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Bibellesen

Lexikon für Theologie und Kirche

Stichwort: Bibellesen

Bibellesen. Die Behauptung von der Notwendigkeit des Bibellesens für jedermann wurde von der Kirche mit Rücksicht auf die katholische Glaubensregel, zur Verhütung der Preisgabe des Bibellesens an den Subjektivismus, aus Ehrfurcht vor dem Wort Gottes und anderen in der Gott gesetzten Alleinzuständigkeit des kirchlichen Lehramtes gelegenen Gründen und Schutzmaßnahmen folgerichtig jederzeit verworfen (Bulle Unigenitus v. 8.9.1713 und Auctorem fidei v. 28.8.1794; Denzinger n. 1429/35 1567). Die katholische Praxis wird gerechtfertigt durch die Geschichte der Irrlehren, besonders der protestantischen Parteien, die, aus der freien Bibellesung geboren, immer mehr den Glauben an die Göttlichkeit der Hl. Schrift untergruben. Einsichtige Protestanten haben dies vielfach offen eingestanden und besonders in den letzten Jahrzehnten auch die „Vollbibel“ in der Hand der Jugend als gefährlich bezeichnet (vgl. StimmML 50 (1896) 242/45).

Gleichwohl erließ die Kirche nie ein allgemeines Bibelverbot. Einschränkungen des Lesens der Bibel in der Volkssprache traten erst spät und vereinzelt auf (Synode v. Toulouse 1229, Tarragona 1234, Oxford 1408,…) Paul IV machte 1559 im Index der verbotenen Bücher den Gebrauch der Bibel in der Volkssprache abhängig von der Erlaubnis der römischen Inquisition. Die 4. tridentinische Regel im Index Pius` IV (1564) gestattete, daß der einzelne nach dem Rat des Pfarrers oder Beichtvater die Erlaubnis zu solchem Gebrauch von seinem Bischof oder dem Inquisitor erhielt. Nach dem Index Sixtus` V sollte die Erteilung dieser Erlaubnis dem Apostolischen Stuhl zustehen, und Klemens VIII verlangte im Index 1596 trotz der tridentinischen Regel die Genehmigung der römischen Inquisition.

Allmählich kam man dazu, jede von der zuständigen kirchlichen Obrigkeit genehmigte Bibelübersetzung für alle als erlaubt anzusehen. Benedikt XIV schien diese Gewohnheit gut zu heißen, denn das Indexdekret v. 13.6.1757 besagte: Bibelübersetzungen in der Vulgärsprache, welche die Approbation des Apostolischen Stuhles haben oder mit Anmerkungen aus den Schriften der hl. Kirchenväter oder anderer gelehrter katholischer Männer erscheinen, sollen gestattet sein. Gregor XVI erinnerte jedoch noch einmal 1836 an die Beobachtung der 4. tridentinischen Regel mit dem Zusatz Klemens VIII. Schließlich ward bei der Neuordnung der Büchergesetze unter Leo XIII 1897 die Verfügung Benedikts XIV mit Ausschluss aller anderen Bestimmungen zum Gesetz gemacht.

Nicht kirchlich genehmigten Bibeldruck verbot das Konzil von Trient unter schwerer Strafe; Artikel 48 der Konstitution „Officiorum ac munerum“ Leos XIII verordnet: Jeder, der ohne Approbation des Ordinarius Bücher der Hl. Schrift oder Anmerkungen oder Kommentare dazu druckt oder drucken lässt, verfällt der niemand vorbehaltenen Exkommunikation. Durch die genannte Konstitution v. 25.1.1897 in den Artikeln 5-8, die so gut wie unverändert in das kirchliche Gesetzbuch übernommen wurden (can. 1391,1399,1400), ist für den Gebrauch der Bibel nunmehr rechtens:

1) Bibelausgaben des Urtextes und der alten katholischen Übersetzungen, auch jener der morgenländischen Kirche, von Katholiken mit kirchlicher Approbation veranstaltet, sind jedem gestattet;

2) Bibelübersetzungen in einer Volkssprache sind in gleicher Weise erlaubt, wenn sie die Gutheißung des Apostolischen Stuhles haben oder mit Anmerkungen aus den Schriften der hl. Kirchenväter und gelehrter katholischer Schriftsteller versehen die Genehmigung der Bischöfe erhielten;

3) Bibelausgaben jeder Art, die von Nicht-Katholiken herrühren, dürfen von denen benutzt werden,die sich mit theologischen oder biblischen Studien befassen, wofern nur nicht die katholischen Glaubenssätze in den Vorreden oder Anmerkungen bekämpft werden;

4) Erlaubnis zum Gebrauch irgendwie verbotener Bibelausgaben erhält man in derselben Weise wie die Erlaubnis zum Lesen verbotener Bücher.

Übrigens schließen die Bestimmungen der katholischen Kirche über das Bibellesen eine praktische Hochschätzung der Bibel nicht aus, sondern ein. Daß in der alten und mittleren Zeit kein Buch so gebraucht war wie die Hl. Schrift, beweist ein Blick in die Liturgie und ins Breviergebet, in die Schriften der Väter und Scholastiker, in die Kataloge der mittelalterlichen Büchereien. Ein Achtel der ganzen Bibliothek Nikolaus V. bestand aus rein biblischer Literatur (F. Ehrle, Hist. Bibl. Rom. Pont. I (Rom 1890) 120 248ff 513f). Wie in der älteren Zeit die hl. Väter nach dem Vorgang der Apostel zum Bibellesen antreiben, so halten im Mittelalter Päpste, Konzilien und Synoden sowie Klosterregel und Ordenszucht Geistliche und Ordensleute mit ihren Schülern zum Studium der Hl. Schrift an (…). In den Nonnenklöstern des Mittelalters bis über die Glaubensspaltung hinaus ward die Bibel eifrigst gelesen (Belege s. Hefele…) und kirchliche Schriftsteller empfehlen um dieselbe Zeit allen das Bibellesen.

Die zahlreichen Bibeldrucke, Bilderbibeln, Bibelübersetzungen beim Ausgang des Mittelalters bezeugen hohe Wertschätzung und eifrigen Gebrauch der Bibel (…). In der Folge war man katholischerseits bestrebt, außer durch Unterricht und Predigt durch kirchlich gut geheißene Schul-, Teil- und Volksausgaben die Bibel oder Teile von ihr unter das Volk zu bringen. Im Besonderen hebt Benedikt XV im Rundschreiben „Spiritus Paraclitus“ den reichen Nutzen der geordneten Schriftlesung auch für Laien hervor und fordert sie im Anschluss an den hl. Hieronymus und Thomas von Kempen zur täglichen Schriftlesung auf. Tatsächlich ist die Schriftlesung, im Familienkreis oder in Bibelzirkeln, Bibelrunden innerhalb der Vereine, Kongregationen usw. oder im Anschluss an Bibelpredigten privat geübt, ein ganz hervorragendes Mittel, laue Christen in ein lebendiges Verhältnis zu Christus zu bringen und die einzelnen und die Gemeinschaften religiöse zu verinnerlichen, wie es auch das einzige zureichende Mittel ist, dem Umsichgreifen der Sektierer mit ihren Bibelbestrebungen zu steuern. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. II, 1931, Sp. 290 – SP. 292

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