Lexikon für Theologie und Kirche
Stichwort: Probabilismus
Der Probabiliorismus verrät hohen sittlichen Ernst und besitzt sicherlich für den einzelnen nicht geringe praktische Bedeutung, sofern es geraten sein kann, der strengeren Ansicht zu folgen; jedoch darf man Dritten gegenüber nicht ohne weiteres denselben strengen Maßstab anlegen. Nun ist sehr häufig eine größere Wahrscheinlichkeit zu Gunsten der Freiheit nicht festzustellen; so bleibt auf dem Standpunkt des Probabiliorismus regelmäßig nichts anderes übrig, als die pars tutior zu wählen. Zudem ist der Probabiliorismus nicht folgerichtig. Er will das reflexe Prinzip: Lex dubia non obligat, ein zweifelhaftes Gesetz verpflichtet nicht, oder das Recht, von der Freiheit Gebrauch zu machen, nur gelten lassen, wenn die Meinung zu Gunsten der Freiheit wahrscheinlicher ist, nicht auch im Fall des strikten Zweifels.
Zwischen dem gesetzesfreundlichen Probabiliorismus und dem freiheitsfreundlichen Probabilismus vermittelt der Äquiprobabilismus. Er betont das Prinzip: In dubio est melior condicio possidentis, eine nach der Tradition berechtigte Ausdehnung des eigentlich Rechtsverhältnisse regelnden Grundsatzes. Freiheit und Gesetz werden wie Parteien vor Gericht angesehen. Ist die Freiheit „Im Besitz“, so kann vor ihr Gebrauch gemacht werden, ist das Gesetz „im Besitz“, so muß es erfüllt werden. Näherin wird in dem vorausgesetzten Fall des strikten Zweifels unterschieden zwischen dem Zweifel, der sich auf das Bestehen des Gesetzes bezieht, und dem zweifel, der sich auf das Fortbestehen oder auf die Erfüllung des Gesetzes bezieht. Fort ist die Freiheit im Besitz und müßte das Gesetz sozusagen sein besseres Recht beweisen (Lex dubia non obligat), hier verhält es sich umgekehrt (Factum non praesumitur). Ganz analog entscheidet das kirchliche Recht (can. 15 u. 23). Die erwähnten wie überhaupt alle reflexen Prinzipien lassen sich, sieht man genauer zu, auf ein einziges Prinzip zurückführen, auf das längst bekannte und angewandte Prinzip: Standum est pro eo, pro quo stat preasumptio. Genauer gesagt: spricht die Vermutung für das Gesetz, so hat man es zu erfüllen, spricht sie für die Freiheit, so kann man ohne Sünde von ihr Gebrauch machen. Bezieht sich der strikte Zweifel auf das Bestehen des Gesetzes, so spricht die Vermutung für die Freiheit; bezieht er sich auf das Fortbestehen oder auf die Erfüllung des Gesetzes, so spricht die Vermutung für die Verpflichtung. Man kann daher den auf sein eigentliches Grundprinzip zurückgeführten Äquiprobabilismus als Präsumtionssystem bezeichnen. Es wird eingewendet, nach kirchlichem Gesetz habe die Vermutung verpflichtende Kraft nur, wenn sie vom positiven Gesetz oder vom Richter als solche erklärt werde; um so weniger verpflichte Gott auf Grund bloß wahrscheinlicher Meinung zum Handeln. Darauf ist zu erwidern, daß wir auf sittlichem gebiet den Richter im gewissen haben, der im Auftrag Gottes im Einzelfall entscheidet und gebietet, nach bester Überzeugung zu handeln.
Der Probabilismus gestattet, von der Freiheit Gebrauch zu machen, sobald die entsprechende Meinung gut begründet ist, auch wenn die entgegengesetzte noch besser begründet wäre. Ohne weiteres ist zuzugeben, daß dieses Prinzip klar und leicht anwendbar ist. Aber wenn die Meinung zu Gunsten des Gesetzes besser begründet erscheint, so spricht die Vermutung für das Gesetz, nicht für die Freiheit. Wird entgegen gehalten, objektiv könne es sich in Wahrheit ganz anders verhalten, so ist das an sich richtig. Wir haben jedoch zu beachten, daß gar nichts anderes übrig bleibt, als alle diese Entscheidungen subjektiv nach bestem Wissen zu treffen, weil eben die objektive Wahrheit im gegebenen Fall nicht festzustellen ist. Wir folgen auch sonst im Leben, wo Sicherheit nicht zu erreichen ist, der größeren Wahrscheinlichkeit.
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. VII, 1935, S. 317-318