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Febronius

Lexikon für Theologie und Kirche

Stichwort: Febronius (Hontheim)

Hontheim (Febronius), Johannes Nicolaus von, Weihbischof von Trier, stammte aus einer angesehenen Patrizierfamilie und wurde am 27. Januar 1701 in Trier geboren. Seinen Gymnasialunterricht empfing er bei den Jesuiten, hörte Vorlesungen über Theologie und Jurisprudenz an den Universitäten von Trier, Löwen und Leyden und studierte mit besonderer Vorliebe die Werke des Gallikaners van Espen in Löwen, dessen Doktrinen einen schlimmen Einfluss auf den reich begabten und strebsamen Jüngling ausübten. Nach Trier zurück gekehrt, wurde Hontheim 1724 zum Doktor der Rechte promoviert und unternahm hierauf eine Reise nach Holland, Belgien, Deutschland und Italien. In Rom verweilte er drei Jahre im „deutschen Priesterseminar“. Nach seiner Rückkehr erhielt er die Stelle eines geistlichen Rates und Assessors am Konsistorium in Trier, empfing 1728 die Priesterweihe, bekleidete von 1732 bis 1738 die Stelle eines Professors der Pandekten an der Universität und wurde 1739 vom Kurfürsten Fran Georg von Schönborn zum Offizial für das Kommissariat des Niederstiftes und zum Vorsteher des Seminars in Koblenz ernannt. Obschon mit Arbeiten überhäuft, fand Hontheim noch Zeit, um die Materialien für seine Historia Trevirensis diplomatica (3 Folianten, Augsb. 1750) und der Prodromus Historiae Trevir. (2 Folianten, ebd. 1757) zu sammeln und zu verarbeiten, welche ihm einen ehrenvollen Namen unter den Gelehrten sichern. Auch in politischen Fragen wurde er vom Kurfürsten zu Rate gezogen. Die großen Anstrengungen schwächten aber seine Gesundheit so sehr, daß er 1747 sich von den Geschäften zurück zog.

Allein schon 1749 übertrug ihm der der Kurfürst die Würde eines Weihbischofs und Generalvikars in spiritualibus, und Papst Benedikt XIV. Verlieh ihm den Titel eines Bischofs von Myriophyt i. p. Die bischöfliche Konsekration empfing Hontheim zu St. Stephan in Mainz durch Weihbischof Christoph Nebel. Schon 1748 hatte ihn das Kapitel von St. Simeon in Trier, dem er seit 1713 resp. 1728 angehörte, zum Stiftsdechanten gewählt. Als solcher war er für alle Stiftsherren ein Muster treuer Pflichterfüllung. Auch unter den Kurfürsten Joh. Philipp (von Walderndorf) und Clemens Wenzeslaus (von Sachsen) übte Hontheim, dessen Gelehrsamkeit, Sittenreinheit und unermüdliche Arbeitskraft von niemanden bezweifelt wurde, großen Einfluß auf die Regierung der Erzdiözese aus. Seine Vorliebe für die gallikanischen Grundsätze veranlaßte ihn aber zu einem Schritt, welcher alle seine Verdienste in Schatten stellt.

Er ließ nämlich 1763 pseudonym zu Frankfurt (Bullioni) bei Eßlinger (Evrardi) unter dem Titel Justini Febronii, Jur. Cons., De statu ecclesiae et legitima potestate Romani pontificis liber singularis ad reuniendos… ein Werk erscheinen, welches für die Kirche sehr unheilvoll wurde. Ob Hontheim, welcher den Namen J. Febronius seiner Nichte Justina Febronia, Stiftsdame in Juwigny, entlehnte, durch die angeblichen Prätensionen des päpstlichen Nuntius Doria bei Gelegenheit der Wahl Kaiser Franz I. zu Frankfurt und einer hierauf bezüglichen Äußerung des kurtrierischen Gesandten von Spangenberg zur Abfassung seiner Schrift veranlaßt wurde (Marx, Gesch. d. Erzst. Trier V, 91ff), oder ob andere Gründe für ihn maßgebend waren, mag auf sich beruhen. Nach dem Titel und der Vorrede sollte die Union der Protestanten mit der Kirche Zweck des Buches sein; allein es bedarf keines großen Scharfblickes, um zu erkennen, daß das gewählte Mittel sehr ungeeignet war, und Hontheim selbst wird sich schwerlich solche Illusionen im Ernst gemacht haben.

Das Buch des Febronius ist nur eine aus gallikanischen, jansenistischen und protestantischen Schriften zusammen gestellte Kompilation, ohne einheitliche Durchführung und logische Konsequenz. Seine Hauptquellen waren Richer und Du Pin. Schon die Vorrede charakterisiert das ganze Werk, dessen eigentliche Tendenz Untergrabung der päpstlichen Autorität, ungebührliche Erhebung der bischöflichen Gewalt und Rechtfertigung des Staatskirchentums ist, indem Febronius die weltlichen Fürsten geradezu auffordert, sich in die inneren Angelegenheiten der Kirche einzumischen. Das ganze Werk zerfällt in neun Kapitel und führt folgende Hauptgedanken aus:

Christus übertrug die Schlüsselgewalt der Gesamtkirche, welche dieselbe durch Papst und Bischöfe ausüben läßt, so daß die Gesamtheit der Gläubigen diese Gewalt radicaliter und prinncipaliter, die Prälaten aber nur usualiter und usufructualiter inne haben. Das Kirchenregiment ist deshalb weder monarchisch, noch demokratisch (was es nach dem Hauptsatz des Febronius notwendig sein müsste), sondern aristokratisch. Der Papst ist das Zentrum der kirchlichen Einheit und den Bischöfen gegenüber primus inter pares. Er steht über den einzelnen Bischöfen, ist aber ihrer Gesamtheit untergeordnet; denn er hat nur den Primat in, aber nicht über der Kirche. Die Bischöfe besitzen ihre Gewalt unmittelbar von Gott und haben als Nachfolger der Apostel in Bezug auf ihre Sprengel unbeschränkte Gewalt in Entscheidung von Glaubenssachen, in Sakramenten-Spendung und Jurisdiktion; nur müssen sie mit dem Papst in Gemeinschaft stehen und in wichtigen Dingen an ihn berichten. Kraft seines Primates, der übrigens keineswegs an das Bistum Rom geknüpft ist und auch mit einem andern Bistum verbunden werden kann, ist der Papst berechtigt und verpflichtet, das Band der Einigkeit zu erhalten, für die Beobachtung der Dekrete bezüglich des Glaubens und der Sitten, überhaupt der Kirchengesetze, zu sorgen, im Namen der Kirche Gesetze vorzuschlagen, die Bischöfe gegen ungerechte Bedrückungen in Schutz zu nehmen, die ihm zustehenden Rechte durch seine Legaten in der ganzen Kirche auszuüben, Kontroversen über Sachen des Glaubens und der Sitten zu entscheiden und, falls sich die Bischöfe mit seinem Urteil nicht begnügen, eine allgemeine Synode zu berufen, derselben zu präsidieren, Dispensen von allgemeinen Kirchengesetzen zu erteilen, aber nur in solchen Fällen, in welchen ein allgemeines Konzil dispensieren würde und nach den hierfür von früheren Synoden aufgestellten Regeln usw. Das Urteil des Papstes in Glaubenssachen ist nicht irreformabel, es sei denn, daß die Zustimmung der ganzen Kirche hinzu kommt; denn nur der Gesamtkirche ist Unfehlbarkeit verliehen. Ebenso haben die päpstlichen Disziplinargesetze nur Geltung für die ganze Kirche, wenn sie von allen Bischöfen angenommen werden. Aus der Stellung, welche Febronius dem Papst anweist, ergibt sich auch dessen Verhältnis zu einem allgemeinen Konzil. Dasselbe steht über dem Papst, kann auch ohne ihn berufen werden, darf sich, wenn rechtmäßig berufen, dem Versuch einer Auflösung durch den heiligen Stuhl widersetzen und repräsentiert auch ohne den Papst die ganze Kirche, weshalb Appellationen vom Papst an ein allgemeines Konzil zulässig sind. –

Als Mittel zum Zweck schlägt Febronius vor: Belehrung des Volkes, besonders der höheren Stände und der Geistlichkeit, über die Rechte des Papstes und der Bischöfe; Berufung eines allgemeinen Konzils oder, wenn diese auf Hindernisse stoße, Abhaltung von Nationalkonzilien; Placet; Appellation eine ein allgemeines Konzil, wobei besonders die weltlichen Regenten aufgefordert werden, einmütig den Anmaßungen des Papstes entgegen zu treten und die ursprünglichen Freiheiten der einzelnen Kirchen wieder herzustellen, ohne die Blitze der päpstlichen Zensuren oder den Ausbruch eines Schismas zu fürchten. Dies ist der Hauptinhalt von Febronius` Buch, welches dem Papst nur einen Primat der Ehre, nicht aber der Jurisdiktion zugesteht, ihn zu einem bloßen Schatten degradiert und ihm selbst die Ausübung der wenigen ihm noch belassenen Rechte unmöglich machen will.

Das Werk Hontheims verbreitete sich rasch und erregte sehr großes Aufsehen. Schon 1765 war eine neue Auflage nötig, und an anderen Orten wurde dasselbe nachgedruckt. Bald erschienen auch Übersetzungen und Auszüge in deutscher, französischer, italienischer, spanischer und portugiesischer Sprache. Diese Erscheinung hat jedoch keineswegs ihren Grund in dem wissenschaftlichen Gehalt des Werkes, oder in seiner nichts weniger als anziehenden Form, sondern darin, daß es der getreue Ausdruck der damaligen antikirchlichen Zeitströmung war, die falschen Theorien über die Gewalt der Kirche und ihr Verhältnis zum Staat sanktionierte und die Übergriffe des letzteren in die kirchliche Sphäre rechtfertigte. Doch fand Febronius auch gelehrte Gegner bei Katholiken und Protestanten. Letztere verhielten sich seinen Vereinigungs-Vorschlägen gegenüber sehr kühl und zeigten, daß auf dieser Basis eine Union nicht zu Stande komme.

Die katholischen Schriftsteller wiesen teils nach, woher Hontheim seine Sätze entnommen (Carrich), teils hoben sie die Widersprüche hervor (Feller), teils machten sie auf die staatsgefährlichen Grundsätze derselbe aufmerksam (Mamachi) usw.

Pius VI. ließ durch seinen Nuntius in Köln, Karl Belisomi, den Kurfürsten Clemens Wenzeslaus 1777 auffordern, seinen Weihbischof zum Widerruf zu bewegen. Dies gelang ihm nach vielen Bemühungen, und Clemens Wenzeslaus sandte am 15. November 1778 Hontheims emendierten Widerruf nach Rom, nachdem der erste nur „allgemein“ gehaltene als ungenügend bezeichnet worden war. Pius VI. machte denselben in einem Konsistorium bekannt und ließ ihn den katholischen Höfen mitteilen. In Wien und Madrid war man über den Widerruf sehr erbittert, und die österreichische Zensur verbot die Konsistorialakten und alle Schriften für und gegen die Retraktation. Die Gazetta universale von Florenz 1779 Nr. 9 beschuldigte den Papst und den Kurfürsten, durch unwürdige Mittel Hontheim zum widerruf gezwungen zu haben. Auch andere Zeitungsartikel und Broschüren schleuderten den nämlichen Vorwurf gegen den heiligen Stuhl. Anstatt den wahren Sachverhalt offen darzulegen, schwieg Hontheim. Erst als Clemens Wenzeslaus mit Veröffentlichung der auf den Widerruf bezüglichen Korrespondenz mit ihm drohte, ließ Hontheim am 7. April 1780 in das Koblenzer Intelligenzblatt einrücken, daß seine „Widerrufung“ eine „ganz freiwillige gewesen sei“. Zugleich stellte er eine besondere Schrift zur Rechtfertigung und Erläuterung seines Widerrufs in Aussicht. Dieselbe erschien 1781 unter dem Titel Justii Febr., Jur. Cons., Commentarius in suam retractationem. Aus diesem Kommentar ist ersichtlich, daß es seinem Verfasser doch nicht so ernst mit seiner Retraktation war. Auch die Briefe an seine Freunde liefern hierfür Beweise. Erst zwei Jahre vor seinem Tod, 2. September 1790, erkannte Hontheim seinen Fehler. Er starb mit der Kirche ausgesöhnt.

Die unheilvollen Folgen seiner Wirksamkeit zeigten sich schon auf dem Emser Kongreß und namentlich in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in Deutschland. Die kirchenpolitischen Vorschläge Wessenberg `s und seines Anhangs, welche den Regierungen in den Verhandlungen mit Rom für die Ordnung der kirchlichen Verhältnisse als Norm dienten, beruhen meistens auf den Grundsätzen Hontheims. Die letzte Verurteilung der Grundsätze von Febronius erfolgte auf dem Vaticanum. –
Quelle: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 6, 1889, Sp. 276 – Sp. 280

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