Konzil von Trient Canones zur Rechtfertigung

Das Konzil von Trient in einer alten Zeichnung dargestellt

Sechste Sitzung des Konzils von Trient, gefeiert am 13. Januar 1547

Canones zur Rechtfertigung

Nach dieser katholischen Belehrung über die Rechtfertigung, ohne deren gläubige und unerschütterliche Annahme Niemand gerechtfertigt werden kann, hat die heilige Versammlung für gut erachtet, folgende Canones beizufügen, damit Alle wissen, was sie nicht nur halten und befolgen, sondern auch was sie meiden und fliehen müssen.

Canon 1. Wenn Jemand sagt, daß der Mensch durch seine Werke, welche entweder durch die Vermögen der menschlichen Natur oder zufolge der Lehre des Gesetzes geschehen, ohne die göttliche Gnade durch Jesus Christus, vor Gott gerechtfertigt werden könne: der sei ausgeschlossen.

Canon 2. Wenn Jemand sagt, daß die göttliche Gnade durch Christus Jesus bloß dazu gegeben werde, daß der Mensch leichter gerecht leben und das ewige Leben verdienen könne, gleich als ob er beides durch freie Entscheidung ohne Gnade, obgleich nur mühevoll und beschwerlich vermöge: der sei ausgeschlossen.

Canon 3. Wenn Jemand sagt, der Mensch könne ohne zuvorkommende Eingebung des heiligen Geistes und ohne dessen Beihilfe glauben, hoffen, lieben oder Buße tun, so wie es notwendig ist, damit ihm die Gnade der Rechtfertigung mitgeteilt werde: der sei ausgeschlossen.

Canon 4. Wenn Jemand sagt, das freie von Gott bewegte und angeeiferte Wahlvermögen des Menschen wirke nichts mit, wenn es Gott, welcher erweckt und ruft, zustimmt, wodurch er sich zur Erlangung der Gnade der Rechtfertigung befähigt und vorbereitet; und er vermöge nicht, entgegen zu stimmen, auch wenn er wollte, könne vielmehr ganz und gar nichts tun gleich etwas Leblosem, und sich nur bloß leidend verhalten: der sei ausgeschlossen.

Canon. 5. Wenn Jemand sagt, daß des Menschen freies Wahlvermögen nach der Sünde Adams verloren und erloschen sei; oder es sei nur Etwas dem Namen nach, oder vielmehr nur ein Name ohne Sache, endlich gar eine vom Satan in die Kirche gebrachte Erdichtung: der sei ausgeschlossen.

Canon 6. Wenn Jemand sagt, es stehe nicht in der Macht des Menschen, seine Wege böse zu machen, sondern die bösen Werke ebenso wie die guten vollbringe Gott, nicht allein zulassungsweise, sondern auch wirklich und persönlich, so daß die Verräterei des Judas nicht minder Sein eigenes Werk sei, als die Berufung des Paulus: der sei ausgeschlossen.

Canon 7. Wenn Jemand sagt: daß alle Werke, welche vor der Rechtfertigung geschehen, auf welche Weise immer sie geschehen sein mögen, wirklich Sünden seien oder den Hass Gottes verdienen: oder daß Jemand desto schwerer sündige, je eifriger er sich bemüht, sich für die Gnade empfänglich zu machen: der sei ausgeschlossen.

Canon 8. Wenn Jemand sagt, die Furcht vor der Hölle, zufolge welcher wir aus Schmerz über die Sünden Zuflucht nehmen zur Barmherzigkeit Gottes oder uns vom Sündigen enthalten, sei Sünde oder mache die Sünder noch verwerflicher: der sei ausgeschlossen.

Canon 9. Wenn jemand sagt, der Sünder werde durch den Glauben allein gerechtfertigt, so daß er meint, es sei nichts anderes erforderlich, was zur Erlangung der Gnade der Rechtfertigung mitwirke, und es sei in keiner Hinsicht nötig, sich durch Anregung des eigenen Willens vorzubereiten und empfänglich zu machen: der sei ausgeschlossen.

Canon 10. Wenn Jemand sagt, daß die Menschen ohne die Gerechtigkeit Christi, durch welche er für uns Verdienst erworben hat, gerechtfertigt werden; oder daß sie durch dieselbe schon förmlich gerecht seien: der sei ausgeschlossen.

Canon 11. Wenn Jemand sagt, daß die Menschen gerechtfertigt werden entweder allein durch die Zurechnung der Gerechtigkeit Christi, oder allein durch die Vergebung der Sünden, mit Ausschluss der Gnade und Liebe, welche durch den heiligen Geist in ihren herzen ausgegossen wird und in ihnen bleibt; oder auch daß die Gnade, durch die wir gerechtfertigt werden, nur eine Begünstigung von Gott sei: der sei ausgeshclossen.

Canon 12. Wenn Jemand sagt, der rechtfertigende Glaube sei nichts anderes, als das Vertrauen auf die göttliche Barmherzigkeit, welche die Sünden um Christi willen verzeiht; oder dieses Vertrauen sei es allein, wodurch wir gerechtfertigt werden: der sei ausgeschlossen.

Canon 13. Wenn Jemand sagt, für jeden Menschen sei es notwendig, um die Vergebung der Sünden zu erlangen, daß er zuverlässig und ohne alles Bedenken über die eigene Schwäche und Unempfänglichkeit glaube, die Sünden seien ihm erlassen: der sei ausgeschlossen.

Canon 14. Wenn Jemand sagt, der Mensch werden von den Sünden losgesprochen und gerechtfertigt deshalb, weil er sich glaubt, er werde losgesprochen und gerechtfertigt; oder es sei Niemand wirklich gerechtfertigt, welcher nicht glaubt, daß er gerechtfertigt sei; und durch diesen Glauben allein werde die Lossprechung und die Rechtfertigung vollzogen: der sei ausgeschlossen.

Canon 15. Wenn Jemand sagt, der wiedergeborene und gerechtfertigte Mensch sei durch den Glauben verpflichtet anzunehmen, daß er sicher unter der Zahl der Vorherbestimmten sei: der sei ausgeschlossen.

Canon 16. Wenn Jemand mit unbedingter und unfehlbarer Gewissheit sagt, daß er jene große Gabe, auszuharren bis ans Ende sicher habe, wofern er dieses nicht durch besondere Offenbarung wüßte: der sei ausgeschlossen.

Canon 17. Wenn Jemand sagt, daß die Gnade der Rechtfertigung nur allein den zum Leben Vorherbestimmten zu Teil werde, alle Übrigen aber, welche berufen werden, wohl berufen werden, aber die Gnade nicht erhalten, gleichsam als wären sie durch Gottes Macht zum Bösen vorherbestimmt: der sei ausgeschlossen.

Canon 18. Wenn Jemand sagt, die Gebote Gottes seien unmöglich zu halten für den Menschen, selbst für den gerechtfertigten und für den in der Gnade stehenden: der sei ausgeschlossen.

Canon 19. Wenn Jemand sagt, daß im Evangelium nichts geboten sei außer dem Glauben, das Übrige sei gleichgültig, weder geboten noch verboten, sondern frei gestellt; oder daß die zehn Gebote die Christen nichts angehen: der sei ausgeschlossen.

Canon 20. Wenn Jemand sagt, der gerechtfertigte und ansonst vollkommene Mensch sei nicht gehalten zur Beobachtung der Gebote Gottes und der Kirche, sondern nur zum Glauben, als ob wirklich das Evangelium eine selbst verständige und unfehlbare Verheißung des ewigen Lebens sei ohne die Bedingung, die Gebote zu halten: der sei ausgeschlossen.

Canon 21. Wenn Jemand sagt, Christus Jesus sei von Gott den Menschen gegeben als Erlöser, auf den sie vertrauen, nicht aber auch als Gesetzgeber, dem sie gehorchen sollen: der sei ausgeschlossen.

Canon 22. Wenn Jemand sagt, daß der Gerechtfertigte entweder ohne besonderen Beistand Gottes in der empfangenen Gerechtigkeit ausharren könne, oder mit demselben es nicht könne: der sei ausgeschlossen.

Canon 23. Wenn Jemand sagt, der einmal gerechtfertigte Mensch könne nicht mehr sündigen, noch auch die Gnade verlieren, und darum sei der, welcher fällt und sündigt, gar nicht wahrhaft gerechtfertigt gewesen; oder im Gegenteil, er könne im ganzen Leben alle Sünden, selbst auch die läßlichen meiden, ohne gerade mit besonderer Bevorzugung von Gott, wie die Kirche von der seligsten Jungfrau annimmt: der sei ausgeschlossen.

Canon 24. Wenn Jemand sagt, daß die empfangene Gerechtigkeit nicht durch gute Werke bewahrt und auch nicht von Gott vermehrt werde, sondern daß diese Werke nur allein Früchte und Zeichen der erlangten Rechtfertigung seien, nicht aber die Ursache ihrer Vermehrung: der sei ausgeschlossen.

Canon 25. Wenn Jemand sagt, der Gerechte begehe bei jedem guten Werk wenigstens eine läßliche, oder, was noch unstatthafter ist, eine Todsünde und verdiene deshalb die ewigen Strafen, werde aber nur deshalb nicht verdammt, weil Gott diese Werke nicht zur Verdammnis anrechnet: der sei ausgeschlossen.

Canon 26. Wenn Jemand sagt, daß die Gerechten für die guten Werke, welche in Gott vollbracht wurden, nicht erwarten und hoffen dürfen eine ewige Vergeltung von Gott durch seine Barmherzigkeit und das Verdienst Jesu Christi, wenn sie im Gutes tun und in Beobachtung der göttlichen Gebote ausharren bis ans Ende: der sei ausgeschlossen.

Canon 27. Wenn Jemand sagt, es gebe keine andere Todsünde, als den Unglauben; oder es werde durch keine andere auch noch so schwere und ungeheure Sünde, den Unglauben ausgenommen, die einmal empfangene Gnade verloren: der sei ausgeschlossen.

Canon 28. Wenn Jemand sagt, mit der durch die Sünde verlorenen Gnade sei zugleich auch der Glaube verloren; oder der Glaube, welcher noch bleibt, sei kein wahrer Glaube, weil er kein lebendiger sei; oder der, welcher Glauben ohne Liebe hat, sei kein Christ: der sei ausgeschlossen.

Canon 29. Wenn Jemand sagt, daß der, welcher nach der Taufe gefallen ist, nicht wieder aufstehen könne durch Gottes Gnade; oder er könne zwar die verlorene Gerechtigkeit wieder erlangen, aber allein durch den Glauben ohne das Sakrament der Buße, wie die heilige römische und allgemeine Kirche, unterwiesen von Christus dem Herrn und dessen Aposteln, bisher bekannt, beobachtet und gelehrt hat: der sei ausgeschlossen.

Canon 30. Wenn Jemand sagt, es werde nach empfangener Gnade der Rechtfertigung jedem reuigen Sünder die Schuld so nachgelassen, und die verschuldete ewige Strafe getilgt, daß keinerlei Verschuldung einer zeitlichen Strafe übrig bleibt, die entweder in dieser Zeit oder in der zukünftigen im Reinigungsort abgebüßt werden muss, bevor der Eingang in die himmlischen Reiche geöffnet werden kann: der sei ausgeschlossen.

Canon 31. Wenn Jemand sagt, daß der Gerechtfertigte sündige, wenn er in Hinblick auf die ewige Belohnung Gutes t ut: der sei ausgeschlossen.

Canon 32. Wenn Jemand sagt, die guten Werke des gerechtfertigten Menschen seien derart Gaben Gottes, daß sie nicht auch gute Verdienste des Gerechtfertigten selber sind; oder der Gerechtfertigte selbst verdiene durch die guten Werke, welche von ihm durch die Gnade Gottes und das Verdienst Jesu Christi, von dem er ein lebendiges Glied ist, vollbracht werden, nicht wahrhaft eine Vermehrung der Gnade, das ewige Leben, und im Falle er in der Gnade dahin scheidet, die Erlangung eben dieses ewigen Lebens und auch eine Vermehrung der Herrlichkeit: der sei ausgeschlossen.

Canon 33. Wenn Jemand sagt, durch diese katholische Lehre über die Rechtfertigung, welche von der heiligen Versammlung durch diesen gegenwärtigen Beschluss ausgesprochen ist, werde von irgend einer Seite der Ehre Gottes oder den Verdiensten Jesu Christi unseres Herrn zu nahe getreten, und nicht vielmehr die Wahrheit unseres Glaubens und nicht minder die Ehre Gottes und Christi Jesu ins Licht gestellt: der sei ausgeschlossen. –
aus: Beschlüsse und Glaubensregeln des hocheiligen allgemeinen Concils zu Trient unter den Päpsten Paul III., Julius III. und Pius IV., 1865, S. 32 – S. 36

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