Lexikon für Theologie und Kirche
Stichwort: Restitutionsedikt
Restitutionsedikt, von Kaiser Ferdinand II. am 6.3.1629 erlassen auf der Höhe der kaiserlichen Waffenerfolge im Dreißigjährigen Krieg in ausdrücklicher Anerkennung des im langen Streit um den Augsburger Religionsfrieden von den katholischen Ständen verfochtenen Standpunktes. Nach dem Restitutionsedikt sollten
1) die Katholiken alle ihnen seit dem Passauer Vertrag 1552 von den Protestanten entrissenen mittelbaren Klöster und sonstigen geistlichen Güter zurück fordern können;
2) alle innerhalb derselben Zeit von den Protestanten eingezogenen und durch Administratoren verwalteten reichsunmittelbaren Bistümer und Reichsstifte (2 Erzbistümer, 12 Bistümer und viele Reichsabteien) wieder in katholischen Besitz zurück geführt werden;
3) in Ablehnung der sog. Ferdinandeischen Deklaration die katholischen Reichsstände in ihren Gebieten das Reformationsrecht in gleicher Weise haben, wie es die Augsburger Religionsverwandten in ihren Gebieten betätigt hatten. Kaiserliche Kommissäre werden zur Durchführung des Restitutionsediktes aufgestellt, das Reichskammergericht zur Rechtsprechung nach seinen Bestimmungen angewiesen, der Augsburger Religionsfriede für die Reformierten als geltungslos erklärt.
Das Restitutionsedikt, das den Bestand des deutschen Protestantismus ernstlich bedrohte, war auf Grund des Augsburger Religionsfriedens rechtlich vertretbar, aber politisch ein schwerer Fehler, da es die Protestanten gegen den Kaiser einigte und an die Seite Gustav Adolfs trieb, in einem Zeitpunkt, da auch sonst die inneren Widerstände und die Frankreichs gegen den Kaiser sich verschärften. Die Ausführung des Restitutionsediktes wurde besonders in Niedersachsen und Westfalen und im Württembergischen energisch betrieben; bis Herbst 1631 waren 2 Erzbistümer, 5 Bistümer, 2 Reichsabteien, 150 Kirchen und Klöster wieder in katholischer Hand. Doch erwuchsen auch im katholischen Lager erhebliche Schwierigkeiten über die Frage, ob über die Verwendung der restituierten Klostergüter der Papst oder der Kaiser zu bestimmen habe, ob diese ausschließlich wieder den alten Orden zu übergeben seien oder auch an die Jesuiten und zu dringenden kirchlichen Zwecken (Seminarien, Schulen); der Interessenpolitik Ferdinands II., der seinem 2. Sohn Leopold Wilhelm Bremen, Magdeburg, Halberstadt und Hersfeld übergab, widerstrebten auch die katholischen Stände entschieden. Gustav Adolfs Erfolge brachten die Durchführung des Restitutionsediktes bald zum Stillstand; im Prager Frieden 1635 wurde seine Wirkung für Sachsen und die dem Frieden sonst beitretenden lutherischen Reichsstände auf 40 Jahre hinaus geschoben, und der Westfälische Friede 1648 beseitigte das Restitutionsedikt durch Aufstellung des Normaljahres 1624 vollständig. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. VIII, 1936, Sp. 839 – Sp. 840