Lexikon für Theologie und Kirche

Stichwort: Augsburger Religionsfriede

Augsburger Religionsfriede, Vereinbarung, die 1555 auf dem Reichstag zu Augsburg zwischen König Ferdinand I. und den Reichsständen getroffen und am 25. September zum Reichsgesetz erhoben wurde. (1) Kraft dieses Friedens, der die dauernde Scheidung Deutschlands in 2 religiöse Lager besiegelte, wurde das katholische und augsburgische (nicht das reformierte) Bekenntnis im Reich anerkannt. Die Wahl der Konfession sollte aber nur den reichsunmittelbaren Ständen zustehen. Die Untertanen hatten der Religion des Landesherrn zu folgen, durften jedoch, falls sie dies nicht tun wollten, nach Verkauf von Hab und Gut auswandern. In den Reichsstädten, in denen bisher die beiden Bekenntnisse vertreten waren, sollten sie auch in Zukunft ungestört bleiben. Geistliche Reichsfürsten sollten beim Übertritt zum Protestantismus Amt und Würde verlieren (geistlicher Vorbehalt). Die protestantische Forderung, daß den unter geistlichen Fürsten lebenden Protestanten der Fortbestand freier Religionsübung garantiert werde, wurde nicht in den Reichstags-Abschied, sondern in eine Nebendeklaration aufgenommen. Die Bekenner der Augsburger Konfession durften die Kirchengüter, die sie zur Zeit des Passauer Vertrages (1552) in Besitz hatten, behalten. –

Der Augsburger Religionsfriede blieb in Geltung bis 1648. Zur umstrittenen Frage, welche Stellung die beiden konfessionellen Parteien bei den Verhandlungen über den Augsburger Religionsfrieden zur Religionsfreiheit der Untertanen einnahmen, ist zu betonen, daß man auf dem Augsburger Reichstag v. 1555 für den Gedanken der Religionsfreiheit weder auf katholischer noch auf protestantischer Seite Verständnis gehabt hat. Der Grundsatz des neuen Landeskirchentums: „Wem das Land gehört, dem gehört die Religion“, wurde für die Reichsstände katholischer und Augsburger Konfession durch Reichsschluss feierlich anerkannt. Er hob jede Freiheit des religiösen Bekenntnisses auf. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. I, 1930, S. 8010- Sp. 811

Anmerkungen:

(1) Die hauptsächlichsten Bestimmungen dieses sog. Friedens, dessen Grundlage der Passauer Vertrag von 1552 bildet, sind folgende.
1. Der Kaiser, die Kurfürsten, Fürsten undStände sollen keinen Stand des Reiches wegen der Augsburgischen Konfession und derselben Lehre, Religion und Glaubens halber beschädigen, vergewaltigen, beschweren oder verachten.

2. Die streitige Religionssache soll nicht anders denn durch christliche, freundliche, friedliche Mittel und Wege zur Vergleichung gebracht werden. Dagegen sollen

3. die der Augsburgischen Konfession verwandten Stände den Kaiser und die Stände der alten Religion, geistliche wie weltliche, in gleicher Weise bei ihrer Religion, ihren Kirchengebräuchen, Besitztümern und Rechten unbeschwert bleiben lassen.

4. Der Friede gilt nur für die Stände, welche katholisch sind oder der Augsburger Konfession anhängen, alle Anderen sind von diesem sog. Frieden gänzlich ausgeschlossen.

5. Geistliche, welche von der alten Religion abtreten, werden ihrer Ämter und Pfründen verlustig (Reservatum ecclesiasticum); die von den Protestanten eingezogenen Kirchengüter, welche unmittelbaren Reichsständen nicht gehören, und in deren Besitz die Geistlichen a. 1552 und seitdem nicht gewesen, sollen in den Frieden einbegriffen sein und die betreffenden Inhaber weder in noch außer den Rechten darum angesprochen werden.

6. Die geistliche Jurisdiktion über die Augsburgischen Konfessions-Verwandten soll bis zu endlicher christlicher Vergleichung der Religion ruhen, eingestellt und suspendiert sein und bleiben.

Dieser Gedanke, daß die Spaltung nicht für immer andauern, daß vielmehr eine friedliche Einigung zu erstreben sei, ist noch an mehreren anderen Stellen des Friedens-Instrumentes ausgesprochen. Auf wen die den Bischöfen entzogene Jurisdiktion übergehe, war nicht ausdrücklich bestimmt; aber die Protestanten stellten faktisch und wissenschaftlich das Territorialsystem auf, nach welchem der Landesherr der Verwalter des bischöflichen Amtes war – jus episcopale.

7. Kein Stand soll den anderen oder dessen Untertanen zu seiner Religion drängen, abpraktizieren oder sie wider ihre Obrigkeit in Schutz nehmen. Da die Entscheidung über die Religion innerhalb der Territorien den Reichsständen überlassen bleibt (jus reformandi), sollen die mit der Religion des Landesherrn nicht einverstandenen Untertanen das recht der Auswanderung haben.

8. Der Friede ist zwar bewilligt worden, damit man desto eher zu freundlicher, christlicher Vergleichung der spaltigen Religion gelangen möge; er soll aber auch, wenn dies Vergleichung durch ein Generalkonzil, Nationalversammlung, Colloquium oder Reichshandlung nicht zu Stande kommt, dennoch fortbestehen. Diese letztere Bestimmung, daß im Fall der Nichteinigung der Friede „ein ewig währender“ sein sollte, ist von größter Bedeutung. Man nahm dadurch von der religiösen Frage Umgang und stellte sich gänzlich auf den rein politischen Standpunkt, daß ein friede geschlossen werden müsse, um demReich seine Fortdauer zu sichern. Die Kirche als solche hat hier begreiflicher Weise nicht mitpaktiziert. Die Religionsfrage wurde so von der Rechtsfrage definitiv getrennt und die Möglichkeit anerkannt, daß zwei von einander abweichende Glaubensbekenntnisse im Reich neben einander eine berechtigte Existenz hätten.

Das alte heilige römische Reich war damit eigentlich zersprengt.

Die folgenreichste Seite des Friedensschlusses blieb aber immer die, daß den Reichsständen als solchen die Entscheidung über die Religion ihrer Länder überlassen wurde. Dadurch, daß man den Reichsständen dieses sog. Reformationsrecht gab, ward die grauenhafte Formel „Wessen das Land, dessen auch die Religion“, ward mithin der polare Gegensatz der wahren menschlichen Freiheit zum Reichsgesetz erhoben, freilich nicht im allgemeinen Sinn der völligen Willkür sondern mit der ausdrücklichen Beschränkung auf das Bekenntnis der alten Kirche und die Konfession von Augsburg. Letztere Bestimmung war ungenau, weil weder Jahr noch text der Konfession näher bezeichnet waren.

Die Frage, ob das Landeskirchentum auch nach der veränderten Konfession das Recht des cujus regio hatte, blieb ungelöst. Andererseits war der Text der Konfession sehr verschiedener Auslegung fähig. Wie verheilt es sich nun, wenn es der gerade jetzt immer mächtiger werdenden Partei, welcher in diesem „Religionsfrieden“ mit keinem Wort gedacht war, wenn es den Calvin zuneigenden Reichsständen gelang, sich auf die Konfession zu berufen? Eine ferne Saat des Zwiespalts enthielt endlich die Bestimmung über den geistlichen Vorbehalt. Der Augsburger Religionsfriede trägt also nur mit halbem Recht diesen Namen. Es war eigentlich nur ein politisches Abkommen, eine der Reichsgewalt und den katholischen Ständen zur zeit der größten Not (Türken und Franzosen bedrohten damals das Reich) abgenötigte Anerkennung der neuen „Rechte“ der protestantischen Stände. Der „Friede“ schloss die Keime zu unabsehbaren Differenzen in sich; diese Differenzen, die den dreißigjährigen Krieg großenteils hervor gerufen haben, waren aber nicht religiöser, sondern politischer Natur. –
Quelle: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 1, 1882, S. 1649 – Sp. 1651

Tags: Protestantismus
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