Lexikon für Theologie und Kirche
Stichwort: Gottesfriede
Gottesfriede (pax, treuga, treva Dei), religiöser Verzicht auf Ausübung ritterlicher Fehde während bestimmter Zeit. Nach Versuchen südfranzösischer Bischöfe, dem Fehdewesen durch Friedensbündnisse Einhalt zu tun, empfahlen die Bischöfe Raginbald v. Arles, Benedikt . Avignon und Nitard v. Nizza und Abt Odilo v. Cluny 1041 im Namen des gallischen Klerus ein Friedensgelübde vom Mittwochabend bis Montagmorgen für die durch die Himmelfahrt, Passion und Auferstehung Christi geheiligten Tage. Wer trotz des Gelöbnisses, zu dem schon die Knaben angehalten wurden, den Gottesfrieden brach, wurde mit schweren geistlichen und weltlichen Strafen bedroht (Mansi XIX 593), Auf einer Synode zu Montriond bei Lausanne, wahrscheinlich auch 1041, dehnten die burgundischen Bischöfe der Kirchenprovinzen Vienne und Besançon den Gottesfrieden auch auf die Zeit vom Advent bis Sonntag nach Epiphanie sowie von Septuagesima bis Ostern aus.
1042 wurde der Gottesfriede auch im nördlichen Frankreich und in der Normandie eingeführt, innerhalb des deutschen Reiches 1082 in Lüttich, 1083 in Köln, 1085 auf einer Mainzer Synode für das ganze Reich (MGConstit. I 602ff). Auch in Italien, Spanien (schon auf der Synode von Elna 1027) und England finden wir ihn. Eine allgemeine Norm für die Dauer des Gottesfriedens wurde erst 1095 auf dem Konzil von Clermont durch Urban II. festgesetzt: außer an den genannten Tagen noch vom Advent bis zum Sonntag nach Epiphanie und von Septuagesima bis zur Oktav von Pfingsten. Durch die ersten 3 Lateransynoden v. 1123, 1139, 1179 wurde er für die ganze Kirche vorgeschrieben. –aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. IV, 1932, S. 610
Gottesfriede (Treuga Dei, auch Treuva, Trevia oder Treva Dei, Pax Dei, Pax divina, Pax ecclesiae), eine mittelalterliche Institution, um dem Fehderecht wenigstens für gewisse Zeiten Einhalt zu tun. Seit dem Verfall der karolingischen Monarchie war über die Völker, welche von der bisherigen starken Zentralgewalt losgetrennt waren, in Folge des entfesselten Fehdewesens und des Faustrechts ein Zustand allgemeiner Anarchie und wilder Barbarei hereingebrochen; alle Elemente des staatlichen Zusammenlebens befanden sich in Auflösung und Verwirrung, überall herrschte rohe Willkür, Raub und Mord, der Krieg aller gegen alle, Gewalt ging für Recht, trotzig griff jeder zur Selbsthilfe, und in den blutigen Kämpfen, welche die Großen unter sich ausfochten, musste das niedere Volk, völlig recht- und schutzlos, jede Ungebühr über sich ergehen lassen.
Wie die öffentlichen Zustände noch gegen Ende des 11. Jahrhunderts beschaffen waren, ersehen wir aus jener herrlichen Rede, in welcher Urban II. auf dem Konzil zu Clermont die versammelte Ritterschaft zur Teilnahme am Kreuzzug aufforderte.
Anmerkung: Zum gesamten Beitrag im Kirchenlexikon, in dem auch der Auszug der Rede von Papst Urban II. enthalten ist, siehe: Der Gottesfriede im Mittelalter
Den Übergang zur Einheit brachte das Konzil von Clermont 1095.
Nach dem Bericht Wilhelms von Malmesbury (denn der authentische Text der Kanones ist nicht auf uns gekommen) wurde beschlossen:
„Vom Advent bis zur Oktav von Epiphanie und von Septuagesima bis zur Oktav von Pfingsten, außerdem je von Sonnenuntergang am Mittwoch bis Sonnenaufgang am Montag soll die Trevia Dei beobachtet werden.“ (Mansi XX, 904; Hard. VI, 2, 1737 init.).
Dieser Kanon wurde zur allgemeinen Norm.
Zwar hatte Urban II. für das Konzil von Clermont die Autorität einer ökumenischen Synode nicht in Anspruch genommen, aber die daselbst getroffenen Anordnungen erlangten bald gemeinrechtliche Geltung (vgl. Mansi XX, 828; Hard. VI, 2, 1729). Den vom Grafen Fulco von Anjou und den Großen seines Gebietes (Tours) beschworenen Gottesfrieden bestätigte Urban noch zu Clermont (Bouquet XIV, 391; Mansi XX, 912); Ivo von Chartres publizierte die Treuga seinen Diözesanen zur Nachachtung (Wp. 27, p. 31 sqq.), und zwei andere Schreiben, welche der eifrige Bischof an den päpstlichen Legaten in Frankreich richtete, um dessen Vermittlung in Friedens-Streitigkeiten herebizuführen, liefern den Beweis, daß schon damals die Ansicht herrschte, die Treuga sei eine allgemeine kirchliche Institution und die Durchführung derselben eine Obliegenheit des Papstes (Ep. 267. 277, p. 220. 227).
Auch wurde die zu Clermont beschlossene Form des Gottesfriedens alsbald von den Konzilien zu Rouen (1096) und zu St. Omer (1099) als geltendes Gesetz verkündigt (Mansi 1. c. 922 sqq. 969 sqq.; Hard. 1. c. 1743 sqq. 1761); zu Reims (1119) fügte Kalixt II. die doppelte Bestimmung hinzu,
a) daß die capellani castrorum schwören müssten, in Schlössern, welche als Aufbewahrungsorte geraubter Gegenstände oder als Kerker unrechtmäßig Gefangener benutzt würden, keinen Gottesdienst zu halten und sonst Amtsentsetzung und Verpflichtung zu vollem Schadenersatz zu gewärtigen; b, daß der Gottesfriede jeden Mittwoch Abend in allen Pfarreien einzuläuten sei (Mansi XXI, 236; Hard. VI, 2, 1985). Unmittelbar nachher bemächtigten sich die allgemeinen Konzilien der für die öffentlich Ruhe und Sicherheit so überaus wichtigen Angelegenheit. Auf dem ersten im Lateran (1123, c. 13) wurde der Gottesfriede der gesamten Christenheit aufs Neue eingeschärft, oder vielmehr, da die Sache als allgemein bekannt gelten konnte, nur die Strafen gegen die Übertreter hervorgehoben (Mansi 1.c. 284; Hard. VI, 2, 1113; vgl. das römische Konzil vom Jahr 1102 und das den Gottesfrieden betreffende Schreiben, welches Erzbischof Wilhelm von Auch als päpstlicher Legat die geistlichen und weltlichen Großen seiner Provinz erlassen hat, bei … Mansi XX, 1148 sq.).
Im Jahr 1131 sicherte Innozenz II. auf der großen Synode zu Reims den Priestern, Klerikern, Mönchen, Kaufleuten, den Landbebauern bei ihren Arbeiten und den dazu nötigen Tieren im Sinne der längst bestehenden kirchlichen Praxis einen ununterbrochenen Friedensstand zu (c. 10)…
Beide Canones wurden vom Papst auf der zweiten, von Alexander III. auf der dritten Lateransynode (1139. 1179) fast wörtlich wiederholt (Manis XXI, 530; XXII, 229; Hard. VI, 2, 1210. 1682), und von da gingen sie ins Gesetzbuch der Kirche über (c.1.2, X 1, 34), jedoch mit dem Unterschied, daß die Dauer des Gottesfriedens nicht wie zu Reims auf die Zeit a Quinquagesima usque ad octavas Pentecostes, sondern a Septuagesima usque ad octavas Paschae festgesetzt wurde. –
aus: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 5, 1888, Sp. 900; Sp. 907– Sp. 909