Lexikon für Theologie und Kirche
Stichwort: Geschlossene Zeit
Geschlossene Zeit (tempus clausum), auch heilige (t. sacratum, feriatum, feriarum) oder verbotene (t. Vetitum) Zeit, reichte ursprünglich vom Advent bis zur Oktav von Epiphanie, von Septuagesima bis zum Weißen Sonntag und vom 1. Tag der Bittwoche bis zum 1. Sonntag nach Pfingsten (c. 8/11 C. XXXIII q. 4; c. 4 X de feriis II 9). Das Tridentinum (Sess. XXIV, c. 10 de ref matrim.; can. 11 de sacr. matr.) verbot alle Hochzeits-Feierlichkeiten (Brautmesse mit Brautsegen, Hochzeitsmahl, feierliche Einführung der Braut in die Kirche und ins Haus des Bräutigams) vom 1. Adventsonntag bis Epiphanie und vom Aschermittwoch bis zum Weißen Sonntag. Da aber die Brautleute nicht beisammen wohnen sollten, ehe sie den Brautsegen erhielten (Trid., Sess. XXIV, c. 1 de ref. Matr.), bildete sich die Gewohnheit, daß in der geschlossenen Zeit keine Trauung ohne bischöfliche Erlaubnis vorgenommen werden durfte. Jetzt ist die feierliche Eingehung der Ehe vom 1. Adventsonntag bis zum Weihnachtsfest einschließlich und vom Aschermittwoch bis zum Ostersonntag einschließlich verboten (CIC can. 1108 §2); doch können sie die Ortsordinarien aus gerechter Ursache auch in diesen Zeiten erlauben. Die sog. Stille Trauung ist jederzeit erlaubt (§ 1). –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. IV, 1932, Sp. 453 – Sp. 454