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Energumenen

Lexikon für Theologie und Kirche

Stichwort: Energumenen

Energumenen hießen (nach griechischem Text von Eph. 2, 2) in altchristlicher Zeit die … (Mt. 4, 24 u.a.), die unter dämonischer Einwirkung Stehenden. Auf solche Einwirkung wurden außer der eigentlichen Besessenheit, verschiedene Krankheiten (Wahnsinn, Epilepsie usw.) zurück geführt. Die große Zahl der Energumenen führte zur Entstehung einer eigenen öffentlichen Energumenen-Disziplin, die im 4. bis 7. Jahrhundert (am längsten im Westen) nachweisbar ist. Nach Eintrag in eine Liste und Prüfung durch einen Exorzisten erhielt der Energumene eine eigene Zellenwohnung neben der Kirche.

Die Klasse der Energumenen stand zwischen den Katechumenen und Büßern: soweit sie ruhig war, hatte sie ihren Platz im Narthex hinter den Katechumenen, sonst im Atrium unter freiem Himmel bei den Büßern, … (F. X: Funk, Kirchengeschichte Abhandlung und Untersuchung I (1897) 185/88). Strenge Fasten, das Tragen von Ketten und andere Zuchtmittel gehörten zu dieser Disziplin neben sehr häufigen Exorzismen, die privat unter Gebet und Weihwasser-Besprengung fast täglich von Exorzisten, feierlich und in bestimmter liturgischer Form vom Bischof oder einem Priester vorgenommen wurden; an anderen Mitteln werden Gebrauch von Salz, Weihwasser, Anhauchung und ausspucken (Irenäus, Adv. Haer. I 9) und Salbungen mit Öl genannt; nach der Heilung fand nochmals ein 20-40tägiges Fasten mit öfterem Kommunion-Empfang statt. Der Exorzismus, auch ausgeübt von Gnostikern (Iren., Adv. Haer. II, 31f), Goëten (origenes, Contra Cels. I 67), selbst von Frauen (Cyprian, Ep. 75, 10), meist mit Zauberformeln und magischen Worten, besonders in Ägypten (Zauberpapyri), soll vom christlichen Exorzisten mit Gebet und im Namen Jesu (Justinus Amrt., Dial. c. Tryph. c. 85) vorgenommen werden. Ein jüdischer Exorzismus-Text um 300 n. Chr. ist in PatrolOr IV 187/90 veröffentlicht.

Der Energume war, ob getauft (e. Baptizatus) oder nicht (e. Catechumenus), vom Empfang der Sakramente (Kommunion oder Taufe) und von der Darbringung von Oblationen, weil außerhalb der kirchlichen Gemeinschaft stehend, ausgeschlossen, außer in Todesgefahr (Synode von Elvira can. 29 u. 37); auch als eine mildere Praxis später den Empfang der hl. Kommunion ruhigeren Energumenen gestattete bzw. geradezu anriet (Synode von Orange v. J. 441 can. 14), war die Übernahme eines Ordo wegen der mit der Besessenheit verbundenen Irregularität untersagt. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. III, 1931, Sp. 671 – Sp. 672

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