Lexikon D

Devolutionsrecht

Lexikon für Theologie und Kirche

Stichwort: Devolutionsrecht

Devolutionsrecht (jus devolutionis), der Übergang des Besetzungsrechtes für ein Kirchenamt vom zunächst Berechtigten an den höheren Kirchenobern, wenn jener die Besetzung schuldhaft versäumt oder unkanonisch vornimmt. Im älteren Recht finden sich nur einige Anklänge an das Devolutionsrecht; seine eigentlichen Wurzeln liegen im fränkischen Staatskirchenrecht. Das Eigenkirchenwesen erfasste nämlich die niederen und höheren Pfründen. Gegen den Einfluss des Königs auf die Bistums-Besetzung erhob sich die Reformbewegung, die auf Befreiung der Kirche von der Laienherrschaft abzielte.

Gregor VII. sprach im can. 6 der Fastensynode von 1080 dem Metropoliten und besonders dem Papst das Recht zu, bei unkanonischer Besetzung den erledigten Bischofsstuhl selbst zu verleihen: der Anfang des kirchlichen Devolutionsrechts, wenn vorläufig, auch noch nicht durchsetzbar. Alexander III. führte es auf dem 3. Laterankonzil 1179 in das Kirchenrecht ein. Seine Blütezeit fällt in das 12. – 14. Jahrhundert. Ihren Abschluss fand die Gesetzgebung auf dem Konzil zu Trient.

Den Niedergang des Devolutionsrechts veranlassten die Generalreservationen und der bald wieder steigende Einfluss der Fürsten auf die Benefizien-Verleihung; zu Anfang des 19. Jahrhunderts war es nur noch bei den Wahlen auf die reichsunmittelbaren Bistümer und Abteien, bei Bestellung des Kapitularvikars, bei einem geringen Teil der Pfründen freier bischöflicher Verleihung und bei Privatpatronats-Pfründen praktisch. Nach den Bullen und Breven für Hannover, Altpreußen und die Oberrheinische Kirchenprovinz hatte bei Bischofswahlen das Devolutionsrecht Geltung, wurde aber praktisch nie geübt.

Nach dem CIC gilt: 1) Erteilt ein Bischof den von Patronen auf Pfründen Präsentierten innerhalb der festgesetzten Frist die kanonische Institution nicht, dann geht dieses Recht auf den Metropoliten über (ca. 274, n. 1).

2) Wenn der Ordinarius innerhalb 6 Monaten eine Pfründe freier Verleihung aus Nachlässigkeit nicht besetzt, geht das Verleihungsrecht an den Apostolischen Stuhl über (can. 1432, §3); bei Pfarreien hat der Ordinarius einen weiteren Spielraum (can. 458). 3) Wählt ein Domkapitel innerhalb 8 Tagen nach Erledigung des Bistums einen Kapitularvikar nicht, so bestellt ihn der Metropolit; bei der Metropolitean-Kirche devolviert das recht an den ältesten Suffragan (can. 274, n. 3; 432 § 1 u. 2). –

Auch eine sogenannte unechte Devolution gibt es: 1) Wenn ein zur Wahl für ein Kirchenamt zuständiges Kollegium nicht innerhalb 3 Monaten die Wahl vornimmt oder das Wahlrecht zur Strafe verliert (can. 2274; 2285; 2391 bis 2394), verleiht jener kirchliche Obere das Benefizium, welcher die Wahl zu bestätigen hat oder welchem nach den Wahlberechtigten die Besetzung zusteht (can. 161; 178), ähnlich bei der Postulation (can. 181, §2; 182, §1). 2)

Wenn der Präsentations- oder Nominations-Berechtigte infolge Kirchenstrafen sein Recht nicht ausüben darf oder wissentlich einen Unwürdigen vorschlägt, verliert er für die Dauer der Strafe bzw. für diesen Fall das Präsentations- bzw. Nominationsrecht (can. 2265; 2275; 2283; 2391, § 3). 3) Wahl-, Präsentations- oder Nominations-Berechtigte, welche Simonie begehen oder im Einzelfall, ihr Vorschlagsrecht überschreitend, von sich aus die kirchliche Stelle verleihen wollen, verlieren dauernd bzw. für diesen Fall ihr Recht (can. 2392, n. 2; 2393). In all diesen Fällen hat dann der ordentliche Verleiher das Besetzungsrecht. –
Bei simonistischer Verleihung besetzt in jedem Fall der Papst (can. 1435, §1, n. 3). –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. III, 1931, Sp. 265 – Sp. 266

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