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Regalienrecht

Lexikon für Theologie und Kirche

Stichwort: Regalienrecht

Regalienrecht bezeichnet dem Wortlaut nach das Recht auf die Regalien, d. h. auf gewisse, dem König (bzw. Staatsoberhaupt) zustehende oder vorbehaltene Rechte. Der Begriff der Regalien ist indes auch bei den modernen Staatsrechts-Lehrern kein durchaus fest stehender; bald werden darunter die gesamten sog. Hoheitsrechte, Regierungsgewalt usw., bald nur die regalia minora (accidentalia), gewisse Nutzungsrechte oder Einkünfte zu Gunsten der Krone (Münzregal, Bergwerksregal usw.) verstanden. In der mittelalterlichen Kirchengeschichte haben die „Regalien“ in ganz anderem Sinne eine Rolle gespielt, insofern darunter die weltlichen Güter im Besitz geistlicher Personen oder Institute verstanden wurden. Man nannte solche Güter Regalia, weil man sie als von den Königen der Kirche verliehen betrachtete; so hieß beispielsweise auch der Kirchenstaat Regalia S. Petri (Belegstellen s. bei Du Cange, Gloss. s.v.); namentlich aber nannte man so die Güter der einzelnen Klöster, Bischöfe, Kirchen, auch wenn sie im Einzelfall nicht vom König verliehen waren. Aus dieser Anschauung vom Ursprung des weltlichen Besitzes in den Händen geistlicher Personen ergab sich aber leicht die Konsequenz, solche Güter nach Art der Lehen zu behandeln: die Verleihung der Regalien (oder Temporalien, was sachlich dasselbe war) erfolgte durch Investitur, wobei der Investierte den Treueeid ablegte; ward aber die Stelle erledigt, so fielen die Früchte des Besitztums bis zur Neubesetzung (Intercalarfrüchte) dem Landesherrn anheim oder einem weltlichen Großen, der vom König, wie es manchmal vorkam, ein Recht auf die Intercalarfrüchte erlangt hatte. Die große Gefahr, welche in diesen Verhältnissen für die Kirche lag, zeigte sich allmählich in mehrfacher Weise. Zunächst wurde nämlich vielfach die Neubesetzung der Stellen verzögert, damit der Regalinhaber die Zwischenfrüchte um so länger genießen konnte. Dann aber lag überhaupt der Versuch nahe, das Regalienrecht ins Ungemessene auszudehnen, indem nicht bloß ein solches Recht auch Kirchen gegenüber geltend gemacht wurde, die davon frei waren, sondern vor Allem mittels der Temporalien ein Einfluß auf die sog. Spiritualien angestrebt und überhaupt versucht wurde, durch die Ausübung des Regalienrechtes die Geistlichen zu ergebenen Dienern des Königs oder der Großen zu machen. Solche Bestrebungen führten zu den Kämpfen der Kirche um ihre und ihrer Organe Unabhängigkeit, wie sie in Deutschland im sog. Investiturstreit ausgefochten und damit beendigt wurden, daß die Belehnung mit den Regalien als weltliche Zeremonie gestattet, eine Einmischung in das streng geistliche Gebiet aber abgelehnt wurde. England sah ähnliche Kämpfe wegen der Regalien unter den normannischenKönigen und den ersten Plantagenets. Eine besondere Rolle aber spielte das Regalienrecht seit dem 13. Jahrhundert in Frankreich, wo dasselbe noch im 17. Jahrhundert zu dem lange dauernden Regalienstreit führte. –
Quelle: Wetzer und Welte`s Kirchenlexikon, Bd. 10, 1897, Sp. 893 – Sp. 894

Regalienrecht (ius regale, jus deportus), das im Mittelalter von einzelnen Landesherren als Regal, d. h. unverlierbares Hoheitsrecht, beanspruchte Recht auf die Zwischennutzung erledigter Bistümer, so in England durch Wilhelm II. (1089), in Deutschland durch Heinrich V., Konrad III. und Friedrich Barbarossa, in Frankreich durch Ludwig VII, in Spanien durch Peter III. und Alfons III. von Aragon (1280, 1287). Der Anspruch auf die Einkünfte erstreckte sich ursprünglich auf die Zeit der Vakanz, wurde aber später auf ein Jahr (Jahr und Tag) ausgedehnt. Außer der temporellen Regalie (Bezug der Einkünfte) wurde auch eine spirituelle beansprucht: das Recht, die während der Vakanz frei werdenden Pfründen mit Ausnahme der Seelsorge-Benefizien zu besetzen. Auf dieses Recht verzichteten Philipp v. Schwaben (1203), Otto IV (1209) und Friedrich II (1213 zu Eger, 1216 im Würzburger Privileg, 1219 zu Hagenau); letzterer hat jedoch 1238 die Zwischennutzung (nicht aber Jahresnutzung) wieder beansprucht. Das Zwischennutzungs-Recht kam auch bei niederen Kirchenämtern vor, wohl als Ausfluss des Eigenkirchen-Rechts.

Regalienstreit

In Frankreich bildete das Regalienrecht schon einen Streitpunkt zwischen Bonifaz VIII. Und König Philipp dem Schönen, bestand aber dann fort, nur war es für einzelne Provinzen den Kronvasallen (Herzog der Normandie, Bretagne, von Burgund, Grafen von Champagne und Anjou) vorbehalten; die Kirchenprovinzen Bordeaux, Auch, Narbonne, Aix, Embrun und Arles waren ganz davon frei. Seit dem 16. Jahrhundert faßten das französische Parlament und besonders die Parlaments-Juristen das Regalienrecht nicht mehr als positives, historisches, sondern als eine der Krone wesentliches, universales, unveräußerliches und unverjährbares Recht (jus regis statt jus regale). Auch bisher freie Bistümer wurden ihm nun allmählich trotz des Protestes des Klerus unterworfen. Als Ludwig XIV. Im Edikt vom 10.2.1673 für diese Auffassung und Ausdehnung des Regalienrechts allgemeine Anerkennung verlangte, fügten sich mit oder ohne Einspruch alle französischen Kirchenfürsten, außer den Bischöfen Pavillon von Alet und Caulet von Pamiers, die gegen die Neubesetzung der von ihnen längst vergebenen Benefizien zuerst, aber vergeblich, an ihre Metropoliten, 1677 an den päpstlichen Stuhl appellierten. In diesem Regalienstreit trat Innozenz XI. durch 3 Breven für ihre Sache ein, ohne den Widerstand des Königs, des Parlaments, der Erzbischöfe von Toulouse und Paris (Harlay) zu brechen. Nach dem Tod der Bischöfe von Alet und Pamiers führten Kanonikus Aubarède von Pamiers und Cerle den Kampf fort; doch eine außerordentliche Versammlung von 40 Bischöfen 1681 und die Assemblé gén. Du clergé de France 1682 fügten sich dem königlichen Willen, der sich nun auch trotz neuen Protestes Innozenz` XI. und Alexanders VII. bis zur Revolution behauptete. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. VIII, 1936, Sp. 707

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