Lexikon A

Ausschließungsrecht

Lexikon für Theologie und Kirche

Stichwort: Ausschließungsrecht

Ausschließungsrecht, auch Exklusive (jus exclusivae oder exclusionis) oder Veto bei der Papstwahl, das von Seiten der katholischen Herrscher von Deutschland (nachher Österreich), Frankreich, Spanien (Neapel) beanspruchte Recht, beim Konklave vor der entscheidenden Stimmabgabe (und zwar nur einmal) gegen einen Kandidaten durch einen Kardinal Einspruch erheben zu lassen. Nach der Wahl abgegeben, war die Exklusive ohne Wirkung. Den Anspruch auf dieses Ausschließungsrecht scheinen zuerst Karl V. und seine Nachfolger Philipp II. und III. erhoben zu haben; erfolgreich geltend gemacht wurde das Ausschließungsrecht von Deutschland-Österreich 1721, 1799, 1823 und 1903, von Frankreich 1758, von Spanien 1730 und 1830.

Wenn auch in den die intercessiones principum ausschließenden Verfügungen der Päpste Pius IV. „In eligendis“ vom 9.10.1562, Klemens XII. „Apostolatus officium“ v. 4.10.1732 und Pius IX. „In hac sublimi“ v. 23.8.1871 eine absolute und ausdrückliche Verwerfung des Ausschließungsrechts mit Sicherheit nicht gefunden werden kann (Wernz-Vidal II 1923, n. 406, 420), so konnte doch immer ein eigentliches Recht mangels eines Rechtstitels bestritten werden. Der tatsächliche Erfolg des Ausschließungsrechts war also auf das Bestreben der Kardinäle zurückzuführen, dem neuen Papst nicht von vornherein die Gegnerschaft eines mächtigen katholischen Staates zuzuziehen.

Letztmals wurde es bei der Wahl nach Leo XIII. durch Österreich (gegen Kardinal Rampolla) geltend gemacht. Der aus der Wahl damals hervorgegangene Pius X. hat es entschieden verworfen (Commissum Nobis v. 20.1.1904) und in der Konstitution über die Papstwahl „Vacante Sede Apostolica“ v. 25.12.1904 (Anhang zum CIC) unter Androhung der Exkommunikation allen Kardinälen und Konklave-Teilnehmern verboten, direkt oder indirekt das Veto oder auch nur den Wunsch eines weltlichen Faktors einzelnen oder den versammelten Wählern zu übermitteln. Damit ist das Ausschließungsrecht abgetan. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. I, 1930, Sp. 847 – Sp. 848

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