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Pragmatische Sanktion

Lexikon für Theologie und Kirche

Stichwort: Pragmatische Sanktion von Bourges

Pragmatische Sanktion von Bourges, mittelbar auf eine Nationalkirche abzielende 23 Artikel, die auf der Versammlung des französischen Klerus zu Bourges 1.5. bis 7.6.1438 aus etwas modifizierten Baseler Reformdekreten zusammen gestellt, von König Karl VII. 7.6.1438 als Pragmatische Sanktion (Staatsgrundgesetz) unterzeichnet und in den Parlamenten 13.7.1439 einregistriert wurden. Ludwig XI. schrieb 27.11.1461 an Pius II., er habe die Pragmatische Sanktion „im ganze Reich und in der Dauphiné“ abrogiert, erließ aber 1463 und 1464 eine Reihe von Ordonanzen „zur Abwehr der römischen Übergriffe und Herstellung der alten gallikanischen Freiheiten“. 1467 hob er sie abermals auf, fuhr aber fort, ganz im Sinne der Pragmatischen Sanktion zu handeln. Die Bischofsversammlung zu Rom 1510 erklärte auf Ludwigs XII. Wunsch, man habe sich an die Pragmatische Sanktion zu halten. Erst 18.8.1516 ersetzte Franz I. die vom 5. Laterankonzil verworfene Pragmatische Sanktion durch das Konkordat; diese jedoch lebte weiter fort im Gallikanismus, dessen Grundlage sie war. – Die sogenannte Pragmatische Sanktion Ludwigs IX. von 1268 (1269) ist eine Fälschung des 15. Jahrhunderts. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. VIII, 1936, Sp. 425

Die Dekrete betreffen:
1. die periodische Abhaltung der allgemeinen Konzilien;
2. die Autorität des Konzils von Basel;
3. bis 4. die kanonische Wahl bzw. Beschränkung der Reservationen;
5. die Verleihung der Benefizien bzw. Aufhebung der Exspektanzen, die Eigenschaften der Empfänger usw.;
6. bis 7. die Appellationen;
8. de friedlichen Besitz von Kirchenstellen;
9. Zahl und Eigenschaften der Kardinäle;
10. die Aufhebung der Annaten;
11. bis 15. das Chorgebet;
16. die Feier der Messe;
17. das Verbot, zur Bezahlung von Schulden sich zu verpflichten mit der Bedingung, vom Chor fern zu bleiben;
18. die Abhaltung von Kapitelsversammlungen während der Hauptmesse;
19. die Abhaltung von Narren- und Kinderfesten und dgl. in Kirchen;
20. den Konkubinat;
21. den Verkehr mit Gebannten;
22. das Interdikt;
23. die Ungültigkeit der Literae Clementinae.

Die Sanktion wurde wiederholt gedruckt… Die Sanktion war in Rom nicht willkommen. Sobald die Stürme sich etwas gelegt hatten, welche das Konzil von Basel begleiteten, bemühte sich Pius II. um ihre Beseitigung. Ludwig XI., der Sohn und Nachfolger Karls VII., versprach noch im Jahre seiner Thronbesteigung (1461) ihre Aufhebung. Doch kam es bei dem Widerstand der Parlamente und der Universität Paris, und da auch der König seine Gesinnung änderte, noch nicht wirklich dazu. Die Sanktion behauptete sich vielmehr noch über ein halbes Jahrhundert, bis sie im Jahre 1516 dem Konkordat zwischen Leo X. und Franz I. den Platz räumte. Aber auch nach dieser offiziellen Aufhebung war sie für die gallikanisch gesinnten Parlamente die Richtschnur für ihre Entscheidungen.
Ähnliche Bestrebungen wie die Franzosen auf dem Reichstage zu Bourges verfolgten die Deutschen auf dem Reichstage von Mainz im Frühjahr 1439. Durch ein Intrumentum acceptationis wurden die Baseler Reformdekrete mit Zusätzen und Modifikationen angenommen… es wurde weder von dem abwesenden König förmlich approbiert noch auch als Reichsgesetz sogleich praktisch vollzogen; es trägt vielmehr nur einen provisorischen Charakter (vgl. Hefele, Conc.-Gesch. VII, 773 bis 777). –
aus: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 10, 1897, Sp. 305 – Sp. 306

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