicht überschreiten kann, ohne höhere moralische Regeln zu verletzen. Die vertraulichen Beziehungen zwischen Arzt und Patient, das persönliche Recht des Patienten auf das Leben seines Körpers und seiner Seele in ihrer psychischen und moralischen Integrität sind nur einige der vielen Werte, die dem wissenschaftlichen Interesse übergeordnet sind. Dieser Punkt wird im weiteren Verlauf noch deutlicher werden.

12. Zunächst ist davon auszugehen, daß der Arzt als Privatperson ohne die Zustimmung des Patienten keine Maßnahme ergreifen oder versuchen kann. Der Arzt hat keine anderen Rechte oder Befugnisse gegenüber dem Patienten als diejenigen, die dieser ihm ausdrücklich oder stillschweigend einräumt. Der Patient seinerseits kann ihm keine Rechte einräumen, die er nicht besitzt. Der entscheidende Punkt in dieser Diskussion ist die moralische Zulässigkeit des Rechts des Patienten, über sich selbst zu verfügen [= Entscheidungen über sich selbst zu treffen]. Hier liegt die moralische Grenze für das Handeln des Arztes, das mit Zustimmung des Patienten erfolgt.

13. Was den Patienten betrifft, so ist er nicht absoluter Herr seiner selbst, seines Körpers oder seiner Seele. Er kann daher nicht frei über sich verfügen, wie es ihm beliebt. Auch der Grund, aus dem er handelt, ist an sich weder ausreichend noch bestimmend. Der Patient ist an die immanente, von der Natur vorgegebene Teleologie gebunden. Er hat das durch die natürliche Endgültigkeit begrenzte Recht, von den Fähigkeiten und Kräften seiner menschlichen Natur Gebrauch zu machen. Da er ein Benutzer und kein Eigentümer ist, hat er nicht die unbegrenzte Macht, seinen Körper und seine Funktionen zu zerstören oder zu verstümmeln. Dennoch kann der Patient aufgrund des Totalitätsprinzips, aufgrund seines Rechts, die Leistungen seines Organismus als Ganzes in Anspruch zu nehmen, zulassen, daß einzelne Teile zerstört oder verstümmelt werden, wenn und soweit dies für das Wohl seines Wesens als Ganzes erforderlich ist. Er kann dies tun, um die Existenz seines Wesens zu sichern und um schwerwiegende und dauerhafte Schäden zu vermeiden oder natürlich zu beheben, die anders nicht vermieden oder behoben werden können.

14. Der Patient hat also kein Recht, seine körperliche oder seelische Unversehrtheit in medizinische Versuche oder Forschungen einzubeziehen, wenn diese mit schweren Zerstörungen, Verstümmelungen, Verletzungen oder Gefahren verbunden sind.

15. Bei der Ausübung seines Rechts, über sich selbst, seine Fähigkeiten und seine Organe zu verfügen, muss der Einzelne außerdem die Hierarchie der Wertordnungen – oder innerhalb einer einzigen Wertordnung die Hierarchie der besonderen Rechte – beachten, soweit es die Regeln der Moral verlangen. So kann der Mensch zum Beispiel nicht an sich selbst Handlungen körperlicher oder somatischer Art vornehmen oder von Ärzten vornehmen lassen, die zwar schwere körperliche oder seelische Belastungen oder Gebrechen lindern, aber zugleich eine dauerhafte Aufhebung oder erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung seiner Freiheit, das heißt seiner menschlichen Persönlichkeit in ihrer typischen und charakteristischen Funktion bewirken. Eine solche Handlung degradiert den Menschen zu einem Wesen, das nur auf anerzogene Reflexe oder auf einen lebenden Automatismus reagiert. Das Sittengesetz lässt eine solche Umkehrung der Werte nicht zu. Es setzt hier seine Grenzen bei den „medizinischen Interessen des Patienten“.

18. Bis jetzt haben wir direkt vom Patienten gesprochen, nicht vom Arzt. Wir haben erklärt, an welchem Punkt das persönliche Recht des Patienten, über sich selbst, seinen Geist, seinen Körper, seine Fähigkeiten, Organe und Funktionen zu verfügen, eine moralische Grenze findet. Gleichzeitig haben Wir aber auch die Frage beantwortet: Wo findet der Arzt eine moralische Grenze bei der Erforschung und Anwendung neuer Methoden und Verfahren im „Interesse des Patienten“? Die Grenze ist die gleiche wie die des Patienten. Es ist diejenige, die durch das Urteil der gesunden Vernunft festgelegt ist, die durch die Forderungen des natürlichen Sittengesetzes bestimmt ist, die sich aus der natürlichen Teleologie, die den Wesen eingeschrieben ist, und aus der Werteskala, die durch die Natur der Dinge zum Ausdruck kommt, ableitet. Die Grenze ist für den Arzt dieselbe wie für den Patienten, weil der Arzt als Privatperson, wie Wir schon sagten, nur über die Rechte verfügt, die ihm der Patient gibt, und weil der Patient nur das geben kann, was er selbst besitzt.

19. Was Wir hier sagen, muss auf die gesetzlichen Vertreter der Personen ausgedehnt werden, die nicht in der Lage sind, für sich selbst und ihre Angelegenheiten zu sorgen: unmündige Kinder, Geistesschwache und Geisteskranke. Diese gesetzlichen Vertreter, die durch private Entscheidung oder durch öffentliche Gewalt ermächtigt sind, haben keine anderen Rechte über den Körper und das Leben der von ihnen Vertretenen, als diese selbst haben würden, wenn sie fähig wären. Und sie haben diese Rechte in gleichem Maße. Sie können daher dem Arzt nicht die Erlaubnis erteilen, außerhalb dieser Grenzen über sie zu verfügen.

22. Dennoch kommen wir zum dritten Mal auf die Frage zurück: Gibt es eine moralische Grenze für die „medizinischen Interessen der Gemeinschaft“ in Inhalt und Umfang? Gibt es in jedem schwerwiegenden medizinischen Fall „Vollmachten“ über den lebenden Menschen? Gibt es Schranken, die im Interesse der Wissenschaft oder des Individuums noch gültig sind? Oder, anders formuliert: Kann die öffentliche Gewalt, auf der die Verantwortung für das Gemeinwohl ruht, dem Arzt die Befugnis geben, im Interesse der Wissenschaft und der Gemeinschaft am Individuum zu experimentieren, um neue Methoden und Verfahren zu entdecken und zu erproben, wenn diese Experimente das Selbstbestimmungsrecht des Individuums verletzen? Kann die öffentliche Gewalt im Interesse der Gemeinschaft das Recht des Einzelnen auf seinen Körper und sein Leben, auf seine körperliche und seelische Unversehrtheit wirklich einschränken oder gar unterdrücken?

23. Um einem Einwand vorzubeugen: Wir gehen davon aus, daß es sich um eine seriöse Forschung handelt, um ein ehrliches Bemühen, die Theorie und Praxis der Medizin zu fördern, und nicht um ein Manöver, das als wissenschaftlicher Vorwand dient, um andere Ziele zu verschleiern und ungestraft zu erreichen.

24. In Bezug auf diese Fragen waren und sind auch heute noch viele der Meinung, daß die Frage bejaht werden muss. Um ihrer Behauptung Nachdruck zu verleihen, berufen sie sich auf die Tatsache, dass der Einzelne der Gemeinschaft untergeordnet ist, daß das Wohl des Einzelnen dem Gemeinwohl weichen und diesem geopfert werden muss. Sie fügen hinzu, daß die Aufopferung eines Individuums für die Zwecke der Forschung und wissenschaftlichen Untersuchung dem Individuum auf lange Sicht zugute kommt.

25. Die großen Nachkriegsprozesse [d.h. nach dem Zweiten Weltkrieg] brachten eine erschreckende Anzahl von Dokumenten ans Tageslicht, die von der Aufopferung des Einzelnen für die „medizinischen Interessen der Gemeinschaft“ zeugen. In den Protokollen dieser Prozesse finden sich Zeugenaussagen und Berichte, die zeigen, wie bestimmte Forschungszentren mit Zustimmung und manchmal sogar auf offiziellen Befehl der Behörden systematisch forderten, Menschen aus Konzentrationslagern für ihre medizinischen Experimente zu bekommen. Man findet, wie sie an solche Zentren geliefert wurden, so viele Männer, so viele Frauen, so viele für ein Experiment, so viele für ein anderes. Es gibt Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse solcher Experimente, über die subjektiven und objektiven Symptome, die während der verschiedenen Phasen der Experimente beobachtet wurden. Man kann diese Berichte nicht lesen, ohne ein tiefes Mitgefühl für die Opfer zu empfinden, von denen viele zu Tode kamen, und ohne über eine solche Verirrung des menschlichen Geistes und Herzens erschrocken zu sein. Wir können aber auch hinzufügen, daß die Verantwortlichen für diese grausamen Taten nicht mehr taten, als die von uns gestellte Frage zu bejahen und die praktischen Konsequenzen ihrer Bejahung zu akzeptieren.

26. Ist an dieser Stelle das Interesse des Einzelnen dem medizinischen Interesse der Gemeinschaft untergeordnet, oder liegt hier ein – vielleicht gutgläubiger – Verstoß gegen die elementarsten Forderungen des Naturrechts vor, ein Verstoß, der keine medizinische Forschung erlaubt?

28. Soweit die moralische Rechtfertigung der Experimente in den oben genannten Fällen auf dem Mandat der öffentlichen Gewalt und damit auf der Unterordnung des Einzelnen unter die Gemeinschaft, des Wohls des Einzelnen unter das Gemeinwohl beruht, beruht sie auf einer falschen Auslegung dieses Grundsatzes. Es ist festzustellen, daß der Mensch in seinem persönlichen Wesen nicht endgültig auf die Nützlichkeit für die Gesellschaft angelegt ist. Im Gegenteil, die Gemeinschaft existiert für den Menschen.

29. Die Gemeinschaft ist das große, von der Natur und von Gott gewollte Mittel, um den Austausch der gegenseitigen Bedürfnisse zu regeln und jedem Menschen zu helfen, seine Persönlichkeit entsprechend seinen individuellen und sozialen Fähigkeiten voll zu entfalten. Als Ganzes betrachtet, ist die Gemeinschaft keine in sich selbst bestehende physische Einheit, und ihre einzelnen Mitglieder sind keine integralen Bestandteile von ihr. Der physische Organismus der Lebewesen, ob Pflanzen, Tiere oder Menschen, ist als Ganzes betrachtet eine in sich geschlossene Einheit. Jedes seiner Glieder, zum Beispiel die Hand, der Fuß, das Herz, das Auge, ist ein integraler Teil, der durch sein ganzes Wesen dazu bestimmt ist, in den Gesamtorganismus eingefügt zu werden. Außerhalb des Organismus hat es von Natur aus keinen Sinn, keine Endgültigkeit. Es wird von der Gesamtheit des Organismus, mit dem es verbunden ist, völlig absorbiert.

30. In der sittlichen Gemeinschaft und in jedem Organismus mit rein sittlichem Charakter verhält es sich ganz anders. Hier hat das Ganze keine in sich selbst bestehende Einheit, sondern eine einfache Einheit von Finalität und Aktion. In der Gemeinschaft sind die Individuen nur Mitarbeiter und Werkzeuge für die Verwirklichung des gemeinsamen Zwecks.

31. Was ergibt sich daraus für den physischen Organismus? Der Herr und Benutzer dieses Organismus, der eine fortbestehende Einheit besitzt, kann unmittelbar und sofort über Bestandteile, Glieder und Organe im Rahmen ihrer natürlichen Endlichkeit verfügen. Er kann auch eingreifen, so oft und so weit es das Wohl des Ganzen erfordert, um die Glieder zu lähmen, zu zerstören, zu verstümmeln und zu trennen. Wenn aber das Ganze nur eine Einheit der Endgültigkeit und des Handelns hat, besitzt sein Haupt – im vorliegenden Fall die öffentliche Gewalt – zweifellos die unmittelbare Autorität und das Recht, Forderungen an die Aktivitäten der Teile zu stellen, aber sie kann in keinem Fall über ihr physisches Wesen verfügen. In der Tat stellt jeder direkte Versuch, in sein Wesen einzugreifen, einen Missbrauch der Macht der Autorität dar.

32. Die medizinischen Experimente, um die es hier geht, wirken sich unmittelbar und direkt auf das physische Wesen des menschlichen Organismus aus, sei es in seiner Gesamtheit oder in den einzelnen Organen. Nach dem von Uns angeführten Grundsatz hat die öffentliche Gewalt in diesem Bereich jedoch keine Befugnis. Sie kann sie daher nicht an Forscher und Ärzte weitergeben. Der Arzt muss jedoch vom Staat eine Erlaubnis erhalten, wenn er im „Interesse der Gemeinschaft“ am Organismus des Einzelnen handelt. Denn dann handelt er nicht als Privatperson, sondern als Pflichtenträger der öffentlichen Gewalt. Diese kann jedoch nicht ein Recht übertragen, das sie nicht besitzt, außer in dem bereits erwähnten Fall, in dem sie als Stellvertreter, als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen, solange er nicht selbst entscheiden kann, eines Geistesschwachen oder eines Geisteskranken handelt.

33. Auch wenn es sich um die Hinrichtung eines Verurteilten handelt, verfügt der Staat nicht über das Recht des Einzelnen auf Leben. In diesem Fall ist es der öffentlichen Gewalt vorbehalten, dem Verurteilten als Sühne für sein Verbrechen den Genuss des Lebens zu entziehen, wenn er durch sein Verbrechen bereits über sein Recht auf Leben verfügt hat.

36. Wir wollten Ihre Aufmerksamkeit auf bestimmte Grundsätze der Deontologie lenken, die die Grenzen der Forschung und des Experimentierens im Hinblick auf neue medizinische Methoden festlegen, die unmittelbar am lebenden Menschen angewendet werden sollen.

37. Im Bereich Ihrer Wissenschaft ist es ein offensichtliches Gesetz, daß der Anwendung neuer Methoden am lebenden Menschen die Forschung an Leichen oder das Modell von Studien und Experimenten an Tieren vorausgehen muss. Manchmal erweist sich dieses Verfahren jedoch als unmöglich, unzureichend oder praktisch nicht durchführbar. In diesem Fall wird die medizinische Forschung versuchen, im Interesse der Wissenschaft, im Interesse des Patienten und im Interesse der Gemeinschaft an ihrem unmittelbaren Gegenstand, dem lebenden Menschen, zu arbeiten. Ein solches Vorgehen ist nicht ohne weiteres abzulehnen. Aber man muss sich an die Grenzen halten, die durch die von Uns dargelegten moralischen Grundsätze gesetzt sind.

38. Zweifellos kann man, bevor man die Anwendung neuer Methoden moralisch billigt, nicht verlangen, daß jede Gefahr oder jedes Risiko ausgeschlossen wird. Das würde die menschlichen Möglichkeiten übersteigen, jede ernsthafte wissenschaftliche Forschung lähmen und sehr häufig zum Nachteil des Patienten sein. In diesen Fällen muss die Abwägung der Gefahr dem Urteil des erfahrenen und kompetenten Arztes überlassen bleiben. Dennoch gibt es, wie Unsere Ausführungen gezeigt haben, einen Grad von Gefahr, den die Moral nicht zulassen kann. In Zweifelsfällen, wenn bereits bekannte Mittel versagt haben, kann es vorkommen, daß eine neue, noch unzureichend erprobte Methode zusammen mit sehr gefährlichen Elementen beachtliche Erfolgsaussichten bietet. Wenn der Patient sein Einverständnis gibt, ist die Anwendung des fraglichen Verfahrens zulässig. In normalen Fällen kann diese Vorgehensweise jedoch nicht aufrechterhalten werden. –

Quelle: Papal Encyclicals online – The Moral Limits Of Medical Research And Treatment

Die Auszüge sind übernommen von: Papst Pius XII. über die moralischen Grenzen der medizinischen Behandlung

Der gesamte Text auf deutsch: Die moralischen Grenzen der medizinischen Forschung und Behandlung (pdf)

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