Lexikon für Theologie und Kirche
Stichwort: Stedinger
Stedinger (in den Urkunden Stedingi, Stetingi und Stadingi, d. h. Gestadebewohner) hießen seit dem 13. Jahrhundert die friesischen Bewohner der Weser-Niederungen von Oldenburg und Bremen zum Meer, die, im 12. Jahrhundert aus dem Bistum Utrecht eingewandert, die Moorgebiete urbar gemacht hatten und das Neuland in ziemlicher Selbständigkeit bewohnten, obschon sie der Landeshoheit der Erzbischöfe von Bremen-Hamburg unterstanden, ihnen den Zehnten zahlten und deren Gerichtsbarkeit im Lande anerkannten. Unterjochungs-Versuche der Oldenburger Grafen um 1200 schlugen die Stedinger zurück; der Streit mit Erzbischof Hartwig II. bald danach wegen Zehnten-Verweigerung wurde nach Zahlung der Abgaben gütlich beigelegt. In den Streitigkeiten zwischen dem vom Papst abgelehnten dänischen Königssohn Woldemar, Bischof von Schleswig, und dem vom Papst statt dessen ernannten Gerhard I., einem Grafen von Oldenburg, Bischof von Osnabrück, hielten die Stedinger zunächst zu Woldemar und zerstörten 1212 bis 14 Munte, Seehusen und Stotel, bewirkten aber 1216 durch ihren Übertritt zu Gerhard dessen Sieg über Woldemar, der sich in das Kloster Loccum zurück zog. Unter Gerhards I. Nachfolger, dem energischen, aber sehr herrschsüchtigen Gerhard II., Grafen von der Lippe, kam es bald zu schwersten Auseinandersetzungen mit dem trotzigen und selbstherrlichen Bauerngeschlecht. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. IX, 1937, Sp. 784
Den Anlass zu dem Streit gab die Weigerung, den herkömmlichen Zehnten zu entrichten, und der erste Zusammenstoß fand, da der Erzbischof seine Ansprüche mit Gewalt geltend machte, am Weihnachtsabend 1229 statt. Gerhard erlitt eine Niederlage und verlor im Kampf seinen Bruder Hermann von der Lippe. Dies bestimmte ihn, andere Kampfmittel zu gebrauchen. Die Stedinger wurden im Frühjahr 1230 auf einer Synode in Bremen als solche, welche die Schlüssel der Kirche und die Sakramente verachteten, Geistliche anfielen und töteten, Klöster und Kirche verwüsteten, den Leib des Herrn verunehren und Aberglauben trieben, für Ketzer erklärt und mit dem Bann belegt. Papst Gregor IX., der um seinen Beistand angegangen wurde, forderte zunächst den Propst Remold von Münster und einige andere Prälaten auf, dafür zu sorgen, daß der Bann in Kraft bleibe. Am 26. Juli 1231 erteilte er sodann dem Bischof von Lübeck und zwei Dominikanern den Auftrag, für die Ausrottung des Unglaubens, allenfalls unter Anwendung von Gewalt, Sorge zu tragen. Am 29. Oktober 1232 wurde, nachdem Friedrich II. inzwischen Reichsacht über die Unbotmäßigen ausgesprochen hatte, an die Bischöfe von Lübeck, Ratzeburg und Minden die Aufforderung gerichtet, das Kreuz gegen die Hartnäckigen predigen zu lassen. Da das erste Kreuzheer nichts ausrichtete, erging am 19. Januar 1233 der gleiche Auftrag an die Bischöfe von Paderborn, Hildesheim, Münster, Osnabrück und Verden, und das Heer, welches am 26. Juni in Oststedingen einbrach, warf diese Landschaft nieder.
Die Weststedinger ließen aber die Waffen noch nicht fallen, und da Gregor IX. bereits am 17. Juni 1233 einen weiteren Aufruf zum Kampf erlassen und den Streitern denselben Ablass wie den Kreuzfahrern angeboten hatte, dauerte die Bewegung fort. Die Stedinger errangen noch einmal einen Sieg, das dritte Kreuzheer wurde geschlagen, sein Führer, der Graf Burkhard von Oldenburg, fiel selbst im Kampf. Gregor IX. wurde infolge dessen bedenklich. Am 18. März 1234 wies er seinen Legaten in Deutschland an, einen Vergleich zwischen den Streitenden herzustellen. Der Auftrag kam indessen zu spät. Jene Niederlage hatte den Eifer der Gegner der Stedinger gesteigert. Im April 1234 sammelten sich bereits größere Kreuzscharen, und am 27. Mai erfolgte bei Altenesch, einige Stunden unterhalb Bremens, der entscheidende Schlag. Der Rest des Volkes fügte sich in sein Schicksal, und auf seine Bitte wies Gregor IX. a 21. August 1235 den Erzbischof an, den Bann zu lösen, wenn die überlebenden Stedinger entsprechende Genugtuung leisteten.
Der Hauptgrund der Wirren bestand offenbar in der hartnäckigen Verweigerung des Zehnten. Die weiteren Anklagen der Bremer Synode 1230 ergaben sich erst aus dem Kampf und betrafen zum Teil nur einzelne Personen, wenn sie auch als Kampfmittel gegen die Gesamtheit vorgebracht wurden. Von eigentlicher Ketzerei kann daher nicht die Rede sein, sonst wäre auch die erwähnte Anweisung Gregors IX. zu einem Vergleich unbegreiflich. Die in der älteren Literatur übliche Anklage auf Manichäismus oder Häresie der Albigenser hat darin ihren Grund, daß die päpstlichen Bullen O altitudo divitiarum vom 10. Juni, Totus in amaritudine vom 13. Juni und Vox in Rama vom 14. Juni 1233 (Raynald. Ad a. 1233, n. 41-45; Potthast, Regesta I, 789sq.) auf die Stedinger bezogen wurden, während sie in Wahrheit nichts mit ihnen zu tun haben. (Vgl. H. A.Schumacher, Die Stedinger, Bremen 1865; J. Felten, Papst Gregor IX., Freiburg 1889, 220f) –
Quelle: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 11, 1899, Sp. 748 – Sp. 749
Den Vorwurf eigentlicher Ketzerei richtete man zu Unrecht gegen die Stedinger. Allerdings herrschte viel heidnischer Aberglaube bei ihnen; selbst die Reste altheidnischer Opferdienste waren nicht überwunden. Bedauerlich wurden diese religiösen Momente von Erzbischof Gerhard in einem rein politischen Ringen um die Unabhängigkeit in den Vordergrund gestellt und zum Anlass eines grausamen Kampfes gegen ein Freiheit liebendes, hartes, schwer um das Leben ringendes, theologisch ungeschultes Bauernvolk gemacht. Er verdient schwersten Tadel, daß er aus politischen Motiven die religiösen Gefühle der Christenheit gegen die Stedinger aufrief und seinen politischen Kampf in Rom als religiöse Angelegenheit darstellte. An diesem politischen Ringen selber waren die Stedinger wegen ihrer Unbotmäßigkeit gegen den rechtmäßigen Landesherrn nicht unschuldig, so sehr ihr Freiheitssinn und ihre Tapferkeit zu bewundern sind, derentwegen ihnen 1834 inmitten ihres Landes ein Steindenkmal, die „Stedingsehre“, errichtet wurde. Mit der Frage der Christianisierung der Germanen hat der Stedinger-Kampf nichts zu tun. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. IX, 1937, Sp. 785