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Naturrecht

Lexikon für Theologie und Kirche

Stichwort: Naturrecht

Naturrecht im christlichen Sinne ist die Summe derjenigen Normen des moralischen Naturgesetzes, die sich auf das menschliche Gemeinschaftsleben beziehen. Als Ausschnitt aus dem natürlichen Sittengesetz ist es mit diesem im Willen Gottes (lex aeterna) objektiv und unveränderlich gegeben.Nach der christlichen Naturrechtslehre ist das Naturrecht nicht ein mehr oder minder willkürliches Produkt der menschlichen Vernunft, sondern besteht unabhängig von ihr im Willen Gottes, „der den menschen die Einhaltung der natürlichen Ordnung gebietet und deren Übertretung verbietet“ (Augustinus, Contra Faustin. I 22 c. 27); die menschliche Vernunft ist nur Erkenntnisquelle des Naturrechts (vgl. Röm. 2, 14f). Durch die Beziehung des Naturalismus auf den Willen Gottes unterscheidet sich die christliche Naturrechtslehre sowohl von der antiken wie von der der Aufklärung.

Nach Aristoteles ist Naturrecht das, was durch die menschliche Vernunft als der Natur der Dinge entsprechend erkannt wird; es hat überall Geltung ohne Rücksicht darauf, ob es im Einzelfall dem Menschen angenehm ist oder nicht (Nikomach. Ethik V c. 7ff). Das Justinian. Recht des Corpus Juris Civilis hat sich über das Naturrecht keine eindeutige Vorstellung gebildet; es bezeichnet als Naturrecht bald den alle Lebewesen beherrschenden Naturtrieb, bald das „Selbstverständliche“ im Sinne des gesunden Menschenverstandes, bald das infolge natürlich-vernünftiger Überlegung bei allen Menschen geltende Recht, „das jus gentium genannt wird“; im Verhältnis zu letzterem ist das bürgerliche Recht (jus civile) jenes, „das sich weder ganz vom Naturrecht entfernt noch in allem ihm dient“ (6 D. 1, 1).

Die ersten hervorragenden Vertreter der christlichen Naturrechtslehre waren Ambrosius und Augustinus, ihr Ausgestalter Thomas v. Aquin (S. th. 1, 2, p. 94 u. ö.), dessen Auffassung von der ganzen späteren Scholastik festgehalten und namentlich durch die großen katholischen Rechtsphilosophen des 16. Jahrhunderts Cajetan, Franz v. Vitoria, Dominikus de Soto und Franz Suarez verbreitet wurde. Diese christliche Naturrechtslehre unterscheidet sehr wohl zwischen Recht und Moral, trennt sie aber nicht, sondern betrachtet die Rechtsordnung als einen Teil der sittlichen Ordnung. Darum darf jene dieser nicht widersprochen und nur solche positiven Normen können im gewissen verpflichten, die dem natürlichen Sittengesetz nicht entgegen sind. Das Naturrecht enthält dabei nur die allgemeinsten Normen des menschlichen Gemeinschaftslebens, die eben deshalb durch die Vernunft erkennbar sind; Aufgabe des positiven Rechts ist es, sie auszulegen, zu ergänzen und auf die vielgestaltigen Einzelfälle anzuwenden. So wird auch das positive Recht letzten Endes auf den Willen Gottes als des obersten Gesetzgebers zurück geführt und auf seine Autorität gegründet. Das Naturrecht ist aber nicht lediglich ein „sein sollendes Recht“ oder eine bloße Rechtsidee, die erst der Anerkennung durch das positive Recht bedürfte, sondern ein vor allem positiven Recht existierendes objektives Recht, das zwar der Ausgestaltung im einzelnen bedarf, aber die Grundlage alles positiven Rechts bildet.

Verschieden von der christlichen Naturrechtslehre ist die der Aufklärung im 17. und 18. Jahrhundert: Hugo Grotius hält zwar im allgemeinen noch an der scholastischen Grundlage des Naturrechts fest, doch ist seine Lehre bereits schwankend; Thomas Hobbes, Sam. Pufendorf und Christian Thomasius haben dann das Naturrecht ganz im rationalistischen Sinn umgewandelt. Danach ist das Naturrecht lediglich eine Schöpfung der menschlichen Vernunft, unabhängig vom Willen und auch vom Dasein Gottes, unabhängig auch von der sittlichen Ordnung, wie besonders Kant betonte. Harmlose Theorien, aber auch Revolution und Umsturz wurden aus diesem Vernunftrecht begründet. Der Rechtspositivismus der historischen Schule (Gustav Hugo, F. K. v. Savigny, Karl Friedr. Eichhorn, Georg Friedr. Puchta u.a.) ist auf der einen Seite eine Reaktion gegen das Vernunftrecht, das er nicht gelten läßt, nach dem Grundsatz „omne jus est positivum“; auf der andern Seite verkündigt er ebenfalls die Unabhängigkeit des rechts von der sittlichen Ordnung: Recht ist nach ihm jede Norm, die auf dem verfassungsmäßigen Wege gesetzt und in rechtmäßiger Weise verkündet ist; ob ihr Inhalt mit der sittlichen Ordnung in Einklang steht, ist ohne Belang. „Auch das niederträchtigste Gesetzesrecht muss als verbindlich anerkannt werden, sofern es nur formell korrekt erzeugt ist“ (Bergbohm). Wird der Rechtspositivismus auch nicht immer in dieser schärfsten Form vertreten, so ist der Grundgedanke der Unabhängigkeit des Rechts von der sittlichen Ordnung doch noch weit verbreitet, nicht zuletzt deshalb, weil über die christliche Naturrechtslehre ganz falsche Auffassungen bestehen… Das, was an ihr das Wesentliche ist, nämlich die Einordnung der Rechtsordnung in die sittliche Ordnung und ihre Unterordnung unter den ewigen Willen Gottes, bildet aber allein die Grundlage, auf der eine dauernde Ordnung des Staates und der menschlichen Gesellschaft aufgebaut werden kann. –
aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. VII, 1935, Sp. 453 – Sp. 455

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