Die weltlichen Oblaten des heiligen Benedikt
Oblaten des hl. Benedikt heißen die in der Welt lebenden frommen Christen, welche sich Gott und dem Orden des hl. Benedikt aufopfern und weihen mit dem hl. Versprechen, an der Besserung und Vervollkommnung ihres Lebens nach den in der Regel des hl. Benedikt enthaltenen Weisungen ernstlich zu arbeiten. Es nehmen also die Oblaten zum großen altehrwürdigen Orden des hl. Benedikt dieselbe Stellung ein wie die weltlichen dritten Orden zu ihren entsprechenden religiösen Orden. Ausdrücklich erklärte deshalb auch die hl. Ablasskongregation, dass die weltlichen Oblaten des hl. Benedikt den weltlichen Tertiariern anderer Orden gleichzu achten seien.
Aus diesem Grund können die Oblaten auch nicht zugleich Tertiarier eines anderen Ordens sein oder werden, ebenso wie die Tertiarier nicht zugleich Oblaten des hl. Benedikt sein können. Überhaupt gelten für die Oblaten alle die kirchlichen Bestimmungen, welche für die dritten Orden im Allgemeinen gegeben und oben besprochen sind. Tertiarier oder Mitglieder des dritten Ordens werden sie nicht genannt, weil der hl. Benedikt auf Monte Cassino nur eine einzige Regel geschrieben hat, nach welcher alle seine geistlichen Söhne und Töchter, die sich ihm und seinem Orden irgendwie weihen und anschließen, zur evangelischen Vollkommenheit zu gelangen suchen.
Das Wort, der Name Oblat »oblatus« bedeutet geopfert oder dargebracht.
Außer den klösterlichen und regulären Oblaten, welche im Kloster selbst oder in dessen Nähe unter dem Gehorsam des Abtes lebten oder die in einem eigenen Haus ein gemeinschaftliches Leben nach einer Ordensregel führten, gab es schon früher manche fromme Christen, welche sich selbst oft mit ihren Gütern einem Kloster opferten, aber zu Hause verblieben und auch wenn sie verheiratet waren, mitten in der Welt und in der Familie ihr Leben nach der Ordensregel einrichteten. Diese hießen auch Oblaten, und zum Unterschied von den Mönchen und Nonnen nennt man sie weltliche Oblaten. Es gab solche nicht bloß bei den Benediktinern im engeren Sinn, sondern auch bei den anderen Zweigen des ganzen Benediktinerordens.
Schon zur Zeit des hl. Benedikt und des hl. Maurus traten hochgestellte Personen in eine förmliche Verbrüderung mit dem Orden des hl. Benedikt. Sowie der Orden sich über die Erde ausbreitete, verlangten viele aus dem Laienstand einen engeren Anschluss an den Orden, um jene Verbrüderung mit den Mönchen zu erlangen und Adoptivkinder des hl. Benedikt zu werden.
Leuchtende Vorbilder solcher weltlicher Oblaten sind die hl. Gudula, gestorben 712, und der hl. Kaiser Heinrich, gestorben 1024. Während des Mittelalters und darüber hinaus dauerten diese Verbrüderungen fort und wiesen viele hl. Bischöfe, Fürsten und andere hochgestellte Personen auf in den verschiedenen Ästen, in welche sich der gewaltige Baum des Benediktinerordens verzweigt hatte. Eine der sonsten Blüten der weltlichen Oblaten zu Rom selbst war die hl. Franziska Romana, gestorben 1440, die lange Jahre den Olivetanern angegliedert war.
(1) Vgl. Heigl, Gotthard M. J, Die weltlichen Oblaten des hl. Benediktus, Brünn; Oblatorum saecularium Ord. S. Benedicti Statuta, Ritus et Indulgentiae, Mechliniae; Studien und Mitteilungen aus dem Benediktiner- und Cistercienserorden VI, 349 ff.; IX, 648; XVI, 439; XIX, 530; Analecta ecclesiastica 1899, 442; Hohenegger, Tabernakel und Fegfeuer, 6. Aufl. Salzburg 1913, 128 ff.; Von Oer, Sebastian, Die Oblaten des hl. Vaters Benediktus, Beuron.
Nachdem die Revolutionsstürme vom Ende des 18. Jahrhunderts vorüber waren und die alten Köster zu neuem Leben überall erstanden, wurde allmählich auch das Institut der weltlichen Oblaten in Belgien, Deutschland, Österreich und zuletzt namentlich in der ganzen kassinensischen Benediktiner-Kongregation von Subiaco von der alten Observanz wieder eingeführt. Die Statuten und Zeremonien bei der Einkleidung und Profess der Oblaten wurden nach dem Muster älterer Regelbücher zusammengestellt und für die Kongregation von Subiaco durch die Generalversammlung vom Jahr 1884 gutgeheißen und vom Hl. Stuhl durch die Dekrete der Ritenkongregation vom 24. Juli 1888 und der Kongregation der Bischöfe und Ordensleute vom 16. Januar 1891 genehmigt. (2)
Die Ablässe, welche in den Jahren 1888 bis 1896 den Oblaten der kassinensischen Kongregation bewilligt waren, wurden im Jahre 1898 vermehrt und auf alle weltlichen Oblaten des hl. Benedikt ausgedehnt. Endlich bestätigte Pius X. am 23. Juli 1904 aufs neue die für alle weltlichen Oblaten geltenden Statuten, Privilegien und Ablässe. Danach folgen hier die Statuten fast vollständig.
(2) S. den Ritus bei Heigl a. a. O. —, in Oblatorum saecularium O, S. Bened, Statuta etc. bei Von Oer, Die Oblaten S. 109 ff. und weiter unten im dritten Teil, des hl. Benedikt. 369
Begriff und Bedeutung der Oblation
Oblation wird der von der Kirche gebilligte religiöse Akt genannt, durch den ein in der Welt lebender Christ, beseelt von aufrichtigem Streben nach Vollkommenheit und geleitet von besonderer Zuneigung zu dem hl. Patriarchen Benediktus und dessen Orden, sich Gott, dem lieben Heiland, der allerseligsten Jungfrau Maria und dem hl. Vater Benediktus darbringt und sich einer klösterlichen Familie dieses Ordens angliedert. Den Oblaten soll dabei die Absicht leiten, ein vollkommeneres Leben nach dem Geist des hl. Gesetzgebers zu führen und Anteil an den geistlichen Gütern und Gnaden des Ordens zu gewinnen, welche den Oblaten durch die hl. Kirche gewährt werden.
Wenn nun auch die Oblation nicht den Begriff eines Gelübdes oder lebenslänglicher Verpflichtung in sich trägt, so muss ihr doch als wohl gereifter, vor Gott und Menschen kund gegebener und durch feierlichen Ritus bestätigter Vorsatz ein hoher Wert beigemessen werden.
Es können Gläubige beiderlei Geschlechts, auch Kleriker und Priester, von jedem Abt oder Prior eines selbständigen Klosters als Oblaten desselben aufgenommen werden.
Da aber die Oblaten sich verpflichten, beständig und mit größerem Eifer nach Vollkommenheit zu streben, so sollen nur solche Personen unter ihre Zahl aufgenommen werden, welche sich schon durch ein ernstes und tadelloses Leben hierzu empfehlen. Auch soll niemand vor dem vollendeten 17. Lebensjahre in das Noviziat zugelassen werden.

Etwa drei Monate nach der ersten Bitte um Aufnahme oder, falls das Vertrauen in die Beharrlichkeit des Postulanten gerechtfertigt erscheint, auch sogleich wird derselbe eingekleidet, indem er die Medaille des hl. Vaters Benediktus und ein schwarzes Skapulier erhält, das er fortan unter seiner weltlichen Kleidung zu tragen hat. Nach Verlauf eines Jahres findet die Oblation oder Profess statt, welche der Noviz in die Hände des Abtes oder Priors ablegt.
Sowohl mit der Einkleidung als auch mit Entgegennahme der Oblation kann der betr. Abt oder Prior einen Ordens- oder Weltpriester beauftragen. Die Namen der Oblaten werden in das Verzeichnis des betr. Klosters eingetragen, damit die Mönche desselben im Gebete ihrer um so getreuer vor Gott gedenken mögen.
Von der Besserung der Sitten
Die drei göttlichen Tugenden des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe bilden die Grundlage des christlichen Lebens. Die Oblaten sollen aber auch danach streben, der Eitelkeit der Welt und all ihrem Prunk immer mehr zu entsagen, eingedenk des Wortes unseres Herrn und Heilandes: „weil ihr nicht von der Welt seid“ (Joh. 15, 19) und sich bemühen, nach der Mahnung des Apostels, einen „Wandel im Himmel“ (Phil. 3, 20) zu führen.
Insbesondere werden sie sich der Bußgesinnung und des Gebetes als der Hauptquellen eines frommen Lebens befleißigen.
An Stelle des Gelübdes der Armut werden sie jeden eitlen Aufwand verschmähen und nach Kräften gegen Arme und für gute Zwecke freigebig sein.
Die standesgemäße Keuschheit werden sie sorgfältig beobachten, die von der Kirche vorgeschriebenen Fasten- und Abstinenzgebote halten.
Mit wahrhaft kindlichem Gehorsam sollen die Oblaten dem Hl. Vater zu Rom, den Bischöfen, dem Leiter der Oblaten, sowie allen übrigen kirchlichen Oberen zugetan, aber auch der weltlichen Obrigkeit untertan sein, so dass sie, wenn auch durch kein Gelübde gebunden, dennoch den Gehorsam üben, indem sie sich mit willigem und ehrerbietigem Herzen allen Vorgesetzten unterwerfen.
Die Regel des hl. Patriarchen soll ihnen ein lieber und treuer Führer sein und die darin gegebenen „Lehrstücke der geistlichen Kunst“ (Kap. 4) sollen sie fleißig in Anwendung bringen und dadurch lernen, alle ihre Handlungen mit jener vollkommenen Liebe zu verrichten, „welche die Furcht austreibt“. (1. Joh. 4, 18)
Pflichten der Oblaten
Vor allem müssen die Oblaten ihren Standespflichten gewissenhaft nachkommen, indem sie bedenken, dass man nicht außergewöhnliche und vollkommenere Werke verrichten darf, wenn man ihretwegen das Notwendige vernachlässigt.
Deshalb werden sie das, was die hl. Kirche allen Gläubigen vorschreibt, wie Morgen- und Abendgebet, fromme Teilnahme an dem sonn- und festtäglichen Gottesdienst, das Gebet vor und nach dem Essen und dergl. überaus hoch schätzen. Auch die häuslichen Geschäfte und Obliegenheiten dürfen sie nicht versäumen, sondern sollen sich des ernsten Wortes des Apostels erinnern: „Wenn jemand für die Seinigen und besonders für die Hausgenossen nicht Sorge trägt, der verleugnet den Glauben und ist schlimmer als ein Ungläubiger.“ (1. Tim. 5, 8)
Überdies sollen die Oblaten unseres Ordens, eingedenk der Mahnung des hl. Vaters Benediktus: „dem Dienst Gottes darf nichts vorgezogen werden“ (Regel des hl. Benedikt 43. Kap.), eine besondere Liebe zur hl. Liturgie in sich pflegen. Dem Schmuck des Gotteshauses, der Zierde der Altäre, allem, was zum Dienst Gottes gehört, werden sie ihr liebevolles Interesse zuwenden.
Die Priester-Oblaten werden das hl. Messopfer mit großem Eifer und in glühender Andacht darbringen und die kanonischen Tagzeiten ihres Offiziums treu und fromm verrichten. Die anderen sollen auch an Werktagen gern der hl. Messe, sowie nach Möglichkeit dem Chorgebet der Mönche beiwohnen oder, wenn sie daran verhindert sind, sich wenigstens im Geiste demselben anschließen. Allen Oblaten aber wird empfohlen, wenn dies ohne Beschwerde möglich ist, entweder die kanonischen Tagzeiten des Breviers oder das kleine Offizium der Mutter Gottes zu beten; denn damit werden sie am besten und im Namen der hl. Kirche für empfangene Wohltaten danken, um neue bitten und Gott wohlgefällige Gebete darbringen.
Unter den anderen von der hl. Kirche empfohlenen Andachtsübungen sollen die Oblaten des hl. Vaters Benediktus vor allem eine inbrünstige Liebe und Verehrung zum hochhl. Altarssakrament, sowie auch zum heiligsten Herzen Jesu, dessen Geheimnisse schon in frühester Zeit Heiligen unseres Ordens geoffenbart wurden, in sich zu. nähren suchen. Zur unbefleckt empfangenen Gottesmutter Maria werden sie eine zarte und innige Andacht hegen; die Engel und Heiligen fromm verehren, insbesondere den hl. Joseph, ihren glorreichen hl. Vater Benediktus und andere Heilige unseres Ordens.
Auch der Rosenkranz, der Kreuzweg und ähnliche fromme Übungen und Ablassgebete werden ihnen vertraut sein. Endlich möge der Triumph der hl. Kirche, die Verbreitung des Glaubens, die Ausrottung der Irrlehren und Spaltungen, die Bekehrung der Ungläubigen, die Besserung der Sünder, die Beharrlichkeit der Guten, die Seelenruhe der Abgestorbenen ihnen am Herzen liegen.
Dem Brauch unseres hl. Ordens gemäß sollen die Oblaten mit dem Gebet die Arbeit verbinden, und so in allen guten Werken voran leuchten.
Besondere Verpflichtungen
Diejenigen, welche nicht das Brevier oder die kleinen Tagzeiten der Mutter Gottes verrichten, auch nicht wenigstens einer Hore des kanonischen Chorgebets anwohnen, sollen entweder den dritten Teil des Rosenkranzes oder das sogenannte kleine Oblaten-Offizium beten. (3) Der Leiter der Oblaten kann aber auch diese Gebete in andere, auch kürzere, umändern.
Am Morgen opfern sie, nach dem Beispiel der hl. Gertrudis, alle Handlungen in der Meinung des heiligsten Herzens Jesu Gott auf und erforschen abends ihr Gewissen über den verbrachten Tag.
Den Dienstag jeder Woche sollen sie der Verehrung des hl. Vaters Benediktus widmen und wenn nicht an den anderen, so doch an diesem Tage dem hl. Messopfer andächtig beiwohnen oder auch irgendein anderes frommes Werk zu Ehren dieses hl. Vaters verrichten.
Monatlich sollen die Oblaten ungefähr eine halbe Stunde lang oder doch während der pflichtgemäßen hl. Messe vor dem allerheiligsten Sakrament anbetend betrachten (4); auch allmonatlich die hl. Kommunion empfangen.
(3) Vgl. das Oblaten Büchlein; Von Oer a.a.O. 139 f.
(4) Früher war eine ganze Anbetungsstunde monatlich vorgeschrieben, s. unten „Privilegien“ S. 372.
Den monatlich stattfindenden Versammlungen und geistlichen Vorträgen des Direktors werden sie nach Möglichkeit beiwohnen.
Jedes Jahr am Fest Mariä Opferung (21. Nov.), als dem Hauptfest der Oblaten, erneuern sie ihre Oblation. Sie werden auch die Feste: Mariä Reinigung (2. Febr.), als den Tag der Darstellung unseres Herrn im Tempel, die Festtage des hl. Vaters Benediktus (21. März und 2. Sonntag im Juli), ferner des hl. Kaisers Heinrich und der hl. Witwe Franziska Romana, als ihrer himmlischen Patrone, fromm begehen.
Diese Statuten verpflichten nicht unter einer Sünde.
Der Wahlspruch „auf dass in allem Gott verherrlicht werde“ und das Wort »Pax« (Friede) gilt auch den Oblaten.
Für die weltlichen Oblaten in der ganzen cassinensischen Kongregation von Subiaco wurden von Papst Leo XIII. durch Reskripte der hl. Ablasskongregation vom 4. Juni 1888, 27. April 1895 und 29. Juli 1896 eine Reihe von Ablässen und Privilegien bewilligt. Dieselben wurden durch ein Breve vom 17. Juni 1898 zusammengestellt, vermehrt und auf die weltlichen Oblaten aller Benediktiner-Kongregationen ausgedehnt und von Papst Pius X. am 23. Juli 1904 neu bestätigt. (5)
(5) Cf. Analecta eccles, 1899, 442; Hohenegger, Tabernakel und Fegfeuer, 6. Aufl. 166 ff.
Vollkommene Ablässe
Am Tage der Einkleidung:
— Am Tage der feierlichen Opferung oder Profess; Beding.: Beichte und Kommunion.
— An Mariä Opferung (21. Nov.), dem Hauptfest der Oblaten;
— am Fest des hl. Heinrich (15. Juli) und
— am Fest der hl. Franziska Romana (9. März), der beiden Patrone der Oblaten;
— an vier anderen von jedem ein für allemal beliebig zu wählenden Tagen; Beding.: Beichte, Kommunion, Besuch einer Kirche oder öffentlichen Kapelle und dabei Gebet nach den gewöhnlichen Meinungen.
— Am Fest des Patrons und Titels der Klosterkirche, in welcher sie als Oblaten eingeschrieben sind, und in den Klöstern, wo mehrere Patrone und Titel sind, an jedem dieser Feste; Beding.: Beichte, Kommunion, Besuch der Klosterkirche und daselbst Gebet wie oben.
— In der Todesstunde, wenn die Oblaten nach Beichte und Kommunion oder, falls dies unmöglich ist, wenigstens reumütig den Namen Jesu mit dem Munde, wenn dies möglich, sonst aber im Herzen andächtig anrufen und den Tod als Sold der Sünde aus der Hand Gottes geduldig annehmen: bei diesem apostolischen Segen in der Todesstunde muss aber, mag er von einem Welt- oder Ordenspriester den Oblaten gespendet werden, der Ritus und die Formel (mit Hinzufügung des Namens des hl. Benedikt im Confiteor) angewendet werden, welche Papst Benedikt XIV. vorgeschrieben hat.
Der päpstliche Segen mit vollkommenem Ablass darf ihnen an zwei ein für allemal festzusetzenden Tagen von ihrem Vorsteher nach der von Benedikt XIV. vorgeschriebenen Formel gespendet werden, wenn sie nach Beichte und Kommunion in der Kirche oder Kapelle versammelt sind, wo sie nach ihren Statuten zusammenzukommen pflegen: nur darf dies nie am gleichen Tag und Ort geschehen, an dem der Bischof diesen Segen spendet vgl. I, 404.
Die sogenannte Generalabsolution oder den Segen mit vollkommenem Ablass können sie entweder von ihrem Vorsteher, wenn sie, wie oben, alle versammelt sind, oder jeder einzeln in der Beichte von seinem eigenen Beichtvater an folgenden Festen erhalten: Mariä Empfängnis, Mariä Reinigung, Freitag nach der Oktav von Fronleichnam, Kreuzerhöhung, hl. Joseph, hl. Peter und Paul, Johannes der Täufer und am Fest aller Heiligen des Benediktinerordens, 13. Nov. Dabei ist die für die Tertiarier vorgeschriebene Formel, zu gebrauchen.
Unvollkommene Ablässe
7 Jahre und 7 Quadragenen, so oft sie für verstorbene Oblaten dem hl. Messopfer beiwohnen oder es für sie darbringen lassen, oder so oft sie dem Begräbnis eines Oblaten oder der monatlichen Versammlung beiwohnen.
Alle diese Ablässe sind den Seelen des Fegfeuers zuwendbar.
Privilegien
An Orten, wo keine Benediktinerkirchen sind, können die Oblaten die für den Besuch derselben an gewissen Festen bewilligten Ablässe dadurch gewinnen, dass sie nach Erfüllung der sonstigen Bedingungen irgendeine öffentliche Kirche an jenen Tagen besuchen.
— Wenn sie an den bestimmten Tagen rechtmäßig gehindert sind, die hl. Kommunion zu empfangen oder die Klosterkirche zu besuchen, so können sie alle ihnen bewilligten Ablässe an den unmittelbar darauffolgenden Sonntagen nach Erfüllung der sonstigen Bedingungen gewinnen.
— Um den Oblaten überall die Gewinnung der Ablässe zu erleichtern, hat der Hl. Vater die früher vorgeschriebene monatliche Gebetsstunde (welche eine unerlässliche Ablassbedingung ist) auf eine halbe Stunde beschränkt und gestattet, dass man sie während der hl. Messe halten kann.
— Die Oblaten dürfen sich im schwarzen Ordensgewand, mit dem Skapulier und Gürtel bekleidet, begraben lassen.
— Alle Äbte des Benediktinerordens können die Aufnahmevollmacht auch anderen Ordens- oder Weltpriestern übertragen. –
aus: Franz Beringer, Die Ablässe, ihr Wesen und Gebrauch, 2. Bd., 1916, S.367 – S. 372