Lexikon für Theologie und Kirche
Stichwort: Diakonissen
Diakonissen. Altkirchliche Diakonissen versahen besondere liturgische und außerliturgische Gemeindedienste: Mithilfe bei Frauentaufe und Frauenkatechese, Bewachung des für die Frauen bestimmten Kircheneingangs, Besorgung bischöflicher Aufträge an weibliche Gemeinde-Mitglieder, Pflege besonders der weiblichen Armen, Kranken und Gefangenen, Aufgaben der Hausmission. Die Entwicklung des Diakonissen-Amtes war in den einzelnen Teilen der Kirche verschieden. Weder ihre Einzelaufgaben noch die Beziehung zum Gemeinde-Viduat sind hinreichend geklärt. Anfangs war wohl letzteres als aszetisch-caritative Einrichtung der Urkirche eins mit dem Amt der Diakonissen als Pfarrhelferinnen – deshalb viduae = Diakonissen -, während sich vom Ende des 3. Jahrhunderts an im Orient, zunächst in Syrien, beide Einrichtungen getrennt finden. Bereits Röm. 16, 1 erwähnt eine Diakonisse, Phöbe v. Kenchreä; wahrscheinlich hat auch 1. Tim. 3, 11 das Amt der Diakonissen im Auge, und 1. Tim. 5, 9-16 zeichnet wohl unter den Bedingungen der in die Gemeindelisten aufzunehmenden Ehrenwitwen die Eigenschaften der Diakonissen. Doch wurden frühzeitig außer Witwen auch Jungfrauen (Ignatius, Smyrn. 13) und später sogar Verheiratete, aber in Enthaltsamkeit Lebende (Epiphanius, Exp. Fidei 21) als Diakonissen zugelassen, das Mindestalter gegen Ende des 3. Jahrhunderts von 60 auf 50 (Didascalia III) und 451 auf dem Konzil von Chalcedon auf 40 Jahre herab gesetzt. Zweimal verheiratete Witwen blieben aber immer vom Amt ausgeschlossen. Die Weihe durch den Bischof mittels Handauflegung und Gebet übertrug keine geistliche Gewalt, sondern rief „den Hl. Geist“ auf die Diakonissen herab „zur würdigen Vollbringung des ihnen anvertrauten Werkes“; sie war aber nicht Sakrament, sondern Sakramentale (Nicaenum I, c. 19). Überheblichkeiten der montanistischen Diakonissen brachten das Amt in Verruf. Mit dem Herauswachsen der Kirche aus dem Missionsstadium, dem Aufhören der Arkandisziplin und ErwachsenenTaufe hörte auch die Einstellung von Diakonissen immer mehr auf, im Abendland manchenorts bereits seit Mitte des 3. Jahrhunderts, anderwärts zum Teil erst im 8. Jahrhundert und später. Länger erhielten sie sich in der morgenländischen Kirche. In den alten Ritualbüchern der griechischen Kirche wird die Diakonissen-Weihe wie die der Diakonen als Cheirothesie bezeichnet, den Diakonissen wie den Diakonen die Stola, die Kommunion am Altar, Darreichung und Genuss des Kelches gewährt, die die Diakonissen selbst auf den Altar zurück stellen (J. Morinus, Commentarius de sacris eccl. Ordinationibus [Antw. 1695] Ex X, c. 1, n. 1). Die christliche Kaiser-Gesetzgebung rechnet deshalb die Diakonissen ebenfalls zum Klerus. Doch hat auch die orientalische Kirche stets betont, daß mit der Weihe der Diakonissen nicht die Übertragung einer geistlichen Gewalt verbunden sei, so die Ägyptische Kirchenordnung c. 37 und 47, die Syrische Didaskalia c. 14 u. 15, das Konzil v. Ladicea c. 11, bes. Epiphanius, Adv. Haer. 79, 4. – Die Liebesdienste der Diakonissen wurden in den weiblichen Orden großartig ausgebaut. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. III, 1931, Sp. 276 – Sp. 277
Die Einweihung der Diakonissen (das Wort Weihe im weiteren Sinn, wie vielmals, genommen) geschah durch Handauflegung und Gebet (manus admotio et benedictio) des Bischofs. Es war dies jedoch nur ein Ordinations-Ritus, keine eigentliche Ordination, die zum Altardienst, Lehr- oder Vorsteheramt befähigte. Denn Personen des andern Geschlechtes sind selbst nach göttlich-positivem Recht vom Lehramt (1. Kor. 14, 34; 1. Tim. 2, 8ff; vgl. Constit. Apost. 3, 6; Statut eccl. Antiq. c. 36. 37), und durch die Canones aller Zeiten vom Altardienst (c. 25, Dist. XXIII.; Conc. Laodic. Ann. 360, c. 44; Conc. Nannet. Ann. 895, c. 4; c. 1, X De cohab. Cleric. 3, 2), wie von der Teilnahme an der Kirchengewalt (Augustin. c. a. 419 in Libr. Quaest. In V. T., quaest. 45) ausgeschlossen. Zwar wurde von der Einsegnung der Diakonissen nicht selten der Ausdruck manus imponere, ordiaare gebraucht, z. B. c. 23, C. XXVII, q. 1 (Chalced. Conc. Ann. 451, c. 15); Const. Apost. 8, 19; desgleichen von der Benediktion der Äbtissinnen, z. B. c. 2, X De testam. 3, 26, wie auch consecrare statt velare von den Gott geweihten Jungfrauen gesagt wird. Daß aber diese Inauguration der Diakonissen keine Ordination, sondern bloß Benediktion sein sollte, erhellt aus vielfachen Zeugnissen (z.B. tertull. De baptism. c. 17; Constit. Apost. 3, 9; Epiphan. Haeres. 79, 2 u.a.) Schon das erste allgemeine Konzil von Nicäa zählt aus diesem Grund die Diakonissen zu den Laien (Conc. Nic. I, c. 19), und um etwaigem Missbrauch der Art für die Zukunft zu begegnen, wurde das ganze Institut derselben in Gallien schon zeitig aufgegeben (Conc. Aurel. II, ann. 353, c. 15; Conc. Auras I, ann. 441, c. 26; Conc. Epaon. Ann. 517, c. 21 u.a.). In einigen Diözesen mögen sie vielleicht noch länger geduldet worden sein; seitdem achten Jahrhundert aber ist das Institut in der abendländischen Kirche völlig erloschen. Denn wo etwa der Name diaconissa oder archediaconissa noch weiter vorkommt, bezeichnet er die Oberin einer weiblichen Kongregation in der Bedeutung des sonst geläufigeren Ausdrucks Abtissin. Daß aber auch die Einweihung dieser sogenannten Archidiakonissinnen oder Abbatissinnen ihrem Wesen nach nichts Anderes als eine feierliche Segnung, keine Ordination war, beweisen sattsam die bestimmtesten Verbote, sich kirchliche Sacra oder bischöfliche Jurisdiktions-Rechte anzumaßen (z. B. c. 3, C. XX, q. 2 oder Conc. Paris. VI, ann. 829, c. 47, und c. 10, X De poenit. Et remiss. 5, 38). –
Quelle: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 3, 1884, Sp. 1675 – Sp. 1677