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Kirchenaustritt

Lexikon für Theologie und Kirche

Stichwort: Kirchenaustritt

Kirchenaustritt. 1) Durch die gültige Taufe, auch wenn durch Häretiker oder Schismatiker gespendet (Ketzertaufe), wird der Mensch von Rechts wegen Mitglied der von Christus gestifteten Kirche mit allen Rechten und Pflichten (persona in ecclesia Christi, can. 87). Die so erlangte Mitgliedschaft ist nach Pflicht und Eignung unverlierbar und unentziehbar, weil durch die Taufe der Seele ein unauslöschlicher Charakter eingeprägt wird. Einen kanonisch rechtswirksamen Kirchenaustritt gibt es daher nicht. Die Kirche hat nie Bestimmungen und Bedingungen über den Austritt und den Übertritt zu einer anderen Religions-Gesellschaft festgesetzt; das kanonische Strafrecht hat auch kein eigenes Delikt des Kirchenaustritts statuiert. Jedoch ist der schriftlich oder mündlich beim Pfarramt oder in der staatlich vorgesehenen Form tatsächlich erklärte Austritt aus der Kirche, mit oder ohne Übertritt zu einer anderen Religions-Gesellschaft, ein Delikt gegen den Glauben und die Einheit der Kirche (Apostasie, Häresie oder Schisma) bzw. wird als solches von den kirchlichen Behörden aufgefaßt (auch wenn nur aus Verärgerung oder zwecks Befreiung von der Kirchensteuer vollzogen), hat den Verlust der kirchlichen Mitgliedschaftsrechte (nicht der Mitgliedschaft selbst) zur Folge und zieht die Exkommunikation latae sententiae, dem Apostolischen Stuhl speziell reserviert, nach sich (vgl. can. 2314). Daher kann die Wiederaufnahme nicht lediglich in foro interno geschehen; sie bedarf auch der Absolution von der Exkommunikation in foro externo.

2) Der christliche Staat des Mittelalters kannte keine Vorschriften über den Kirchenaustritt, bestrafte aber dieses Delikt als Apostasie. Erst das moderne, auf weltanschaulich neutraler Grundlage ruhende Staatsrecht nimmt es für sich in Anspruch, den Kirchenaustritt und seine Formalitäten zu regeln. Die Erklärung des Kirchenaustritts bewirkt staatlich den Wegfall der Kirchensteuerpflicht.

aus: Michael Buchberger, Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. V, 1933, S. 985

Sicher ist, daß in früheren Jahrzehnten solche, die aus der Kirche austraten, als Apostaten betrachtet wurden. Dies geschah mit vollem Recht. Wer eben damals aus der Kirche austrat, der gab nach damaliger allgemeiner Auffassung kund, daß er dem Christentum den Rücken kehre. Unterdessen haben sich aber die Verhältnisse geändert. Diese Veränderung wurde herbei geführt, z.T. weil die Mitglieder der Kirche zu Kirchensteuern heran gezogen wurden, z.T. auch weil ein „kirchenfreies Christentum“ propagiert wurde. Da kam es vor, daß manche um irdischer Vorteile willen aus der Kirche austraten und dabei, vielleicht sogar vor Zeugen, erklärten, sie wollten nach wie vor alles glauben, was die Kirche lehrt. Da erhob sich nun die Frage, wie solche Leute zu behandeln sind: als Apostaten oder als Schismatiker. Manche meinten allerdings auch, solche Leute, die aus der Kirche austreten, um keine Kirchensteuern zu bezahlen, seien entweder Schismatiker noch Apostaten; die Betreffenden würden nämlich nur aus der Kirchengemeinde als Steuerverband austreten. Demgegenüber bemerkt bemerkt Hagen mit recht, daß die Kirchengemeinde als Steuerverband kanonisch überhaupt nicht besteht. Ein Austritt kann deshalb nur ein Austritt aus der Gesamtkirche sein. Auf diese Austrittserklärung hin wird dann der Betreffende in den staatlichen Registern gestrichen als Mitglied der katholischen Kirche, nicht etwa bloß als Mitglied des kirchlichen Steuerverbandes N. Damit erlischt dann vor dem Staat nicht bloß die Pflicht, die Kirchensteuern zu bezahlen, sondern auch alle mit der persönlichen Kirchen-Mitgliedschaft verbundenen und vom Staat geschützten Recht und auch die vom Staat anerkannten Pflichten: aktives und passives Wahlrecht, Recht auf ein Grab auf einem konfessionellen Friedhof und das Grabgeläute, …
Ich glaube aber daselbst gezeigt zu haben, daß jemand, der nur zum Schein vom Glauben abfällt, innerlich aber alles glaubt, was die Kirche zu glauben vorstellt, in Wirklichkeit kein Häretiker und kein Apostat ist, und daß er – wenn er den Beweis dafür erbringt, daß er immer alles geglaubt hat – auch im Rechtsbereich nicht als Häretiker oder Apostat betrachtet wird. Wer sich aber von der Kirche trennt, der ist ein Schismatiker, auch wenn er alles glaubt, was die Kirche zu glauben vorstellt (schisma purum). Deshalb sind auch die Leute, die aus der Kirche austreten, um keine Kirchensteuer zu bezahlen, oder um aus Streberei den Kreisen näher zu kommen, die ein „kirchenfreies Christentum“ propagieren, Schismatiker… Das Schisma besteht eben in der äußeren Trennung von der Kirche ohne Rücksicht darauf, wie jemand gesinnt ist. Ist also jemand, der aus der Kirche austritt, ein Apostat, dann verfällt er auch im Rechtsbereich den Kirchenstrafen nicht, wenn er beweist, daß er immer alles geglaubt habe; ist er aber ein Schismatiker, dann verfällt er, ungeachtet dieses Beweises, sowohl im Rechtsbereich als auch im Gewissensbereich den Kirchenstrafen.

aus: Heribert Jone O.F.M.Cap., Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Erklärung der Kanones II. Band Sachenrecht, 1952, S. 541-542

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